Themen heute: Zoll-Fahndung: Einige Branchen werden flächendeckend geprüft + Kommunale GmbHs: Neue Möglichkeiten in die Gemeinnützigkeit + Steuer-Planung: Europa-Geschäfte werden komplizierter + Geschäftsführer im Konzern: Kein Risiko mit den Verrechnungspreisen + Steuer: Gewerbesteuer erhöht GmbH-Gewinn + Mitarbeiter: Der Richtige muss kündigen + Unfallversicherung: Gesellschafter-Geschäftsführer soll zahlen – so wehren Sie sich + BISS …
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Nr. 23/2014
Freiburg, 6.6.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Bundesregierung hat neue Zahlen zur Schwarzarbeit vorgelegt. Ergebnis: In 2013 wurden insgesamt 64.000 Arbeitgeber geprüft, davon 25.300 aus der Baubranche. Das bedeutet auch, dass sich die Zollfahndung gezielt auf die Branchen konzentriert, die in der Vergangenheit bereits aufgefallen sind und deren Gewerbe anfällig für unangemeldete Beschäftigungsverhältnisse ist (Gastronomie, Fleischverarbeitung, Frisöre). Inkl. Säumniszuschlägen und Geldbußen mussten die Unternehmen fast 500 Mio. EUR nachzahlen. Zusätzlich wurden rund 2000 Jahre Gefängnisstrafen verhängt.
Kommunale GmbHs: BFH eröffnet neue Wege in die Gemeinnützigkeit
Ein wichtiges Urteil für alle Geschäftsführer einer kommunalen GmbH kommt jetzt vom höchsten deutschen Steuergericht (BFH). Danach ist es in Zukunft leichter möglich, kommunale Aufgaben als gemeinnützige GmbH (gGmbH) und damit steuerbefreit durchzuführen. Das war bisher so nicht möglich. Mit dem neuen Grundsatzurteil eröffnen sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Die neue Rechtslage: Laut BFH ist es grundsätzlich möglich, dass eine Kommune hoheitliche Aufgaben an ein rechtlich selbständiges Unternehmen – z. B. in der Rechtsform einer GmbH – auslagert und diese im steuerlichen Sinne gemeinnützig tätig wird. Voraussetzung:
- Die steuerrechtlichen Anforderungen werden vollständig erfüllt (§ 52 AO). Das heißt: Erfüllung einer gemeinnützigen Zwecks und es werden keine Gewinne gemacht.
- Für die Leistungen, die die gemeinnützige GmbH für ihren Träger (hier: die Kommune) erbringt, muss die gGmbH angemessen bezahlt werden. Dazu gehören ein voller Aufwendungsersatz und ein marktüblicher Gewinnaufschlag.
- Besonders kritisch prüfen die Finanzbehörden, wenn die gGmbH Zuwendungen an die Kommune macht. Es darf nicht sein, dass Überschüsse an die Kommune ausgeschüttet werden oder dass es Subventionen zugunsten der Kommune gibt (z. B. Einsatz von Personal der gGmbH für andere Zwecke, Überlassung von Sachleistungen wie kostenfreie Versorgung von kommunalen Veranstaltungen) (BFH, Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12).
Beispiel: Die gemeinnützige Rettungsdienst gGmbH ist zur Sicherung einer Veranstaltung eingesetzt, die von der Kommunalen Marketing-Gesellschaft mbH durchgeführt wird. Die Gemeinnützigkeit ist gefährdend, wenn dieser Einsatz kostenfrei erfolgt. Die Rettungsdienst gGmbH muss dafür angemessen vergütet werden –mit vollem Auslagenersatz und einem (üblichen) Gewinnaufschlag.
Steuerplanung: Europa-Geschäfte werden komplizierter
Noch im Juni wird die EU-Kommission die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie überarbeiten. Hintergrund: Die bisherigen Regelungen zur Konzernbesteuerung laufen nach Meinung der EU-Behörden und zahlreicher Finanzminister in den EU-Staaten ins Leere. Was zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen geplant war, wird in der Praxis von EU-weit tätigen Unternehmen zur Steuergestaltung genutzt.
- Ein Dorn im Auge der Finanzbehörden ist die Vorschrift, wonach ausländische Konzerntöchter ihre Gewinne an die inländischen Muttergesellschaften überweisen, ohne dass diese Gewinne bei der Konzern-Muttergesellschaft versteuert werden müssen. In einigen Ländern sind die überwiesenen Gewinne sogar komplett steuerfrei.
- Nicht weniger umstritten ist die Möglichkeit, über Lizenzgebühren Gewinne steuerbegünstigt zu verrechnen. Eine Praxis, die insbesondere von den international tätigen Konzernen (IKEA, Amazon) aber nur selten von mittelständischen GmbHs mit ihren ausländischen Tochtergesellschaften genutzt wird.
Geschäftsführer im Konzern: Kein Risiko mit Verrechnungspreisen
Wenn Sie als Geschäftsführer bei der Abwicklung von Leistungsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften steuerlich auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie diese Geschäfte vorab von den Finanzbehörden „genehmigen“ lassen. Konzerninterne Lieferungen in Europa können Sie nämlich mit dem sog. Advance Pricing Agreement (APA) im Hinblick auf ihre steuerlichen Auswirkungen prüfen lassen – und zwar vorab.
Vorteil: Bei Verrechnungen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe können Sie davon ausgehen, dass es bei einer anschließenden Betriebsprüfung nicht mehr zu steuerlichen Auseinandersetzungen und sogar Steuernachforderungen kommen wird. Aber auch Doppelbesteuerungen durch ausländische Finanzbehörden können damit rechtssicher ausgeschlossen werden.
Nachteil: Sie sind an das Agreement weitgehend gebunden und können Ihre Verrechnungspreise nicht mehr spontan an Marktsituationen anpassen. Zum Verfahrensablauf:
- Zunächst beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Termin für ein Vorgespräch, in dem Gegenstand und Inhalt des APA abgestimmt werden.
- Anschließend stellen Sie schriftliche APA-Anträge bei den beteiligten in- und ausländischen Steuerbehörden. Dazu sind je nach Vorgang verschiedene Unter-lagen bereitzustellen (siehe Merkblatt unten).
- Kosten: Grundgebühr 20.000 EUR für ein APA bzw. die Verlängerungs- (15.000 EUR) und Veränderungsgebühr (10.000 EUR).
Steuer: Gewerbesteuer erhöht GmbH-Gewinn
Der BFH hat das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Gewinnes von GmbHs bestätigt. Damit steht fest, dass die seit 2008 eingeführte Gesetzesänderung zur Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer rechtlich nicht mehr weiter angegangen werden kann (Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12).
Mitarbeiter: Der Richtige muss kündigen
Der gekündigte Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm mit der Kündigung eine offizielle Vollmachtsurkunde im Original ausgehändigt wird. Das ist immer dann wichtig, wenn der Kündigende (hier: ein externer Personalbeauftragter) nicht wie z. B. der personalverantwortliche Geschäftsführer ordnungsgemäß und mit Vollmachten ausgestattet in die Organisation des Betriebes eingebunden ist (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2014, 1 Sa 252/13).
Unfallversicherung: Gesellschafter-Geschäftsführer soll zahlen
Ist der GmbH-Geschäftsführer von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit, heißt das noch lange nicht, dass diese Befreiung auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt. Diese darf nach ihren Kriterien entscheiden, ob der Geschäftsführer Pflichtmitglied in der Unfallversicherung sein muss (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, L 10 U 5019/11).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe