Themen heute: Gezeter um Manager-Gehälter schadet allen mittelständischen Unternehmen + FG Düsseldorf: Zeitwertkonto-Modell geht doch für Geschäftsführer + Fahrtenbuch: Beachten Sie unbedingt die Vorgaben des FA und des BFH + Management-Board: GmbHs müssen das intern regeln + BISS …
19. KW 2012, Freitag, 11.5.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„wenn es um Geld geht, werden die Leute misstrauisch“. Solche Stimmen mehr sich, wenn ich Geschäftsführer-Kollegen nach ihren persönlichen Erfahrungen zum Thema Vergütungen für Führungskräfte befrage. In der Tat: In der gegenwärtigen Diskussion steckt viel Polemik und noch mehr Unwissen. In der Presse werden die Vorstandsgehälter der größten Unternehmen veröffentlicht und daran wird die Gerechtigkeits-Diskussion fest gemacht. Das solche Gehälter aber nur für einen verschwindend kleinen Personenkreis gezahlt wird, geht dabei völlig unter.
So ist fast niemandem bekannt, dass der Staat für den GmbH-Geschäftsführer schon jetzt eine Obergrenze für Geschäftsführer-Gehälter nicht nur eingeführt hat, sondern auch regelmäßig durchsetzt. Als Geschäftsführer kennen Sie das Gezeter und Gezerre um das „angemessene“ Gehalt bzw. die verdeckte Gewinnausschüttung. „So etwas gibt es tatsächlich?“. So die Aussagen von unbeteiligten Bürgern und Arbeitnehmern, wenn man Ihnen diese Finanzamts-Praxis erläutert. Ganz augenscheinlich hat der Mittelstand hier ein enormes und nicht unwichtiges Image-Problem auszulöffeln, das ihnen die Konzerne eingebrockt haben. Schlussendlich hat das Auswirkungen auf die Loyalität der Mitarbeiter in jedem Betrieb und ist darüber hinaus eine Steilvorlage für Dauerkritiker und Nörgler im Unternehmen.
Für die Praxis: In vielen Unternehmen ist die Veröffentlichung der Gehälter kein Problem. In einigen Unternehmen sind die Geschäftsführer-Gehälter tabu. Damit wird es Ihnen in Ihrem Unternehmen aber nicht gelingen, die Mitarbeiter in Sachen Geschäftsführer-Vergütung auf Ihre Seite zu bringen und damit einen wirksamen Loyalitäts-Effekt zu schaffen. Prüfen Sie: Was steht dagegen, das Gehalt zu veröffentlichen? (FA, Konkurrenz, Neidängste, Ängste vor Kriminalität). Sind die positiven Effekte einer Veröffentlichung höher, sollten Sie überlegen: Wie kommunizieren Sie das in der Firma? Gute Erfahrungen machen mittelständische Unternehmen, die die Geschäftsführer-Gehälter als Gesamtbetrag für das Gremium in einem internen Geschäftsbericht der GmbH ausweisen. Wollen Sie auf keinen Fall, dass Ihre Vergütung öffentlich diskutiert wird, müssen Sie dazu stehen und in Kauf nehmen, dass man Ihnen „wenig Transparenz“ vorhalten kann.
FG Düsseldorf: Zeitwertkonto geht doch für Geschäftsführer
Ein Steuer sparendes Vergütungsmodell ist die Zuführung von Zeitgutschriften auf ein sog. Zeitwertkonto. Danach kann vertraglich bestimmt werden, dass Arbeitszeiten vorgetragen werden und die dafür fällige Vergütung erst später ausgezahlt und entsprechend später versteuert wird. Die Finanzbehörden akzeptieren solche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen generell für Arbeitnehmer. Etwas komplizierter sieht das für Geschäftsführer aus. Danach gilt: Die Finanzverwaltung akzeptieren es in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise, wenn Zeitwertkonten für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH gebildet werden (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 8/2009). Etwas anders zu beurteilen ist die Situation für den Fremd-Geschäftsführer. Wird er arbeitnehmerähnlich weisungsbefugt tätig (analog: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers), ist der Bildung eines Zeitwertkontos u. U. möglich.
Dennoch kommt es in der Sache immer wieder mit den Finanzbehörden zu Auseinandersetzung vor dem Finanzgericht um die steuerliche Anerkennung. So wie jetzt wieder vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Hier musste das Gericht darüber entscheiden, wann die Zuführung von Gutschriften auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers zu versteuern ist. Dazu das FG Düsseldorf: „Das Finanzamt muss seine verbindliche Auskunft in der Form abändern, dass die Zuführungen zum Zeitwertkonto erst mit dem tatsächlichen Zufluss beim Geschäftsführer zu versteuern ist“ (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11).
Für die Praxis: Im Urteilsfall hatte das FA Düsseldorf die Anfrage nach der Bildung eines Zeitwertkontos für den Fremd-Geschäftsführer negativ beantwortet – und einen steuerpflichtigen Zufluss der Beträge bereits mit Bildung des Zeitwertkontos angegeben. Das entspricht aber nicht der aktuellen Rechtslage. Die Folgen für die Praxis:
- Das Finanzgericht bestätigt damit, dass für den Fremd-Geschäftsführer ein Zeitwertkonto eingerichtet werden kann. Voraussetzung: Das Angebot gilt auch für andere Arbeitnehmer des Betriebes und die eingezahlten Beiträge sind insolvenzgesichert.
- In der Urteilsbegründung wird aber auch weiter ausgeführt, dass diese Regelung grundsätzlich für den Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH gelten muss. Das bedeutet dann natürlich auch, dass zumindest der weisungsabhängige Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer auch in den Genuss eines Zeitwertkontos kommen muss – auch wenn die Finanzbehörden intern andere Maßstäbe anlegen. Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörden das so nicht auf sich Ruhen lassen, Revision einlegen bzw. weitere Verfahren in der Sache anstreben. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bis dahin kann das Steuer-Spar-Modell u. E. genutzt werden.
Fahrtenbuch: Beachten Sie unbedingt die Vorgaben des FA und des BFH
Alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre privaten Fahrten mit dem Firmenwagen per Fahrtenbuch ermitteln, sollten unbedingt darauf achten, dass die von den Finanzbehörden geforderten Vorgaben eingehalten werden. Häufiges Ärgernis in der Praxis: Das Fahrtenbuch wird nicht regelmäßig und damit nicht lückenlos geführt. Der Geschäftsführer stellt das kurz vor Abgabe zu den Steuerunterlagen fest und versucht die fehlenden Teile nachzutragen. Vorsicht: Das ist in der Regel ein hoffnungsloses Unterfangen. Prüft das Finanzamt stichprobenartig fallen in der Regel Fehler und Widersprüchlichkeiten sofort auf. Folge: Das gesamt Fahrtenbuch wird nicht anerkannt. Die Versteuerung erfolgt nach der 1 % – Methode. Es wird also teurer.
Wie stümperhaft solche Versuche zum Teil in der Praxis ausfallen, zeigt ein Blick in einen aktzuellen BFH-Beschluss zur Sache. Da heißt es dann z. B. in der Begründung:
- Das Finanzgericht hat das vom Geschäftsführer eingereichte Fahrtenbuch verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei.
- Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben (zwischen 232 km und 288 km) verzeichnet. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass private Umwegfahrten nicht gesondert aufgezeichnet worden seien.
- Bei drei Fahrten im August 1999 seien die Angaben zum Reiseziel und der Geschäftszweck ungenügend und teilweise unleserlich. Es seien weder die besuchte Firma, die Adresse oder der Reisezweck eingetragen (BFH, Urteil vom 14.3.2012, VIII B 120/11).
Für die Praxis: In diesem Fall war der Geschäftsführer-Kollege von seinem Steuerberater ausgesprochen schlecht beraten oder aber beratungsresistent. Unter diesen Voraussetzungen (siehe oben) erkennt kein deutsches Finanzgericht ein Fahrtenbuch für die Steuer an. Da die Finanzbehörden bei Vorlage eines Fahrtenbuches immer auch stichprobenartig prüfen, sollten Sie sich von Anfang an angewöhnen, das Fahrtenbuch „gewissenhaft“ zu führen – sonst bringt das steuerlich nichts. P.S.: Ein Fahrtenbuch bringt für Wenig-Privatfahrer eine Steuerersparnis – das ist der Fall, wenn Sie im Jahr weniger als 5.000 Km privat fahren. Dann sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater „rechnen”.
Geschäftsführungs-Sprecher und Stellvertreter werden nicht ins Handelsregister eingetragen
In Anlehnung an internationales Gesellschaftsrecht und moderne Unternehmensführung (Management-Board) gehen immer mehr mittelständische GmbHs dazu über, das Geschäftsführungs-Gremium arbeitsteilig zu organisieren. Ähnlich dem AG-Vorstandsvorsitzenden wird so ein Vorsitzender bzw. ein Stellvertreter des Vorsitzenden mit entsprechenden Rechten und Pflichten eingerichtet. Nach aktueller Rechtsprechung werden solche Funktionen aber nicht in das Handelsregister eingetragen (OLG München, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).
Für die Praxis: Im Innenverhältnis sind diese Gestaltungen aber rechtswirksam. Dazu notwendig ist aber eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. U. U. genügt eine solche Regelung im Rahmen einer Geschäftsordnung, die als Bestandteil im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Zu beachten ist aber die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Eintragung ins Handelsregister zusteht.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS – die Wirtschafts-Satire > https://www.gmbh-gf.de/biss/lindner