Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
Zuständig für Auskunftsverfahren ist das Landgericht am Sitz der GmbH (Kammer für Handelssachen). Der Auskunftssuchende stellt dazu einen schriftlichen Antrag, der die Angelegenheit der Gesellschaft und die Art der begehrten Information so genau bezeichnet, dass das Gericht einen hinreichend klaren Beschluss formulieren kann. Das Verfahren endet mit dem Beschluss. Danach wird festgestellt, ob das Begehren zu gewähren ist oder ob der Antrag abgelehnt wird. Der Beschluss kann vollstreckt werden. Eine sofortige Beschwerde zum OLG gegen den Beschluss des LG ist nur ausnahmsweise möglich. Für das Auskunftsverfahren besteht vor dem LG kein Anwaltszwang.
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