Geld + Finanzen: Was GmbH-Geschäftsführer vom AG-Vorstand lernen können + Achtung: Zustimmungserfordernis kostet Gehaltserhöhung + Gut gesichert: GmbH zahlt D&O‑Selbstbehalt für den Geschäftsführer + Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben + Steuer: Verlust bei unentgeltlich erworbenem GmbH-Anteil + Steuer: VGA bei Verzicht auf ein GmbH-Darlehen + GmbH-Recht: Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH + BISS …
Der Volkelt-Brief 16/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 15. April 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass AG-Vorstände mehr verdienen als GmbH-Geschäftsführer ist öffentlich. Das liegt auch daran, dass die Finanzbehörden bei GmbH-Geschäftsführern genau hinschauen. Wird zu viel gezahlt, kostet das Strafsteuer in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Der Fiskus bemisst das nach Vergleichszahlen deutscher GmbHs. Konzerne zahlen Vorstände im internationalen Vergleich – da geht es um andere Dimensionen.
Dennoch: GmbH-Geschäftsführer können sich an den Vorstandsbezügen orientieren, wenn Sie Ihr Gehalt in Sachen Gewinnabschöpfung und Vorsorge optimieren wollen. Bei den best-verdienenden Vorständen gibt es eine annähernd gleiche Aufteilung der Bezüge in Festgehalt (15 – 20 % der Gesamtbezüge), kurzfristige – jährlich fällige – Tantieme (20 – 30 %), langfristige Tantieme (30 – 50 %) und Pensionsaufwendungen (10 %). Nebenleistungen, die für den GmbH-Geschäftsführer eine größere Rolle (Firmenwagen, Sonderzahlungen) einnehmen, spielen in Vorstandskreisen mit 1 bis 2 % keine Rolle.
Auffällig: Der leistungsbezogene Vergütungsanteil (Tantieme: 50 bis 80 %) ist deutlich höher. Für GmbH-Geschäftsführer liegt der Vergleichswert bei 20 %, maximal 26 % (Industrie) der Gesamtvergütung (vgl. Nr. 7/2016).
Achtung: Zustimmungserfordernis kostet Gehaltserhöhung
Eigentlich wollte der Geschäftsführer einer Familien-GmbH – routinemäßig alle 2 Jahre nach der Beschlussfassung zum Jahresabschuss – sein Gehalt prüfen und per Gesellschafterbeschluss anpassen lassen. Die stimmten dem mehrheitlich zu. Allerdings übersahen sie, dass es laut Gesellschaftsvertrag ein Zustimmungserfordernis für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Volumen von 30.000 EUR gab. Diese Zustimmung konnte nach einer Klausel im Gesellschaftsvertrag nur einstimmig erteilt werden. Einer der Gesellschafter hatte aber gegen die Gehaltserhöhung votiert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015, I‑8 U 67/15). Was gilt? Gibt im Gesellschaftsvertrag der GmbH einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, sollten Sie prüfen:
- Ist eine Beschlussmehrheit dafür vereinbart? Ist das nicht der Fall, können die Beschlüsse für solche Geschäfte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Gibt es keine Klausel, nach der zur Beschlussfassung die Mehrheit aller Stimmen vorgesehen ist, genügt zur Beschlussfassung die Mehrheit der anwesenden Stimmen (ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung und Durchführung der Gesellschafterversammlung vorausgesetzt).
- Gibt es eine Beschränkung hinsichtlich des finanziellen Umfangs von Geschäften? Ist z. B. vereinbart, dass Geschäfte über 30.000 EUR nur mit Gesellschafterbeschluss ausgeführt werden dürfen und beträgt die Gehaltserhöhung mehr als 30.000 EUR müssen Sie davon ausgehen, dass ein Gesellschafterbeschluss – je nach Satzungsvorgabe sogar einstimmig – notwendig ist, um das Gehalt entsprechend zu erhöhen. Im Zweifel sollten Sie um weniger als 30.000 EUR erhöhen, wenn keine Einstimmigkeit besteht.
- Gibt es einen ausdrücklichen Hinweis auf die Höhe, den Abschluss und die Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen, sollten Sie dies auch für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers beachten. Ist z. B. im Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte vorgeschrieben, dass „die Änderung eines Anstellungsvertrages mit einem Jahresbruttogehalt von über 30.000 EUR nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist“, dann gilt das auch für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
GmbH zahlt D & O – Selbstbehalt für Geschäftsführer
Der Gesetzgeber verlangt vom Vorstand der Aktiengesellschaft, dass er auch mit seinem privaten Vermögen im Haftungsfall zur Verantwortung gezogen werden kann. Er muss eine Selbstbeteiligung – den sog. Selbstbehalt – aus eigener Tasche bei von ihm verursachten Vermögensschäden an seinen Arbeitgeber zahlen. Laut Aktiengesetz (§ 93 Abs. 2 Satz 3) beträgt der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder mindestens 10 % der verursachten Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen seiner festen jährlichen Vergütung. Beispiel: Bezieht er 250.000 € jährliches Festgehalt, muss er im schlechtesten Fall maximal 375.000 € aus eigener Tasche zahlen.
Wichtig für Sie als GmbH-Geschäftsführer: Diese Regelung gilt nicht für den GmbH-Geschäftsführer. Die GmbH kann für ihn weiterhin eine D & O – Police ohne jegliche Selbstbeteiligung abschließen.
Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben
Unbestritten ist, dass ein freundlicher und direkter Stil im Umgang mit den Mitarbeitern gut ankommt und wirkt. Je nach Ausbildung, Branche und Unternehmensgegenstand gibt es Unterschiede in der Ansprache. In Berater-GmbHs herrscht ein anderer Ton als im Handwerksbetrieb. In Vertriebs-Gesellschaften geht es anders zu als in der Produktion. Das ist Alles kein Problem solange sich der Chef darüber bewusst ist, dass die Kommunikation mit den Mitarbeitern wichtiger Bestandteil seines Führungs-Potenzials ist. Aber es gibt typische „No-goes“ und die sind nach wie vor verbreitet. Das betrifft Ansprache-Formen, die von den Mitarbeitern nicht verstanden werden und die nicht geeignet sind, das Verhaltensziel zu erreichen. Unbedingt vermeiden sollten Sie im täglichen Umgang mit den Mitarbeitern:
- Unvorbereitet ins Gespräch: Gehen Sie nur ins Gespräch mit dem Mitarbeiter, wenn Sie vorher wissen, was Sie zu sagen haben. Was ist Ihre Botschaft? Schaffen Sie es nicht, die Botschaft in einem kurzen, klaren Satz zu verpacken („ich erwarte, dass Sie …..“), sollten Sie das Gespräch verschieben.
- „Man“- oder indirekte Ansprache: Sprechen Sie die Dinge konkret an. Nennen Sie Vorgänge, Betroffene und Fakten beim Namen. Reden Sie nicht um den heißen Brei herum.
- Witze und Polemik: Witzige Anspielungen gehen gar nicht. Jeder Mitarbeiter hat sein eigenes Verständnis von Witz und Humor. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie mit diesem Stilmittel mehr Verwirrung als Klarheit herstellen, ist ausgesprochen groß. Sparen Sie sich dieses Stilmittel für nach Feierabend oder den casual friday auf.
- Appelle sind nutzlos: „Wir müssen …“. Das bringt nichts. Mit Appellen und guten Wünschen erreichen Sie nichts. Geben Sie Ihren Mitarbeitern Informationen und Handwerkszeug, mit denen sie ihre Aufgaben besser erledigen können.
- Immer schön sachlich bleiben: Die besten Ergebnisse in Sachen Verhaltensänderung erreichen Sie, wenn Sie sachlich sind. Lassen Sie sich den Zusammenhang oder den Vorgang aus Sicht des Mitarbeiters erklären. Stellen Sie klar, welche Abläufe Sie in Zukunft anders haben wollen. Auch, dass Sie das kontrollieren werden.
Steuer: Verlust bei unentgeltlich erworbenem GmbH-Anteil
Hat der Rechtsvorgänger den GmbH-Anteil mit einer Gewinnerzielungsabsicht erworben und gehalten, dann kann auch der Rechtsnachfolger nach einem unentgeltlichen Erwerb (Schenkung) einen Veräußerungsverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 17 Abs. 2 EStG) geltend machen (FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015, 2 K 258/14).
Offensichtlich dürfte ein Fehler spätestens mit der nächsten Betriebsprüfung werden. Zum einen wird dann grundsätzlich auch das Geschäftsführer-Gehalt geprüft, inkl. aller Änderungen. Gehen Sie davon aus, dass die Steuerprüfer das Urteil des OLG Hamm für ihre Zwecke nutzen und Zahlungen ohne Rechtsanspruch als vGA monieren werden.
GmbH-Recht: Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH
Laut OLG Brandenburg ist der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich auch dann möglich, wenn es dazu keine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der GmbH gibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.1.2016, 7 U 170/13).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur