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Volkelt-Briefe

Achtung: Zustimmungserfordernis kostet Gehaltserhöhung

Eigent­lich woll­te der Geschäfts­füh­rer einer Fami­li­en-GmbH – rou­ti­ne­mä­ßig alle 2 Jah­re nach der Beschluss­fas­sung zum Jah­res­ab­schuss – sein Gehalt prü­fen und per Gesell­schaf­ter­be­schluss anpas­sen las­sen. Die stimm­ten dem mehr­heit­lich zu. Aller­dings über­sa­hen sie, dass es laut Gesell­schafts­vertrag ein Zustim­mungs­er­for­der­nis für den Abschluss, die Ände­rung und die Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen mit einem Volu­men von 30.000 EUR gab. Die­se Zustim­mung konn­te nach einer Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag nur ein­stim­mig erteilt wer­den. Einer der Gesell­schaf­ter hat­te aber gegen die Gehalts­er­hö­hung votiert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015, I‑8 U 67/15). Was gilt? Gibt im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te, soll­ten Sie prü­fen: …Ist eine Beschluss­mehr­heit dafür ver­ein­bart? Ist das nicht der Fall, kön­nen die Beschlüs­se für sol­che Geschäf­te mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst wer­den. Gibt es kei­ne Klau­sel, nach der zur Beschluss­fas­sung die Mehr­heit aller Stim­men vor­ge­se­hen ist, genügt zur Beschluss­fas­sung die Mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men (ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und Durch­füh­rung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vorausgesetzt).

  • Gibt es eine Beschrän­kung hin­sicht­lich des finan­zi­el­len Umfangs von Geschäf­ten? Ist z. B. ver­ein­bart, dass Geschäf­te über 30.000 EUR nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­ge­führt wer­den dür­fen und beträgt die Gehalts­er­hö­hung mehr als 30.000 EUR müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein Gesell­schaf­ter­be­schluss – je nach Sat­zungs­vor­ga­be sogar ein­stim­mig – not­wen­dig ist, um das Gehalt ent­spre­chend zu erhö­hen. Im Zwei­fel soll­ten Sie um weni­ger als 30.000 EUR erhö­hen, wenn kei­ne Ein­stim­mig­keit besteht.
  • Gibt es einen aus­drück­li­chen Hin­weis auf die Höhe, den Abschluss und die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­gen, soll­ten Sie dies auch für den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers beach­ten. Ist z. B. im Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te vor­ge­schrie­ben, dass „die Ände­rung eines Anstel­lungs­ver­tra­ges mit einem Jah­res­brut­to­ge­halt von über 30.000 EUR nur mit Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter mög­lich ist“, dann gilt das auch für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit zustim­mungs­pflich­ti­gen Geschäf­ten sind Sie gut bera­ten, sich streng dar­an zu hal­ten. Gibt es defi­ni­to­ri­sche Pro­ble­me (Z. B.: Umfasst die For­mu­lie­rung „Abschluss und Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen“ auch die „Ände­rung eines Anstel­lungs­ver­tra­ges“?) soll­ten Sie sich im Zwei­fel die Zustim­mung der (aller) Gesell­schaf­ter dazu ein­ho­len bzw. ggf. eine juris­ti­sche Stel­lung­nah­me dazu ein­ho­len. Besteht die GmbH schon seit vie­len Jah­ren und gibt es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te, ist zu prü­fen, ob die­ser den sich im Lau­fe der Jah­re geän­der­ten geschäft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen noch ent­spricht. Das gilt für das Volu­men der Geschäfts­tä­tig­keit (betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kun­gen z. B. von Kre­di­ten), aber auch für den prak­ti­schen Hand­lungs­rah­men des Geschäfts­füh­rers (z. B. Geschäf­te im unter­des­sen erwei­ter­ten Geschäfts-Gegen­stand der GmbH). Stim­men Gesell­schafts­ver­trag und Pra­xis nicht über­ein, besteht Anpas­sungs- bzw. Handlungsbedarf.

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