Mindestlohn: Nicht der Lohn ist das Problem – der Generalverdacht ist Anmaßung + Geschäfts-Interna: Wenn ein Gesellschafter „Alles“ wissen will – was tun? + Geschäftsführer-Pflichten: Datenschutz gilt auch gegen den Gesellschafter + Internet: So testen Sie Ihre Homepage nach den neuen Google-Kriterien + Steuern: Abkommen zum automatischen Informationsaustausch zeigt Wirkung + Wirtschaftsrecht: Zustellung eines Versäumnisurteils an Angestellte der GmbH + Mitarbeiter-Recruiting über die Unternehmens-Websites immer erfolgreicher + BISS …
Der Volkelt-Brief 19/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 8. Mai 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach 100 Tagen Mindestlohn hatte man die von der Mindestlohn-Bürokratie betroffenen Unternehmen vertröstet: Im April wollte der Koalitionsausschuss ernsthaft prüfen, neu bewerten und eventuell nachbessern. Doch daraus ist Nichts geworden. In der Praxis der Unternehmen wird sich wohl nichts mehr ändern. Das ist nicht nur ärgerlich. Das wird das Verhältnis von Unternehmen und Behörden weiter verschlechtern. Spürbares Ergebnis des Mindestlohns: Die Unternehmen müssen (wieder einmal) ein schlecht gemachtes Gesetz ausbaden.
Um es nochmals im Klartext zu sagen: Den betroffenen Unternehmen, die ich kenne und die mit der Mindestlohn-Bürokratie zu tun haben, geht es nicht darum, weiniger zu zahlen. Die meisten zahlen ohnehin mehr. Der Aufwand drum herum, die permanente Einschüchterung durch anmaßende Zoll-Auftritte und die unverhältnismäßig hohen Strafandrohungen für kleinste Vergehen irritieren. Nur weil es Betrüger gibt, wird allen Unternehmen ein Generalverdacht unterstellt. Das ist weder guter Stil noch konzeptionelle Politik.
Geschäfts-Interna: Wenn ein Gesellschafter „Alles“ wissen will – was tun?
Anzeichen für die Verkaufs-Absicht eines GmbH-Gesellschafters: Er interessiert sich nicht mehr nur turnusgemäß zur Feststellung des Jahresabschlusses über seine GmbH. Vielmehr verlangt er plötzlich während des Geschäftsjahres ausführliche Einsicht und Auskunft zum Geschäftsverlauf. Als Geschäftsführer sind Sie dann gut beraten, diesen Vorgang nicht ungeprüft durchgehen zu lassen. U. U. muss befürchtet werden, dass Unternehmens-Interna in unbefugte Hände gelangen und Sie dafür in die Haftung genommen werden können.
Die Rechtslage: Als Geschäftsführer können Sie Auskunft und Einsicht verweigern, wenn Sie befürchten müssen, dass der Gesellschafter die so erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Informationen aus der Gesellschaft an einen Konkurrenten weitergegeben werden. Es genügt aber auch schon, wenn ein begründeter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass diese Informationen an ein Konkurrenzunternehmen weitergegeben werden könnten.
Ihnen als Geschäftsführer drohen dann sogar Schadensersatzforderungen von der GmbH und zwar
- bei ungeprüfter und unberechtigter Informationsherausgabe an einen Gesellschafter,
- bei Auskunfts- und Einsichtsverweigerung ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss.
Geschäftsführer-Pflichten: Datenschutz gilt auch gegen den Gesellschafter
Neben den oben dargestellten Einschränkungen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters gehört aber auch, dass andere gesetzliche Vorgaben nicht verletzt werden. Dazu gehören z. B. auch die Vorgaben aus dem Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG). Danach dürfen personenbezogene Daten nicht bzw. nur bei einem berechtigten Interesse herausgegeben werden. Das gilt so auch für Daten, die von der GmbH verwaltet werden. Das sind z. B. personenbezogene Kundendaten, wie Telefon-Nummern oder Bankverbindungen. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Vorschriften zum Datenschutz eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder, im Einzelfall bis zu 50.000 € bei leichten Verstößen und bis zu 300.000 €, z. B. bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung der ermittelten personenbezogenen Daten.
Achtung: Die Vorgaben aus dem BDSG haben Vorrang vor dem gesellschafterlichen Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbH-Gesetz. Beispiel: Einer der Gesellschafter möchte eine Liste aller Kunden der GmbH und zwar mit allen Daten, die die GmbH über Ihren Kunden gespeichert hat, etwa auch inkl. der Bankverbindungen. Als Geschäftsführer müssen Sie abwägen: Überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Kunden (das die GmbH vertreten muss) gegenüber dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters. Im Zweifel sind Sie also gut beraten, sich vom Datenschutzbeauftragten der GmbH instruieren zu lassen bzw. von einem auf Datenschutzfragen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen (Quelle: GmbH-Rundschau 2015, S. 393 Leinekugel/Weigel: „Datenschutzrechtliche Grenzen des gesellschafterlichen Informationsanspruchs nach § 51a GmbH-Gesetz”, hier: S. 402).
Internet: So testen Sie Ihre Homepage nach den neuen Google-Kriterien
Google hat – wir haben darüber berichtet – neue Suchkriterien eingeführt, nach denen Internet-Seiten bewertet und gelistet werden (vgl. Nr. 18/2015). Wichtig ist diese Änderung für Unternehmen, die sich an ein junges Publikum richten oder die Online-Shops betreiben. Es geht darum, wie komfortabel auf den Internet-Seiten mit dem Smartphone navigiert werden kann. Das ist wichtig, weil – so die Angaben laut Google – 74 % aller Nutzer eine Seite nur dann nochmals besuchen, wenn diese für das Smartphone optimiert ist. Tendenz: steigend. Häufigste Ausschluss-Kriterien sind: Die Schrift ist zu klein und damit nur schwer lesbar, die Navigationspunkte liegen zu eng nebeneinander.
Abkommen zum automatischen Informationsaustausch zeigt Wirkung
Auch nach der Verschärfung des Gesetzes zur steuerlichen Selbstanzeige bleibt die Zahl der reuigen Steuersünder hoch. So gab es im 1. Quartal wiederum bereits 8.154 Selbstanzeiger. Zuletzt gab es 2014 insgesamt 40.000 Selbstanzeigen mit 1,5 Mrd. EUR Steuermehrerlösen. Zunächst waren alle Experten davon ausgegangen, dass es nach einer Verschärfung des Gesetzes zum 1.1.2015 zu einer spürbaren Abnahme bei den Selbstanzeigen kommen wird.
Wirtschaftsrecht: Zustellung eines Versäumnisurteils an Angestellte der GmbH
Nimmt ein Angestellter der GmbH eine Zustellungsurkunde, die gegen den Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ausgestellt ist, an und verweist er darauf, dass der Geschäftsführer nicht anwesend ist, dann gilt die Urkunde dennoch als zugestellt (BGH, Urteil vom 4.2.2015, III ZR 513/13).
Mitarbeiter-Recruiting über die Unternehmens-Websites immer erfolgreicher
Wurden in 2011 lediglich 17,6 % der neu eingestellten Mitarbeiter über die Unternehmens-Websites auf die ausgeschriebene Stelle aufmerksam, waren das in 2014 bereits 24,3 %. Danach wird unterdessen jeder 4. Mitarbeiter eingestellt, weil er über die Website des Unternehmens auf die freie Stelle aufmerksam wurde (Studie: „Recruiting-Trends im Mittelstand“).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur