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Volkelt-Brief 16/2014

The­men heu­te: Schwarz­geld: Schwar­ze Wert­schöp­fungs­ket­ten vor dem „aus” + Geschäfts­füh­rer-Alters­vor­sor­ge: Finanz­amt bestraft zu spä­te Gehalts­er­hö­hung + Recht: Kar­tell­be­hör­den dür­fen vor Ort durch­su­chen  + Gesund und sport­lich: Das E‑Bike auf Fir­men­kos­ten + Ohne Bera­ter: FA muss Frist­ver­län­ge­rung zurück­neh­men + Mar­ke­ting: Wer­bung mit Preis­nach­lass für gute Noten ist zuläs­sig + BISS

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Nr. 16/2014

Frei­burg, 18.4.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

am Amts­ge­richt ver­such­te man fie­ber­haft, dem Ange­klag­ten Schwarz­ver­käu­fe nachzu­weisen“. So die Gerichts­be­richt­erstat­tung um nicht dekla­rier­te Bröt­chen und Wurst­lie­fe­run­gen rund um das Frei­bur­ger Müns­ter. Ein Prä­ze­denz­fall, mit dem die Finanz­be­hör­den kla­re Signa­le an die gesam­te Bran­che aus­sen­den wollen.

Fakt ist: Trotz Umsatz­v­er­pro­bung (Umsatz-Schät­zun­gen nach Ein­käu­fen und mit­tels Betriebs- und Bran­chen­ver­gleich), Auf­zeich­nungs­pflich­ten und lücken­lo­ser elek­tro­ni­scher Erfas­sung blei­ben Mög­lich­kei­ten, schwar­ze Kas­sen zu bil­den. Und zwar dann, wenn sich die Betei­lig­ten dar­auf eini­gen, dass Rech­nungs­in­halt und tat­säch­li­che Lie­fe­rung „zur Dis­po­si­ti­on“ ste­hen. Dazu pas­send die Ankün­di­gung von NRW Finanz­mi­nis­ter Wal­ter-Bor­jans, dass Kas­sen in Zukunft auch unan­ge­mel­det geprüft wer­den dür­fen und dass Kas­sen-Soft­ware, die Mani­pu­la­tio­nen ermög­licht, ver­bo­ten wer­den soll (Fin­Min NRW, Mit­tei­lung vom 3.4.2014).

Risi­ko: Gelingt es den Finanz­be­hör­den, einem Betrieb in einer schwar­zen Wert­schöp­fungs­ket­te Steu­er­hin­ter­zie­hung nach­zu­wei­sen, droht allen ande­ren Betrie­ben zumin­dest Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung. Im oben genann­ten Fall muss der Zulie­fe­rer 5.500 € zah­len, ohne dass ihm selbst ein Steuer­­delikt nach­ge­wie­sen wer­den konnte.

Das Risi­ko bei einer Ver­wick­lung oder Ein­bin­dung in eine schwar­ze Wert­schöp­fungs­ket­te ist ein Dau­er­ri­si­ko. Wer mit­macht, macht sich von ande­ren Men­schen abhän­gig und zwar von Men­schen, die ein (über­wie­gend oder aus­schließ­lich) geschäft­li­che Inter­es­se an Ihnen haben, von denen Sie aber in der Regel nicht beur­tei­len kön­nen, wie Risi­ko geneigt die­se sind oder ob die­se sich bereits in der Ille­ga­li­tät ein­ge­rich­tet haben. Es steht viel auf dem Spiel. Man begibt sich in unwäg­ba­re Abhän­gig­kei­ten. Das lohnt nie.

Geschäftsführer: Finanzamt bestraft zu späte Gehaltserhöhung

Die Unklar­hei­ten um die GF-Pen­si­ons­zu­sa­ge neh­men zu (vgl. Nr. 13 + 14). Weil mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge eine Grund­ver­sor­gung von 75 % der letz­ten Aktiv­be­zü­ge ver­ein­bart wird, erhö­hen sich vie­le Geschäfts­füh­rer vor dem Aus­schei­den aus dem akti­ven Dienst ihr Gehalt. Und zwar so, dass der Geschäfts­füh­rer im Ruhe­stand kaum Abschlä­ge vom gewohn­ten Gehalts­ni­veau hin­neh­men muss. Vor­sicht: Hier lau­ern gleich 2 Steuerfallen:

  • Die Ange­mes­sen­heits-Fal­le: Das Finanz­amt prüft, ob das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach der Erhö­hung noch „ange­mes­sen“ ist. Ist das nicht der Fall, wird das zu viel gezahl­te Gehalt als ver­deckt Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) nach­träg­lich ver­steu­ert. Hier schützt nur der Gehalts­ver­gleich, z. B. anhand der BBE-Ver­gü­tungs­stu­die. Die dort genann­ten Zah­len sind finanz­amt­lich anerkannt.
  • Die Erdie­nens-Fal­le: Erhö­hen Sie Ihr Gehalt in den letz­ten 10 Jah­re vor Aus­schei­den, geht das FA davon aus, dass Sie eine höhe­re Pen­si­on nicht mehr ver­die­nen kön­nen. Hat das FA die­se „Gestal­tung“ bis­her fast unge­prüft durch­ge­winkt, wird das ab sofort anders sein (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 9.12.2013, 6 K 1754/10).

Wei­ter­füh­rend: Pen­si­ons­zu­sa­ge des Geschäftsführers

Prü­fen Sie alle 2 Jah­re, ob die Pen­si­ons­rück­stel­lung der Höhe nach ange­passt wer­den kann. In der Regel bezieht sich die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf die Fest­be­zü­ge (75 % der zuletzt bezo­ge­nen Aktiv­be­zü­ge). Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie eine aus­ge­wo­ge­ne Mischung aus fes­ten und varia­blen Bezü­gen ver­ein­ba­ren (Em­pfehlung: 80:20). Set­zen Sie in ertrags­schwä­che­ren Jah­ren nicht gleich die Erhö­hung des Gehalts aus. Ori­en­tie­ren Sie die Gehalts­er­hö­hung in schwä­che­ren Jah­ren an der Inflationsrate.

Recht: Kartellbehörden dürfen vor Ort durchsuchen

Das The­ma Kar­tell­ab­spra­chen hat den Mit­tel­stand mit vol­ler Här­te erreicht (vgl. Nr. 11, 13/2014). Dazu errei­chen uns nun auch vie­le Anfra­gen. Bei­spiel: „Stimmt es, dass die Kar­tell­be­hör­den nur mit amt­li­chem Durch­su­chungs­be­schluss in die Fir­ma dür­fen?“.  Ant­wort: NEIN. Hier kommt es auf den Ein­zel­fall, auf Anlass und Dring­lich­keit an. Die Behör­de hat fol­gen­de Befugnisse:

  • Aus­kunfts­pflicht: Das Bun­des­kar­tell­amt kann Aus­kunft über die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Unter­neh­mens und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men ver­lan­gen. Ein form­lo­ses Aus­kunfts­er­su­chen ent­hält noch kei­ne Pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung, ein förm­li­cher Aus­kunfts­be­schluss ist aber ver­bind­lich. Ein Recht zur Ver­wei­ge­rung der Her­aus­ga­be von Unter­la­gen besteht nicht. Nur die ver­trau­li­che Korres­pondenz zwi­schen der Fir­ma und ihrem Anwalt muss nicht her­aus­ge­ge­ben werden.
  • Pflich­ten der Ver­bän­de: Auch Wirt­schafts- und Berufs­ver­ei­ni­gun­gen sind zur Aus­kunfts­er­tei­lung ver­pflich­tet. Und zwar über Tätig­keit, gefass­te Beschlüs­se, Anzahl und Namen der Mit­glie­der, für die die Beschlüs­se bestimmt sind. Unter­neh­men und Ver­bän­de sind im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren zur Her­aus­ga­be von Unter­la­gen verpflichtet.
  • Vor-Ort-Prü­fung: Das Bun­des­kar­tell­amt kann im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren bei Unter­neh­men oder Ver­bän­den inner­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten vor Ort die geschäft­lichen Unter­la­gen ein­se­hen und prü­fen. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men ist ver­pflich­tet, die geschäft­li­chen Unter­la­gen zur Ein­sicht­nah­me und Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Beam­ten sind befugt, die Räu­me des Unter­neh­mens bzw. der Ver­bän­de zu betreten.
  • Durch­su­chung und Beschlag­nah­me von Unter­la­gen: Das Recht zur Durch­su­chung steht der Kar­tell­be­hör­de nur nach amts­rich­ter­li­cher Anord­nung zu. Die Kar­tell­be­hör­de kann bei Gefahr im Ver­zug auch ohne rich­ter­li­che Anord­nung durch­su­chen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beweis­mittel den Kar­tell­be­hör­den ent­zo­gen wer­den könn­ten, bevor die rich­ter­li­che Anord­nung ergeht.

In den meis­ten Fäl­len wird die Kar­tell­be­hör­de nach einer Anzei­ge auf­grund der Kron­zeu­gen­re­ge­lung tätig. Wich­tig ist, dass Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das The­ma sen­si­bi­li­sie­ren. Für die Behör­den spielt es kei­ne Rol­le, ob ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter (z. B. wegen der Pro­vi­si­on) gegen Wettbewerbs­vorschriften ver­sto­ßen oder ob es sich um koor­di­nier­te Unter­neh­mens­po­li­tik han­delt. Doku­men­tie­ren Sie ent­spre­chen­de Arbeits­an­wei­sun­gen und ver­ein­ba­ren Sie aus­drück­lich in den Arbeits­ver­trä­gen mit den (Ver­­­triebs-) Mit­ar­bei­tern, dass die Wei­ter­ga­be von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und Inter­na an Drit­te unter­sagt und Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung ist.

Gesund und sportlich: Das E‑Bike auf Firmenkosten

Es gibt es bei immer mehr jun­gen Men­schen den Trend, ganz auf ein eige­nes Fahr­zeug zu ver­zich­ten. Grün­de: Hohe Sprit- und Unter­halts­kos­ten. Aber auch die Park­flä­chen gera­de in den Innen­stadt-Berei­chen wer­den immer teu­rer. Aus­weg: Statt einem Fir­men­wa­gen über­las­sen Sie ihren Mit­ar­bei­tern ein Fahrrad/E‑Bike. Seit 2013 gibt es bun­des­weit ein­heit­li­che Vor­ga­ben für die steu­er­li­che Behand­lung (Weg zur Arbeits­stät­te, pri­va­te Nut­zung, Ver­rech­nung beim Sach­be­zug). Danach gilt:

  • Der Vor­teil für die pri­va­te Nut­zung kann nach der sog. 1 % – Metho­de ermit­telt werden.
  • Die pri­va­te Nut­zung des Fir­men-Fahr­ra­des für die Weg­stre­cke von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te  bleibt voll­stän­dig lohnsteuerfrei.
  • Finan­ziert der Arbeit­neh­mer das E‑Bike (zum Teil) aus sei­nem Gehalt, muss er weni­ger Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung zahlen.

Bei­spiel: Die GmbH über­lässt einem älte­ren Mit­ar­bei­ter ein E‑Bike zum Kauf­preis von 2.000 EUR. Der Arbeit­neh­mer muss ledig­lich für 20 EUR zusätz­li­che Lohn­steu­er zah­len. Die GmbH kann die Umsatz­steu­er, die antei­li­ge AfA und die Betriebs­kos­ten (War­tung, Ver­si­che­rung) als Betriebs­aus­ga­ben absetzen.

Unter­neh­men, die ihre Betriebs­stät­te in zen­tra­len Lagen ohne gute Nah­ver­kehrs­an­ge­bo­te haben, kön­nen Mit­ar­bei­tern ein attrak­ti­ves Zusatz­an­ge­bot machen, das den Arbeits­platz noch wei­ter auf­wer­tet und damit die Fir­men­bin­dung stärkt. Unter­des­sen gibt es Dienst­leister, die sich auf das Lea­sing von Fir­men­rä­dern spe­zia­li­siert haben und die einen Full­ser­vice rund ums Fahr­rad anbie­ten, von der War­tung, über die Finan­zie­rung bis zur Ver­si­che­rung (z. B. Fa. Lea­se­r­ad, https://www.leaserad.de, mit bun­des­weit 200 Kunden)

Ohne Berater: FA muss Fristverlängerung zurücknehmen

Erle­digt der Steu­er­be­ra­ter die Steu­ern der GmbH, ist der 31.12. des Fol­ge­jah­res Ter­min zur Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­run­gen (ohne Steu­er­be­ra­ter: 31.5.).  Kün­digt der Geschäfts­füh­rer der GmbH den Bera­ter­ver­trag, wird die­se Frist­ver­län­ge­rung nicht auto­ma­tisch been­det. Nur wenn das Finanz­amt die Frist­ver­län­ge­rung zurück­nimmt und eine neue Frist setzt, macht sich der Geschäfts­füh­rer wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung straf­bar, wenn er nicht bis zum 31.12. des Jah­res oder zu der neu gesetz­ten Frist die Steu­er­erklä­run­gen ein­reicht (BGH, Urteil vom 12.6.2013, 1 StR 6/13).

Gehen Sie davon aus, dass der Steu­er­be­ra­ter bei Kün­di­gung des Man­dats das von sich aus dem Finanz­amt mel­den wird, um Haf­tungs­kon­se­quen­zen aus­zu­schlie­ßen. Dann muss das Finanz­amt han­deln. Bestä­tigt das Finanz­amt die Been­di­gung des Man­dats, soll­ten Sie unbe­dingt das Klein­ge­druck­te im FA-Schrei­ben beach­ten. Wird hier auf Fris­ten ver­wie­sen (§ 149 AO) soll­ten Sie die Steu­er­erklä­run­gen der GmbH sofort vor­le­gen oder Ihren neu­en Steu­er­be­ra­ter benennen.

Marketing: Preisnachlass für gute Noten ist zulässig

Wol­len Sie gezielt Schü­ler bewer­ben, dann ist es zuläs­sig, wenn Sie die­se für gute Noten beloh­nen und Son­der­kon­di­tio­nen ein­räu­men: „Für eine 1 im Zeug­nis gibt es 10%“. Das ist nur dann unzu­läs­sig, wenn Sie den Nach­lass nicht nur für bestimm­te Produkte/Produkt­gruppen gewäh­ren (BGH, Urteil vom 3.4.2014, I ZR 96/13).

Schwie­rig wird es, wenn Sie unan­ge­mes­se­nen Ein­fluss auf die Kauf­ent­schei­dung des Min­der­jäh­ri­gen aus­üben. Ansons­ten ist eine sol­che Wer­bung (hier: Elek­tronik­markt, der für jede 1 einen Preis­nach­lass von 2 EUR ver­sprach) wett­be­werbs­recht­lich nicht zu beanstanden.

 Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Volkelt-FB-01    Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chefrd­ak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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