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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2020

Neue Recht­spre­chung: Fal­le „Arbeits­zeit­er­fas­sung” + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: Die Coro­na-Zah­len müs­sen in den Lage­be­richt + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit und ohne … Anzug und Kra­wat­te + Prak­tisch: Digi­ta­le Erfas­sung der Arbeits­zei­ten + Digi­ta­les: Die Ser­vice-Robo­ter kom­men … + Bera­ter: Was tun, wenn der Steu­er­be­ra­ter nicht lie­fert? + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Miss­glück­te Gestal­tung gegen die Pflicht­ver­si­che­rung + Influen­cer: Feh­len­der Wer­be­hin­weis kos­tet 15.300 EUR +GF-Haf­tung: Sozi­al­bei­trä­ge aus dem eige­nen Gehalt + Inter­net: Influen­cer muss Wer­bung kennt­lich machen

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Frei­burg, 12. Juni 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in Home-Office-Zei­ten ist es Ver­trau­ens­sa­che, wie und wie lan­ge die Mit­ar­bei­ter tat­säch­lich arbei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen haben – allen Unken­ru­fen zum Trotz – damit durch­aus gute Erfah­run­gen gemacht. In klei­ne­ren Unter­neh­men kennt man sei­ne Pap­pen­hei­mer. Dass das The­ma Arbeits­zeit­er­fas­sung schwie­ri­ger wird, war nach dem EuGH-Urteil vom Mai 2019 ohne­hin zu erwar­ten (vgl. 21/2019). Bis­her konn­te man aller­dings davon aus­ge­hen, dass Umset­zung der EuGH-Vor­ga­ben in deut­sches Recht eini­ge Zeit brau­chen wür­de. Bis jetzt. Jetzt gibt es ein ers­tes Urteil eines deut­schen Gerichts dazu, das auf­hor­chen lässt.

Das Gericht ent­schied: Die Pri­vat-Auf­zeich­nun­gen der erbrach­ten Arbeits­stun­den eines Mit­ar­bei­ters sind gerichts­taug­li­cher als die Auf­zeich­nun­gen in einem sog. Bau­ta­ge­buch (Arbeits­ge­richt Emden, Urteil v. 20.2.2020, 2 Ca 94/119). Die Min­dest­an­for­de­run­gen für eine sau­be­re und belast­ba­re Zeit­er­fas­sung sind:

1. Es muss eine Auf­zeich­nung der täg­li­chen Arbeits­zeit erfolgen.

2. So, dass die Ein­hal­tung der Min­destru­he­zei­ten über­prüf­bar ist.

3. Nicht nur die täg­li­che Arbeits­dau­er, son­dern auch der Beginn und das Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit sind zu erfassen.

4. Die Erfas­sung der Pau­sen­zei­ten emp­fiehlt sich, ist aber noch nicht zwin­gend – jeden­falls solan­ge der Gesetz­ge­ber kei­ne ande­re Vor­ga­be dazu macht.

Unter­des­sen gibt es aus­ge­reif­te digi­ta­le Arbeits­zeit­er­fas­sungs­sys­te­me für jedes Unter­neh­men und jede Bran­che. Prü­fen Sie anhand der oben genann­ten Kri­te­ri­en, wel­ches Sys­tem für Ihre Zwe­cke geeig­net ist. Wenn Sie nicht han­deln, ris­kie­ren Sie, dass Sie vor dem Arbeits­ge­richt im Streit klein bei­geben müs­sen (vgl. dazu unse­re Arbeitshilfe).

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GmbH-JA 2019: Die Corona-Zahlen müssen in den Lagebericht

Als Geschäftsführer/in einer mit­tel­gro­ßen und gro­ßen GmbH sind Sie zustän­dig und ver­ant­wort­lich für die Erstel­lung, Fest­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses und damit auch zur Vor­la­ge eines Lage­be­rich­tes (§ 289 HGB). Dabei sind Fris­ten ein­zu­hal­ten – so zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 für mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH zum 31.8.2020. Fra­ge im Zusam­men­hang mit den Coro­na-Ereig­nis­sen: Inwie­weit müs­sen die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die GmbH im Jah­res­ab­schluss 2019 berück­sich­tigt wer­den? Grund­sätz­lich gilt: JA – wir haben an die­ser Stel­le bereits auf die dazu not­wen­di­gen Hin­wei­se im Anhang zum Jah­res­ab­schluss berich­tet (vgl. Nr. 23/2020). Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen dar­über hin­aus auch im Lage­be­richt dar­auf eingehen.

Wäh­rend der Anhang die Auf­ga­be hat, Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung durch zusätz­li­che Anga­ben zu erläu­tern, soll der Lage­be­richt den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH abbil­den. Der Lage­be­richt muss den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird. Außer­dem muss der Lage­be­richt ein­ge­hen auf Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind (sofern vor­han­den), und auf die vor­aus­sicht­li­che wei­te­re Ent­wick­lung der GmbH.

Anga­ben zu Vor­gän­gen von beson­de­rer Bedeu­tung: Die­se Anga­ben betref­fen Vor­gän­ge, die zwi­schen dem Abschluss­stich­tag und dem Zeit­punkt der Bericht­erstat­tung ein­ge­tre­ten sind. Dabei ist nur auf wesent­li­che Vor­gän­ge ein­zu­ge­hen, die z. B. für die Beur­tei­lung der Exis­tenz der GmbH und für ihre zukünf­ti­gen Erfolgs­aus­sich­ten erheb­lich sind, z.B.:

  • erheb­li­che Umsatz­ein­bu­ßen, z. B. durch Schlie­ßungs­an­ord­nun­gen oder durch die Unter­bre­chung von Lieferketten,
  • die Kün­di­gung von wich­ti­gen Verträgen,
  • erheb­li­che Ver­lus­te, z. B. aus Insol­ven­zen von Kun­den oder Zugangs­ver­bo­te zu wich­ti­gen Absatzmärkten
  • oder zu erwar­ten­de Ver­lus­te aus Beteiligungen

Außer­dem soll­te der Lage­be­richt alle Maß­nah­men auf­lis­ten, die die Geschäfts­füh­rung Siche­rung des Geschäfts­be­trie­bes beschlos­sen bzw. umge­setzt hat. Dazu gehört der Ver­weis auf die Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­beit (Anzahl der betrof­fe­nen Abtei­lun­gen und Mit­ar­bei­ter, bean­trag­te Dau­er der Maß­nah­me, Ver­län­ge­rungs­op­tio­nen und even­tu­el­le Auf­sto­ckungs­zah­lun­gen durch den Arbeit­ge­ber), Hin­wei­se auf vor­sorg­li­che Rück­stel­lun­gen und Hin­wei­se auf staat­li­che Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen (Bürg­schaf­ten, Kre­di­te, direk­te Zuschüs­se). Umge­kehrt gilt: Wer zu den Kri­sen­ge­winn­lern gehört, soll­te die (uner­war­tet) posi­ti­ve Ent­wick­lung und die damit ver­bun­de­nen neu­en Chan­cen für die zukünf­ti­ge Ent­wick­lung der GmbH auch so darstellen.

Fal­sche oder unter­las­se­ne Infor­ma­tio­nen zur Lage der GmbH kön­nen spä­ter zu Ihren Las­ten gehen. Z. B., wenn die Bank bei einer wei­te­ren Kre­dit­ver­ga­be die Boni­tät Ihrer GmbH anhand des zuletzt vor­ge­leg­ten Jah­res­ab­schlus­ses ent­schei­det und ent­spre­chen­de Anga­ben auf die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH im Anhang zum Jah­res­ab­schluss unter­blie­ben sind. Im schlech­tes­ten Fall kann sich die Bank dann an Ihnen per­sön­lich schad­los hal­ten. So weit soll­ten Sie es nicht kom­men lassen.

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Geschäftsführer-Perspektive: Mit und ohne … Anzug und Krawatte

Ein ange­stell­ter Rechts­an­walt bemüh­te die Finanz­ge­richts­bar­keit, um die Fra­ge nach Anzug und Kra­wat­te als Steu­er min­dern­de Auf­wen­dung (Wer­bungs­kos­ten) klä­ren zu las­sen. Was ja auch den einen oder ande­ren Geschäfts­füh­rer betrifft, der tags­über lie­ber berufs­taug­li­che Klei­dung tra­gen wür­de, sich aber auf­grund sei­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­ga­ben (Bank- und Kun­den­ge­sprä­che) bewusst für ein Busi­ness-Out­fit ent­schei­det. Für die Steu­er-Juris­ten spielt das kei­ne Rol­le. Die Finanz­rich­ter leh­nen den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ab. Begrün­dung: „Die gele­gent­li­che pri­va­te Nut­zung kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den“. Ande­res gilt nur für den schwar­zen Anzug des Bestat­ters. Schwa­cher Trost: Wenn Sie in der Pro­duk­ti­on einen Schutz­helm tra­gen, dür­fen Sie den bei den Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Vor­aus­set­zung: Sie haben ihn selbst bezahlt (so z. B. FG Ham­burg, Urteil v. 26.3.2014, 6 K 231/12). Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisch: Digitale Erfassung der Arbeitszeiten

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Digi­ta­le                                 Arbeitszeiterfassung Mit dem EuGH-Urteil vom 14.5.2019 (C – 55/18) wer­den alle Unter­neh­men ver­pflich­tet, die Arbeits­zei­ten ihrer Mit­ar­bei­ter voll­stän­dig, lücken­los und jeder­zeit nach­voll­zieh­bar aufzuzeichnen. Mus­ter­lö­sung: Arbeits­zeit­er­fas­sung

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Digitales: Die Service-Roboter kommen …

Eini­ge Berei­che haben die elek­tro­ni­schen Hel­fer schon mit Erfolg erobert. Aus vie­len Gär­ten ist der Ser­vice-Robo­ter beim Rasen­mä­hen nicht mehr weg­zu­den­ken. Inhouse hat der elek­tro­ni­sche Staub­sauger die mensch­li­che Putz­kraft abge­löst und sorgt Tag und Nacht dafür, dass kei­ne Ecke mehr zum Staub­fän­ger wird. Bran­chen­ex­per­ten gehen aber davon aus, dass das erst der Anfang einer viel­ver­spre­chen­den Ent­wick­lung und das Coro­na jetzt dafür sor­gen wird, dass sich die neu­es­ten tech­ni­schen Errun­gen­schaf­ten schnel­ler durch­set­zen werden.

Zum Bei­spiel als elek­tro­ni­scher Des­in­fek­ti­ons-Robo­ter im Kran­ken­haus. Chi­ne­si­sche Kran­ken­häu­ser haben bis­lang bereits 2.000 Des­in­fek­ti­ons-Robo­ter des däni­schen Her­stel­lers Blue Oce­an Robo­tics bestellt. Die neu­en Wun­der­ma­schi­nen arbei­ten mit kurz­wel­li­ger UV-C-Strah­lung, redu­zie­ren Kei­me und Viren zu 99%, rei­nigt in der Stun­de ca. 150 qm und kos­tet knapp unter 100.000 EUR. Man ver­spricht sich davon mit­tel- und lang­fris­tig einen wich­ti­gen Bei­trag zur Viren­be­kämp­fung, so dass Kran­ken­häu­ser, Schu­len und ande­re öffent­li­che Ein­rich­tun­gen, gro­ße Unter­neh­men, Hotel- und Restau­rant­be­trie­be, Flug­ha­fen­be­trei­ber und Mes­se­ver­an­stal­ter um eine Anschaf­fung moder­ne Hygie­ne-Tech­nik nicht her­um­kom­men wer­den. Der Bran­chen­ver­band IFR rech­net allein beim Umsatz von Medi­zin-Robo­tern bis 2022 mit einer Ver­dop­pe­lung des Umsat­zes auf 9,1 Mrd. EUR. Auch deut­sche Unter­neh­men pla­nen im Geschäft mit­zu­mi­schen. Die Osram Toch­ter Opto-Semi­con­duc­ters oder Sie­mens ent­wi­ckeln neue Sys­te­me für neue Hygie­ne-Kon­zep­te. Ganz vor­ne mischt auch das deutsch-spa­ni­sche Gemein­schafts­un­ter­neh­men InSys­tems mit – das Key-Account-Manage­ment und der Ver­trieb sind gerüs­tet und guter Dinge.

Aber auch klei­ne­re (Unter­neh­men kön­nen von der neu­en Tech­nik pro­fi­tie­ren. Zum Bei­spiel, wenn Sie Ihre aktu­el­len Rech­nun­gen für zusätz­li­che Des­in­fek­ti­ons-Dienst­leis­tun­gen Ihres Faci­li­ty-Manage­ments prü­fen und fest­stel­len, dass inno­va­ti­ve Anbie­ter die glei­che Leis­tung zu deut­lich gerin­ge­ren Prei­sen anbie­ten. Online-Händ­ler, die Tech­nik-Pro­duk­te in ihrem Sor­ti­ment anbie­ten, sind gut bera­ten, sich recht­zei­tig Ver­mark­tungs­li­zen­zen für die neue Gene­ra­ti­on von Ser­vice-Robo­tern zu sichern.

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Berater: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?

Ob Lohn­steu­er oder Umsatz­sta­tis­tik: Meist geht Nichts ohne Steu­er­be­ra­ter. Was aber, wenn der nicht pünkt­lich lie­fert? Z. B., wenn Sie einen neu­en Gesell­schaf­ter auf­neh­men wol­len und dafür eine Unter­neh­mens­be­wer­tung brau­chen. Oder, wenn Sie das Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gern wol­len und ohne Hil­fe des Steu­er­be­ra­ters nicht wei­ter­kom­men? Fakt ist, dass Sie dann auf Ihren Bera­ter ange­wie­sen sind. Nur er hat die Unter­la­gen. Auch wenn Sie einen Exter­nen ein­schal­ten, ist der dar­auf ange­wie­sen, dass der Steu­er­be­ra­ter koope­riert. Aber: Die meis­ten Steu­er­be­ra­ter sind kei­ne Bewer­tungs­exper­ten. Das heißt, der Bera­ter muss sich erst in die Mate­rie ein­ar­bei­ten und dazu ist im ope­ra­ti­ven Steu­er­be­ra­ter-Geschäft kei­ne Zeit. Und schon haben Sie ein Zeit­pro­blem. Sie müs­sen die Ver­hand­lung mit Ihrem neu­en Geschäfts­part­ner ver­schie­ben – tak­ti­scher Nach­teil für SIE.

In der Tat sind Sie in die­ser Situa­ti­on auf den Steu­er­be­ra­ter ange­wie­sen. Erfah­rungs­ge­mäß lässt sich das aber nicht erzwin­gen und zwar weder mit der Dro­hung von Zah­lungs­ver­zug oder mit ande­ren Droh­gees­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie kon­kre­te Hil­fe für die miss­li­che Situa­ti­on des Bera­ters anbie­ten. Etwa, indem Sie selbst zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen zum The­ma beschaf­fen (Kol­le­gen-Gespräch im Netz­werk, auch: IHK, HK) und den Steu­er­be­ra­ter so zur kon­struk­ti­ven Pro­blem­lö­sung füh­ren. Im dem oben genann­ten Fall z. B., indem Sie auf http://www.unternehmenswertrechner.de ver­wei­sen. Tak­ti­scher Vor­teil für SIE.

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Fremd-Geschäftsführer: Missglückte Gestaltung gegen die Pflichtversicherung 

Um die Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung zu ver­mei­den, hat­te die GmbH mit ihrem – ansons­ten sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen – Fremd-Geschäfts­füh­rer im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart, dass der kei­nen Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter unter­liegt (und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­frei gestellt wer­den müss­te). Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) lehn­te die­se Begrün­dung ab und stuf­te den Geschäfts­füh­rer als ver­si­che­rungs­pflich­tig ein. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) Baden-Würt­tem­berg ent­schied dazu: „Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH ohne Antei­le am Gesell­schafts­ver­mö­gen ist bei der GmbH auch dann abhän­gig tätig, wenn in sei­nem Geschäfts­füh­rer­ver­trag jeg­li­che Wei­sungs­un­ter­wor­fen­heit, auch der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gegen­über, aus­ge­schlos­sen wird” (LSG Baden-Würt­tem­berg, Beschluss v. 19.7.2019, L 10 BA 282/19, rechts­kräf­tig).

Der Ver­such war Zuviel des Guten. Hier war der Geschäfts­füh­rer schlecht bera­ten. Es war wohl davon aus­zu­ge­hen, dass die Sozi­al­ge­rich­te eine sol­che Gestal­tung nicht durch­win­ken wür­den. Die sog. Kopf- und See­le-Recht­spre­chung, nach der eine sol­che Gestal­tung u.U. noch zu recht­fer­ti­gen wäre, hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) bereits seit eini­gen Jah­ren auf­ge­ge­ben. Auch ein sog. Ver­trau­ens­schutz unter Ver­weis auf die alte Rechts­la­ge ist nicht gegeben.

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Influencer: Fehlender Werbehinweis kostet 15.300 EUR

Eine Influen­ce­rin, die bereits abge­mahnt wor­den war und eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­ben hat­te, wur­de jetzt vom Land­ge­richt (LG) Koblenz wegen erneu­ten, drei­ma­li­gen Ver­ge­hen (hier: unter­las­se­ne Wer­be­hin­wei­se) zur Zah­lung von 15.300 EUR ver­ur­teilt. Außer­dem wur­de ihr bei wei­te­ren Ver­stö­ßen ein Ord­nungs­geld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haft­stra­fe ange­droht. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).

Die Gerich­te machen unter­des­sen ernst und set­zen die stren­ge­ren Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zum Wett­be­werbs­recht kon­se­quent um (vgl. dazu das neben­ste­hen­de Urteil des OLG Braun­schweig und wei­te­re Urtei­le zur Sache. ACHTUNG: Vor­sicht ist also ange­bracht, wenn Ihr Unter­neh­men einen Influen­cer einschaltet/beauftragt, der ent­spre­chen­de Wer­be­hin­wei­se weg­lässt. Dann dürf­te das Ver­ge­hen inkl. Ord­nungs­geld­an­dro­hung auf Ihre GmbH übergehen.

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GF-Haftung: Sozialbeiträge aus dem eigenen Gehalt

Die Zahlt der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer (hier: einer UG) kei­ne Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung und ist die GmbH nicht in der Lage, die­se Bei­trä­ge aus ihrem Ver­mö­gen zu zah­len, muss der (Fremd-) Geschäfts­füh­rer die Bei­trags­nach­zah­lung aus sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen leis­ten. Ob es sich zusätz­lich um eine straf­recht­li­che Hand­lung (gemäß § 266a StGB) han­delt, ist im Ein­zel­fall zu prü­fen. Sog. Tat­be­stands­irr­tum dürf­te für eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung nicht aus­rei­chen (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 29.1.2020, 23 U 46/19, nicht rechtskräftig).

Im ent­schie­de­nen Fall konn­te das Gericht kei­ne straf­ba­re Hand­lung erken­nen. Andern­falls hät­te der Geschäfts­füh­rer davon aus­ge­hen müs­sen, dass ihm die Qua­li­fi­ka­ti­on als Geschäfts­füh­rer (§ 6 GmbH-Gesetz) für wei­te­re Auf­ga­ben abge­spro­chen wor­den wäre – was einem Berufs­ver­bot entspricht.

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Internet: Influencer muss Werbung kenntlich machen

Nach dem Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt (vgl. Nr. 45/2019) hat jetzt auch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Braun­schweig den recht­li­chen Rah­men für Influen­cer-Pro­dukt­pla­ce­ment enger gezo­gen. Wird per Link auf den Sozia­len Medi­en (hier: Insta­gram) auf Pro­duk­te eines Her­stel­lers gelei­tet, muss dies als Wer­bung gekenn­zeich­net wer­den. Das gilt auch dann, wenn Bil­der mit Pro­duk­ten gepos­tet wer­den und die Bil­der ver­linkt sind. Das gilt sogar dann, wenn für das sog. Pro­dukt-Tag­ging kei­ne Gegen­leis­tung gewährt oder gezahlt wird, son­dern ledig­lich die „Erwar­tung” für eine Gegen­leis­tung durch die Her­stel­ler-Fir­men geweckt wird oder geweckt wer­den soll (OLG Braun­schweig, Urteil v. 13.5.2020, 2 U 78/19).

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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