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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 23/2015

Volkelt-NLSeni­or-Geschäfts­füh­rer: Jetzt kön­nen SIE den Über­gang fle­xi­bler pla­nen + Steu­er-Pla­nung: Min­dest­steu­er für Unter­neh­men bringt kei­ne Ände­run­gen für klei­ne­re GmbHs  + GmbH-Ver­kauf: So ver­bes­sern Sie Ihre Aus­gangs­po­si­ti­on  + Som­mer 2015: So beein­flusst das Wet­ter die Aus­sich­ten Ihrer GmbH + Neu­es Urteil: Finanz­amt bestraft Seni­or-Geschäfts­füh­rer für Wei­ter­be­schäf­ti­gung + Wie­der Urteil zum Min­dest­lohn – der gilt auch für ande­re Arbeit­neh­mer-An­­sprü­che + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Steu­er­vor­teil bei Ver­pflich­tung zum Home-Office +  BISS

 

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Frei­burg 5. Juni 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

es liegt im Trend der Zeit, dass sich Seni­or-Geschäfts­füh­rer heut­zu­ta­ge ger­ne schon etwas frü­her aus dem Geschäft zurück­zie­hen wol­len. Stich­wor­te: Lebens­qua­li­tät und Work-Life-Balan­ce. Gut, wenn das Finanz­amt da mit­macht. Z. B. indem eine stu­fen­wei­se Redu­zie­rung der Arbeits­zeit des Seni­ors mit Lohn­ver­zicht nicht mit einer Aberken­nung der Steu­er­vor­tei­le der Pen­si­ons­zu­sa­ge bestraft wird (vgl. dazu Nr. 17/2015). Das Kom­pli­ment für eine zeit­be­zo­ge­ne Anschau­ung in Sachen Steu­er­recht geht in die­sem Fall an das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg (Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12).

Was aber, wenn Sie als Seni­or län­ger arbei­ten wol­len oder müs­sen? Nach aktu­el­ler Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Köln müs­sen Sie dann Zah­lun­gen aus der bereits ver­dien­ten Pen­si­ons­zu­sa­ge zusätz­lich ver­steu­ern, wenn Sie sich für die Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach dem ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­al­ter noch ein klei­nes Zusatz­ge­halt gön­nen (vgl. dazu Sei­te 2, Urteil vom 26.3.2015, 10 K 1949/12). Prak­tisch heißt das: Wenn Sie län­ger arbei­ten wol­len, müs­sen Sie dafür Straf-Steu­er zah­len. Kein Anreiz, sich für das Gemein­wohl einzubringen.

Als Geschäfts­füh­rer, der das Ende sei­ner akti­ven Lauf­bahn fle­xi­bel gestal­ten will, hilft Ihnen das nicht wei­ter. Auch nicht, wenn gegen die­se Rechts­auf­fas­sung Revi­si­on zuge­las­sen ist. Bis das ent­schei­den ist, wer­den noch vie­le akti­ve Geschäfts­füh­rer mit der Unsi­cher­heit leben müs­sen, dass die oben ange­spro­che­ne und von der Gesell­schaft gefor­der­ten Fle­xi­bi­li­tät nicht nur nicht belohnt, son­dern im Fal­le des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sogar bestraft wird. Als Seni­or-Geschäfts­füh­rer, der län­ger arbei­ten will, soll­ten Sie also Ihr Aus­schei­dens-Modell vom Steu­er­be­ra­ter genau prü­fen las­sen. Weni­ger Steu­er­ri­si­ko gehen Sie ein, wenn Sie für die GmbH als Bera­ter (Bera­ter-Modell) tätig blei­ben, nicht aber als Geschäfts­füh­rer mit Anstel­lungs­ver­trag, auch nicht zu redu­zier­ten Bezü­gen. Über den Aus­gang des wich­ti­gen Ver­fah­rens vor dem Bun­des­fi­nanz­hof hal­te ich Sie auf dem Laufenden.

Mindeststeuer für Unternehmen bringt keine Änderungen für kleinere GmbHs 

Nach der sog. Lux­leaks-Affai­re hat die EU-Kom­mis­si­on jetzt ange­kün­digt, ihre Plä­ne für eine ein­heit­li­che Kör­per­schafts-Min­des­t­­be­steue­rung zügig vor­an­zu­trei­ben. Damit geht die EU-Kom­mis­si­on über die bis­he­ri­gen Plä­ne zur Ver­ein­heit­li­chung der Unter­neh­mens­steu­er in Euro­pa hin­aus. Bis­her war nur die Rede davon, die Bemes­sungs­grund­la­gen für die Erhe­bung der Unter­neh­mens­steu­ern anzupassen.

Dazu wird die EU-Kom­mis­si­on bis Mit­te Juni einen ers­ten Akti­ons­plan vor­le­gen. Zeit­gleich lau­fen vier Ver­fah­ren gegen inter­na­tio­na­le Kon­zer­ne, die in Abspra­chen mit den jewei­li­gen Lan­des-Finanz­mi­nis­te­ri­en hohe Steu­er­erspar­nis­se erziel­ten und noch immer erzie­len: gegen Star­bucks in den Nie­der­lan­den, gegen Apple in Irland, gegen die Fiat-Bank und Ama­zon in Luxem­burg. Zusätz­li­che Ver­fah­ren wird es auch gegen Unter­neh­men in wei­te­ren EU-Staa­ten geben. Ziel ist es dabei, zusätz­li­che Steu­ern aus uner­laub­ten Bei­hil­fen einzunehmen.

Mit einem Steu­er­satz von 15 % für die Kör­per­schaft­steu­er für ein­be­hal­te­ne Gewin­ne liegt Deutsch­land mit an der Spit­ze der Bil­lig-Steu­er-Län­der. So müs­sen Unter­neh­men in Öster­reich 25 % KSt zah­len, in Schwe­den 26,3 %, in Frank­reich und Bel­gi­en liegt der Steu­er­satz für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar bei 33,3 %. Spit­zen­rei­ter ist die USA mit 35 %. Den­noch: Wir gehen davon aus, dass eine Ver­ein­heit­li­chung der Steu­er­sät­ze nur mög­lich sein wird, wenn es in den Schlüs­sel­län­dern Frank­reich und Deutsch­land nicht zu einer Erhö­hung kom­men wird.

GmbH-Verkauf: So verbessern Sie Ihre Ausgangsposition 

Füh­ren­de Unter­neh­men der M&A‑Branche pro­gnos­ti­zie­ren wei­ter­hin eine Zunah­me der Fir­men­ver­käu­fe. Der Leis­tungs- und Ren­di­te­druck auf die Unter­neh­men führt dazu, dass gezielt umstruk­tu­riert wird. Fol­ge: Auch auf der Geschäfts­führungsebene wird umge­baut, aus­ge­tauscht oder ver­schlankt. Das betrifft z. B. die Geschäfts­füh­rer in Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder in mit­tel­stän­di­schen GmbHs, die zur Finan­zie­rung neue Gesell­schaf­ter auf­neh­men  müs­sen. Für den betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Er wird – auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges – für einen neu­en Arbeit­ge­ber tätig.

Wich­tig: Wenn der Geschäfts­füh­rer über Jah­re mit guten Leis­tun­gen zum Erfolg des Unter­neh­mens bei­getra­gen hat, soll­te er sich die­sen Leis­tungs­nach­weis zeit­nah in der Umstruk­tu­rie­rung von den bis­he­ri­gen Gesell­schaf­tern tes­tie­ren las­sen. Das ver­ein­facht einen Neu­start im Fal­le einer spä­te­ren Kün­di­gung. Dazu kann der Geschäfts­füh­rer die Aus­stel­lung eines Zeug­nis­ses ver­lan­gen – zumin­dest dann, wenn er nicht oder nur sehr gering an der GmbH betei­ligt ist. Ein Rechts­an­spruch auf Ertei­lung eines Zwi­schen­zeug­nis­ses besteht aller­dings nur aus­nahms­wei­se, und zwar bei begrün­de­ten, tat­säch­li­chen Ände­run­gen des Arbeits- bzw. Dienst­ver­hält­nis­ses. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer sind das fol­gen­de Situationen:

  • Sie wer­den aus einem Anstel­lungs­ver­hält­nis (z. B. Abtei­lungs­lei­ter) zum Geschäfts­führer der GmbH berufen,
  • ein neu­er Geschäfts­füh­rer wird ein­ge­stellt, mit der Fol­ge, dass sich die Ver­ant­wort­lich- bzw. Zustän­dig­kei­ten zwi­schen den Geschäfts­füh­rern ändern,
  • es fin­det ein Gesell­schaf­ter­wech­sel statt,
  • Sie wer­den vom Amt des Geschäfts­füh­rers abberufen,
  • die GmbH wird liqui­diert oder es fin­det ein Betriebs­über­gang nach § 613a BGB statt.

Wei­ter­füh­rend: Zeug­nis­an­spruch des Geschäfts­füh­rers, Mus­ter, Noten, Zeugnis-Code

Las­sen Sie sich ein Zwi­schen­zeug­nis aus­stel­len, wenn Sie außer­ge­wöhn­li­che Pro­jek­te erfolg­reich durch­ge­führt, wenn Sie wich­ti­ge Geschäfts­be­zie­hun­gen begrün­det haben oder wenn Sie ein erfolg­rei­ches Geschäft abge­wi­ckelt haben. Die Gesell­schaf­ter bestä­ti­gen Ihnen in einer wirt­schaft­li­chen Erfolgs­si­tua­ti­on ger­ne Ihre per­sön­li­chen Fähig­kei­ten und Erfol­ge. Der Geschäfts­füh­rer kann zwi­schen der Aus­stel­lung eines ein­fa­chen Zeug­nis­ses und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis mit einer Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung wäh­len. Für Lei­tungs- und Füh­rungs­kräf­te üblich ist das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis. Sie müs­sen das aber aus­drück­lich ver­lan­gen. Wird Ihnen ein Zwi­schen­zeug­nis aus­ge­stellt, dann haben Sie kei­nen Anspruch dar­auf, dass die dort benutz­ten For­mu­lie­run­gen und Bewer­tun­gen auch in dem Zeug­nis ver­wen­det wer­den, dass anläss­lich Ihres end­gül­ti­gen Aus­schei­dens aus­ge­stellt wird. Aller­dings: Wird das Zeug­nis deut­lich nega­ti­ver for­mu­liert, dann muss der Arbeit­ge­ber dafür gewich­ti­ge Grün­de nen­nen können.

Sommer 2015: So beeinflusst das Wetter die Aussichten Ihrer GmbH

Laut PWC-Stu­die wer­den rund 1/3 des Brut­to­so­zi­al­pro­dukts „wet­ter­ab­hän­gig“ erwirt­schaf­tet. Unter­neh­mer, die im Sai­son­ge­schäft tätig sind (Frei­zeit, Tou­ris­tik, Bau, Logis­tik, Mode, Eis, Geträn­ke, (Außen-) Gas­tro­no­mie), müs­sen (noch) nicht um den Som­mer 2015 ban­gen. Pro­gno­sen und vor allem auch Wet­ter-Pro­gno­sen sind zwar immer nur „Wahr­schein­lich­kei­ten“. Ers­te Trends pro­gnos­ti­zie­ren nach einem som­mer­lich war­men Anfang im Mai und in den ers­ten bei­den Juni-Wochen einen unbe­stän­di­gen Som­mer – ähn­lich wie bereits in den Vor­jah­ren. Nach den Berech­nun­gen der ame­ri­ka­ni­schen Wet­ter­be­hör­de NOAA zei­gen die Tem­pe­ra­tu­ren gegen­über den Vor­jah­ren eine Erho­lung. Im Juni, Juli und August wer­den die Tem­pe­ra­tu­ren ins­ge­samt leicht über dem Durch­schnitt lie­gen. Dabei wird es im Süden Deutsch­lands spür­bar wär­mer. Juni und Juli kom­men aus­ge­gli­chen und wär­mer, der August mit hohen Tem­pe­ra­tu­ren, aber auch mit über­durch­schnitt­li­chen Nie­der­schlä­gen. Der 100-jäh­ri­ge Kalen­der pro­gnos­ti­ziert ein war­mes und feuch­tes Jahr.

Als Unter­neh­mer in einer Bran­che, die wet­ter­ab­hän­gi­ge Umsät­ze macht, wis­sen Sie, dass Sie sich mit den Bege­ben­hei­ten abfin­den müs­sen. Wer aus den Som­mer-Umsät­zen den Win­ter finan­ziert, soll­te jetzt schon klein­lich auf die Kos­ten ach­ten. Ins­ge­samt – so viel ist bereits jetzt nach dem umsatz-durch­schnitt­li­chen Monat Mai abseh­bar – wird das Jahr 2015 für wet­ter­ab­hän­gi­ge Bran­chen kei­ne Ent­span­nung brin­gen. Zu prü­fen ist, ob Sie Ihre Geschäf­te gegen Wet­ter­ri­si­ken absi­chern kön­nen. Dazu gibt es ver­schie­de­ne Anbie­ter auf dem Markt (z. B. Deut­sche Wet­ter­schutz), die für ein­zel­ne Bran­chen Ver­si­che­rungs­pa­ke­te anbieten.

Neues Urteil: Finanzamt bestraft Senior-Geschäftsführer für Weiterbeschäftigung

Arbei­tet der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nach Errei­chen des in der Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­bar­ten Alters wei­ter (gegen gerin­ges Ent­gelt), darf das Finanz­amt die Pen­si­ons­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bewer­ten (FG Köln, Urteil vom 26.3.2015, 10 K 1949/12).

Zuletzt hat­te das FG Ber­lin dem Geschäfts­füh­rer zuge­stan­den, den Über­gang in den frü­he­ren Ruh­stand steu­er­lich zu erleich­tern (vgl. Nr. 17/2015). Mit die­sem Urteil schränkt ein FG die­se Mög­lich­kei­ten wie­der ein. Und zwar dann, wenn der Geschäfts­füh­rer – wie sozi­al­po­li­tisch gefor­dert – län­ger im Amt blei­ben will. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass der BFH die­se Auf­fas­sung im gesell­schaft­li­chen Kon­text wür­digt und die FA-Auf­fas­sung korrigiert.

Wieder Urteil zum Mindestlohn – der gilt auch für andere Arbeitnehmer-Ansprüche

Sie müs­sen den Min­dest­lohn nicht nur für die tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­stun­den ver­gü­ten, son­dern auch für alle übri­gen Arbeit­ge­ber-Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­lohn. Das sind z. B. Ver­gü­tun­gen für Fei­er­tags-Tätig­kei­ten, bei krank­heits­be­ding­ter Arbeits­un­fä­hig­keit oder im Rah­men der Urlaubs­ab­gel­tung (BAG, Urteil vom 13.5.2015, 10 AZR 191/14).

Laut BAG sind Ver­ein­ba­run­gen – sei es aus einem Tarif­ver­trag oder aus ein­zel­ver­trag­li­cher Bestim­mung – die für sol­che Zah­lun­gen Abwei­chun­gen von den Min­dest­lohn-Bestim­­mun­gen ent­hal­ten, unwirk­sam. Der Arbeit­neh­mer hat im Zwei­fel Anspruch auf ent­spre­chen­de Nach­zah­lun­gen. Emp­feh­lung: Bis­lang ist die Recht­spre­chung zum Min­dest­lohn aus­ge­spro­chen „restrik­tiv“. Ver­trags-Expe­ri­men­te haben nur wenig Aus­sicht auf Erfolg.

Geschäftsführer privat: Steuervorteile durch Verpflichtung zum Home-Office

Rich­tet der Geschäfts­füh­rer auf Ver­lan­gen der GmbH ein Büro in sei­nen Räu­men ein, kann er die sämt­li­che Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­ten machen. Er unter­liegt nicht den Beschrän­kun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 7 K 3561/10).

Ins­be­son­de­re Fremd-Geschäfts­füh­rer haben damit eine gute Mög­lich­keit, zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten zu erzeu­gen, z. B. dann, wenn die GmbH in der Geschäfts­füh­rer-Woh­nung kei­ne Räu­me (auf Betriebs­aus­ga­ben-Basis) anmie­ten wilI – der Geschäfts­füh­rer aber den­noch rund um die Uhr für die GmbH erreich­bar und tätig sein soll.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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