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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2017

Das neue US-Steu­er­mo­dell: „.. auch die Bri­ten wit­tern Stand­ort­vor­tei­le” + Flüchtlinge/Migranten: Geschäfts­füh­rer müs­sen „sorg­fäl­tig” prü­fen +  GmbH-Recht: Wenn der Ver­samm­lungs­lei­ter trickst … + Neue Inter­net-Atta­cken: So schüt­zen Sie Ihre Stel­len­an­ge­bo­te + Kar­tell­ver­ge­hen: Bereits der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch wird bestraft + GmbH-Recht: Stimm­ver­bot für den GmbH-Gesell­schaf­ter + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Kei­ne Lohn­steu­er bei (Zwangs-) Unter­bre­chun­gen +  BISS

 

 

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Frei­burg, 24. März 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die Trump-Admi­nis­tra­ti­on wird die Unter­neh­mens­steu­ern der USA radi­kal umbau­en. Ziel ist es, den Waren­ver­kehr zwi­schen den Staa­ten zu len­ken, ohne dass die USA Han­dels­be­schrän­kun­gen ein­führt. Neben­ef­fekt: Steu­er­oa­sen wer­den aus­ge­he­belt. Das Sys­tem der US-Öko­no­men Auerbach/Deve­reux: Die Kos­ten für Impor­te wer­den bei der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung der Steu­ern auf­ge­rech­net, die Kos­ten für Expor­te abge­zo­gen. Der Umsatz wird dann dort ver­steu­ert, wo er erzielt wird und nicht dort, wo pro­du­ziert wird. Mehr Sys­tem­wech­sel geht nicht. Impor­te aus Deutsch­land (Mexi­ko) in die USA wer­den dop­pelt besteu­ert. Im Erzeu­ger­land und in den USA beim Verkäufer.

Es sei denn, der deut­sche Steu­er-Geset­z­­ge­ber beschließt, Expor­te eben­falls steu­er­frei zu las­sen – und somit das ame­ri­ka­ni­sche Besteue­rungs-Sys­tem auch in Deutsch­land ein­zu­füh­ren. Aller­dings müss­te der deut­sche Staat dann mil­li­ar­den­schwe­re Steu­er­aus­fäl­le ertra­gen. Die­ses Sze­na­rio ist eher sehr unwahr­schein­lich. Span­nend wird es, wenn Groß­bri­tan­ni­en das ame­ri­ka­ni­sche Steu­er-Sys­tem über­nimmt. Der Stand­ort Groß­bri­tan­ni­en wäre wie­der im Spiel und die EU unter Druck.

Hin­ter­grund: Das US-Steu­er­mo­dell

Noch han­delt es sich um Plan­spie­le. In den Steu­er­ab­tei­lun­gen der gro­ßen Expor­teu­re ist die Ver­un­si­che­rung aber bereits ange­kom­men. Auch im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um und den EU-Gre­mi­en wird gerech­net. Mit vie­len Unbe­kann­ten. Das IfO-Insti­tut rech­net für Deutsch­land mit Steu­er­aus­fäl­len von jähr­lich 85 Mrd. EUR. Der Steu­er­ex­per­te Lorenz Jar­ras errech­net dage­gen einen Steu­er­ge­winn für den Staat, weil dann ja auch alle Impor­te in Deutsch­land besteu­ert wür­den. Für alle export­ori­en­tier­ten Unter­neh­men bedeu­tet das: Pla­nen und Inves­tie­ren unter höchst unsi­che­ren Rah­men­be­din­gun­gen (vgl. dazu auch Nr. 10/2017).

Flüchtlinge/Migranten: Geschäftsführer müssen „sorgfältig” prüfen

Größ­tes Hin­der­nis bei der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen und Migran­ten ist die Sprach-Bar­rie­re. Bei der Erle­di­gung einfach(st)er Auf­ga­ben ohne Sprach­kennt­nis­se kann es leicht zu Pro­ble­men kom­men kann, im schlech­tes­ten Fall zu Haf­tungs­fäl­len. Dazu ein Kol­le­ge: „Gibt es bei der Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern so etwas wie eine Sorg­falts­pflicht?“.

JA: Gibt es! Solan­ge sich nicht die Gesell­schaf­ter das Recht zur Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern vor­be­hal­ten haben, ist es Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer, Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len, die fach­lich und per­sön­lich in der Lage sind, die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erle­di­gen. Die Beschäf­ti­gung von unqua­li­fi­zier­ten oder zu gering qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­tern kann das Unter­neh­men schä­di­gen. Ver­säumt es der Geschäfts­füh­rer, geeig­ne­te Maß­nah­men für Ein­stel­lun­gen zu ergrei­fen (Stel­len­be­schrei­bun­gen, Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en, Pflicht zum Einstellungs­­­­gespräch), kann dies als pflicht­wid­ri­ges Han­deln zu beur­tei­len sein, was ihn schadens­ersatzpflichtig gegen­über der geschä­dig­ten GmbH macht. Wir emp­feh­len, die fol­gen­den Grund­sät­ze in der Pra­xis zu beach­ten und zu kon­trol­lie­ren. Der Bewer­ber ist dar­auf­hin zu prüfen,

  • ob er in fach­li­cher Hin­sicht den Anfor­de­run­gen der Stel­le ent­spricht. Grund­la­ge dafür ist die Stel­len­be­schrei­bung, die das Soll in fach­li­cher Hin­sicht fest­legt. Ist kei­ne Stel­len­be­schrei­bung vor­han­den, soll­ten Sie zumin­dest ein Anfor­de­rungs­pro­fil erstel­len und die Anfor­de­run­gen im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren über­prü­fen (las­sen).
  • ob der Bewer­ber, soweit er Vor­ge­setz­ter ist und Füh­rungs­auf­ga­ben wahr­zu­neh­men hat, den Anfor­de­run­gen ent­spricht, die das Unter­neh­men an ihn stellt. Das Soll dafür ist in der sog. Füh­rungs­richt­li­nie fest­ge­legt. Ist kei­ne vor­han­den, soll­ten Sie ein Anfor­de­rungs­pro­fil erstel­len und die Anfor­de­run­gen über­prü­fen (las­sen).

Wei­ter­füh­rend: Mus­ter Stellenbeschreibungen

Instru­ment zur Bewer­ber­aus­wahl ist das Ein­stel­lungs­ge­spräch. Zum Ein­stel­lungs­ge­spräch ist vom Ein­stel­len­den ein Gesprächs­pro­to­koll auf­zu­zeich­nen und nach der Ein­stel­lung in der Per­so­nal­ak­te abzu­le­gen. Ist auf dem Arbeits­markt kein Bewer­ber mit aus­rei­chen­der Qua­li­fi­ka­ti­on vor­han­den, kann das Unter­neh­men – um den Geschäfts­be­trieb auf­recht zu erhal­ten – Bewer­ber mit gerin­ge­rer als gefor­der­ter Qua­li­fi­ka­ti­on ein­stel­len. In einem sol­chen Fall han­delt der Geschäfts­füh­rer nicht pflichtwidrig.

GmbH-Recht: Wenn der Versammlungsleiter trickst

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung   bestimmt. Damit soll der pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Gesellschafter­versammlung sicher­ge­stellt wer­den. Das macht Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wollen.

Ach­tung: Eine sol­che Rege­lung führt aber immer wie­der zu Pro­ble­men, wenn es in der GmbH zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt – z. B. wenn meh­re­re Fami­li­en-Stäm­me unter­schied­li­che Inter­es­sen haben. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ein Son­der­recht zur Lei­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­geräumt, müs­sen Sie die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) beach­ten. Danach gilt: „Will ein Gesell­schaf­ter den Ver­samm­lungs­lei­ter abwäh­len, hat der per Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­samm­lungs­lei­tung beauf­trag­te Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich Stimm­recht“. Auch, wenn es bei der bevor­ste­hen­den Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung um TOPs geht, die ihn betref­fen – also z. B. sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer oder die Ein­zie­hung sei­nes GmbH-Anteils (BGH, Urteil vom 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter indi­rekt in eige­ner Sache abstimmt, hat er Stimm­recht, wenn es um die Beset­zung der Versammlungs­leitung geht.

Fak­tisch heißt das: Ist der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter (Anteil > 50 %) per Gesell­schafts­ver­trag zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt, ist er nicht abwähl­bar. Er hat damit alle Mög­lich­kei­ten kraft Amtes als Ver­samm­lungs­lei­ter – auch zum Mani­pu­lie­ren, etwa bei der Zutei­lung des Rede­rechts, bei Beschluss­an­trä­gen. Und er kann das Pro­to­koll beeinflussen.

Arbeits­hil­fe: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Besteht der Ein­druck, dass der Mehr­heits-Gesell­schaft kraft Amt mani­pu­liert, soll­ten Sie sich profes­sionellen Rat mit in die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit­neh­men, z. B. Ihren Anwalt des Ver­trau­ens. Las­sen die ande­ren Gesell­schaf­ter das nicht zu (z. B. durch einen ableh­nen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss), las­sen Sie sich durch den Anwalt ver­tre­ten – die­ses Ver­tre­tungs­recht kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht ver­hin­dern. Bes­ser: Ver­ein­ba­ren Sie wech­seln­de Versammlungs­leitung der Gesell­schaf­ter –  z. B. abwech­selnd. Dann hat auch der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Anspruch auf Ver­samm­lungs­lei­tung und kann z. B. durch eine Ver­schie­bung der TOPs (etwa wegen Zeit­über­schrei­tung der Dis­kus­si­on) zu sei­nen Guns­ten „mani­pu­lie­ren“.

Neue Internet-Attacken: So schützen Sie Ihre Stellenangebote

Letz­te Woche gab es zum ers­ten Mal Hin­wei­se auf ein neu­es Inter­net-Betrugs-Modell. Der Betrug läuft so: Aus­län­di­sche Betrü­ger schal­ten Fake-Anzei­gen in Inter­net-Job­bör­sen und schi­cken die­se per E‑Mail an poten­zi­el­le Bewer­ber. Mit den so erlang­ten Infor­ma­tio­nen wer­den Ver­mitt­lungs­ge­büh­ren kas­siert. Der Image­scha­den für Betrof­fe­ne Unter­neh­men ist dabei genau so hoch wie der Ver­mö­gens­scha­den der abge­zock­ten Bewer­ber. Was tun?

Prü­fen Sie regel­mä­ßig, ob und wel­che Stel­len­aus­schrei­bun­gen Ihrer Fir­ma im Inter­net unter­wegs sind. Zum Bei­spiel unter Goog­le (BING) > Stel­len­an­ge­bot, <Fir­ma>, <Ort>. Hier wer­den alle im Inter­net ver­füg­ba­ren Anzei­gen gelis­tet. Gibt es Anzei­chen für nicht auto­ri­sier­te oder auf­fäl­li­ge Stel­len­an­ge­bo­te, soll­ten Sie mit der betrof­fe­nen Job­bör­se Kon­takt auf­neh­men. Bewer­ber soll­ten auf­pas­sen bei: Online-Bewer­ber-Aus­wahl­ver­fah­ren, Abfra­ge von nicht not­wen­di­gen Daten (Sozi­al­ver­si­che­rungs-Num­mer, Steu­er­num­mer, Kon­ten­da­ten) oder kosten­pflichtigen Down­loads für eine Bewer­ber-Soft­ware. Zur Anzahl der Betrugs­fäl­le gibt es noch kei­ne offi­zi­el­len Zah­len. Die IT-Exper­ten der LKAs gehen davon aus, dass die Fall­zah­len in den nächs­ten Mona­ten sprung­haft anstei­gen werden.

Aus­führ­lich: IT Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst Heise

Vie­le Unter­neh­men schal­ten Stel­len­an­ge­bo­te auf Job­bör­sen und zusätz­lich auf den eige­nen Web­sites. Da die meis­ten Bewer­ber offe­ne Stel­len in Job­bör­sen mit den Stel­len­an­ge­bo­te auf der Fir­men-Web­site abglei­chen – z. B. um die Aktua­li­tät einer offe­nen Stel­le nach­zu­prü­fen – macht es Sinn, wenn Sie auf Ihrer Web­site einen Hin­weis auf sol­che mög­li­chen Mani­pu­la­tio­nen geben und so poten­zi­el­le Bewer­ber schüt­zen. Z. B. mit dem Hin­weis, dass Online-Bewer­­bun­gen mög­lich sind, die aber grund­sätz­lich im her­kömm­li­chen per­sön­li­chen Aus­wahl­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den, dafür kei­ne Kos­ten (Ver­mitt­lungs­ge­büh­ren o. Ä.) ent­ste­hen und ver­trau­li­che Daten von Ihrem Unter­neh­men nie online abge­fragt oder über­mit­telt wer­den.

Kartellvergehen: Bereits der Informationsaustausch wird bestraft

Bereits der blo­ße Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Unter­neh­men im Wett­be­werb berech­tigt die Kar­tell­be­hör­den, Stra­fen zu ver­hän­gen. Wört­lich heißt es dazu in einem Urteil des OLG Düs­sel­dorf : „Zwar habe es kei­ne koor­di­nier­ten Preis­ab­spra­chen gege­ben, wohl aber einen regel­mä­ßi­gen kar­tell­rechts­wid­ri­gen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über die Ver­hand­lun­gen mit dem Lebens­mit­tel­han­del – teil­wei­se sogar über beab­sich­tig­te Preis­er­hö­hun­gen“. (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.1.2017, V‑4 Kart 4/15 OWI).

Die Unter­neh­men (Süß­wa­ren­her­stel­ler) betrie­ben in einem „Arbeits­kreis Kon­di­tio­nen­ver­ei­ni­gung“ regel­mä­ßi­gen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Bran­chen­fra­gen. Kon­kret ging es über den Stand der Ver­hand­lun­gen mit dem Han­del. Dazu: „Unter­neh­men dür­fen kei­ne wett­be­werb­lich sen­si­blen Infor­ma­tio­nen aus­tau­schen“. U. E. ist das ein Fron­tal­an­griff auf alle Erfa-Grup­pen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich zurück­zu­hal­ten bzw. auf sol­che Ver­an­stal­tun­gen zu ver­zich­ten (vgl. Nr. 38/2016).

GmbH-Recht: Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter

Geht es dar­um, in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Ver­tre­ter zu bestim­men, der die GmbH im gericht­li­chen Ver­fah­ren gegen einen pflicht­wid­rig han­deln­den Gesell­schaf­ter ver­tritt, hat der betrof­fe­ne Gesell­schafter kein Stimm­recht – es besteht ein sog. Stimm­rechts­aus­schluss (OLG Mün­chen, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15).

Im Urteils­fall woll­te die GmbH gegen einen ihrer Gesell­schaf­ter, der gegen das Wett­bewerbsverbot ver­sto­ßen hat­te, einen Scha­dens­er­satz­pro­zess füh­ren. Dazu soll­te ein geeig­ne­ter Ver­tre­ter (Rechts­an­walt) von den Gesell­schaf­tern bestimmt und beauf­tragt wer­den. Dazu das OLG Mün­chen: „Es ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter einen neu­tra­len Ver­tre­ter bestim­men wird. Viel­mehr wird er in eige­ner Sache ent­schei­den“. Des­we­gen gilt hier ein Stimmverbot.

Geschäftsführer unterwegs: Keine Lohnsteuer für Pausen

Geschäfts­füh­rer, die ihren Fir­men­wa­gen nach der 1%-Methode ver­steu­ern, kön­nen sich ab sofort auf ein Urteil des FG Düs­sel­dorf beru­fen, wenn Sie für Zei­ten erzwun­ge­ner Nicht-Nut­zung des Fir­men­wa­gens kei­ne Lohn­steu­er zah­len wol­len. Das betrifft Zei­ten, in denen Sie wegen einer gesund­heit­li­cher Pro­ble­me (Kran­ken­haus­auf­ent­halt) oder z. B. län­ge­rer Abwe­sen­heit wegen einer Aus­land­tä­tig­keit den Fir­men­wa­gen nach­weis­lich nicht nut­zen kön­nen (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.1.2017, 10 K 1932/16 E).

Das gilt auch, wenn Sie Ihren Fir­men­wa­gen z. B. wegen Füh­rer­schein-Ein­zug über einen län­ge­ren Zeit­raum nicht nut­zen dür­fen. Ver­zich­ten Sie aller­dings frei­wil­lig auf eine pri­va­te Nut­zung, hat das kei­nen Ein­fluss auf die Lohnsteuer.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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