Themen heute: Zoll prüft systematisch Zulässigkeit von Werkvertrags-Tätigkeiten – ACHTUNG + Haushaltsnahe Dienstleistungen immer bargeldlos zahlen + Ausschluss eines Gesellschafters: Was ist mit dem Gewinnanspruch? + Vorsicht beim Smartphone-Banking + Versicherte können Zusatzbeitrag gerichtlich prüfen + Selbst geschaffene Wirtschaftsgüter bei Umwandlung der GmbH + Geschäftsführer privat: Keine Zusatzkosten für Unterhalt in 2012 + BISS …
10. KW 2012 Freitag, 9.3.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit der Einführung des Mindestlohns für Leiharbeitnehmer schwinden in vielen Branchen Wettbewerbsvorteile. Es muss neu gerechnet werden. Oder man hält Ausschau nach neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Beispiel, indem Tätigkeiten ausgelagert werden und von selbständigen Arbeitskräften mit Werkverträgen erledigt werden. Vorteil: Diese Tätigkeiten müssen nicht nach dem Branchentarif gezahlt werden und je nach Tätigkeit gelten auch keine Vorschriften über Mindestlöhne.
In vielen Branchen wird das bereits flächendeckend praktiziert. So weiß man etwa von den Einzelhandelsketten Netto (EDEKA) und Kaufland (SCHWARZ-Gruppe), dass die Nachschub-Logistik komplett von Werkverträglern erledigt wird. Auch in vielen mittelständischen Betrieben gibt es Überlegungen, Tätigkeiten so ausführen zu lassen. Vorsicht: Derzeit loten die Sozialversicherer systematisch den schmalen Grad zwischen Zulässigkeit und Strafbarkeit solcher Gestaltungen aus. So wurde zuletzt bundesweit vom Zoll kontrolliert, ob sich das, was in den Verträgen steht, auch mit der Realität deckt. Und spätestens dann, wenn der Zoll vor der Werkstür steht, ist Schluss mit lustig.
Für die Praxis: Kriterium ist, dass die Werkvertrags-Teams und ihre Leitung nicht dem Weisungsrecht der Leitung des Unternehmens unterliegen, in dem sie eingesetzt sind. Und dabei lässt sich der Zoll nichts vormachen: Dazu wird jeder einzelne Werkverträgler befragt und spätestens dann gehen Widersprüche zu Lasten des Unternehmers, der diese Gestaltung eingeführt hat. Unterstellt man Ihnen dann auch noch „Vorsatz zur Hinterziehung von Sozialbeiträgen“ kostet das nicht nur Nachzahlungen und Bußgelder: Dann ist die Schwelle zum Strafrecht erreicht. Gestaltungen mit Werkverträgen sollten Sie nie ohne anwaltliche Beratung umsetzen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen immer bargeldlos zahlen
Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in der ESt-Erklärung steuerlich ansetzen, müssen Sie die Zahlung bargeldlos als Zahlung über ein Konto nachweisen. In letzter Zeit haben einige Finanzgerichte diese Rechtslage wieder bestätigt – so das FG Düsseldorf (Urteil vom 12.6.2006, 15 K 3449/06 E). Auch laut FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.2.2008, 1 K 791/07) ist die Steuerermäßigung nur dann möglich, wenn die Zahlung unbar auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt wird (§ 35a Abs. 2 EStG).
Für die Praxis: Barzahlungen werden selbst dann nicht anerkannt, wenn der Leistungserbringer die Zahlung auf der Rechnung vermerkt oder der Steuerberater die steuerwirksame Verbuchung der Zahlung schriftlich bestätigt hat. Beide Urteile sind rechtskräftig. In der Praxis sollte die Bezahlung immer über ein Konto erfolgen, wenn der Steuerabzug gesichert werden soll.
Ausschluss eines Gesellschafters: Was ist mit dem Gewinnanspruch?
„Wie lange muss noch Gewinn für abgelaufene Geschäftsjahre ausgezahlt werden, wenn inzwischen der Geschäftsanteil eines Gesellschafters eingezogen wurde?“ So die Anfrage eines Kollegen, dessen GmbH sich nach jahrelangem Streit erfolgreich von einem Gesellschafter getrennt hat, der ständig Geschäfte auf eigene Rechnung tätigte. Welche Gewinne müssen noch ausgezahlt werden?
Die Rechtslage: Der Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, kann sich nicht darauf verlassen, dass er einen Gewinnanspruch für die zurückliegenden Jahre hat (so z. B. BGH-Urteil vom 14.9.1998, II ZR 172/97, Quelle: Der Betrieb 1998, 2212). Im damals behandelten Fall wurde der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters im zweiten Jahr nach der Gründung eingezogen. Einige Monate später stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest und beschloss eine entsprechende Gewinnausschüttung. Der ausgeschiedene Gesellschafter wurde nicht berücksichtigt.
Daraufhin klagte er auf anteilige Auszahlung des Gewinns für die Jahre, für die der Jahresabschluss noch nicht festgestellt war. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch verneint. Begründung:
- Der Anspruch des Gesellschafters der GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.
- Im Falle der vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Einziehung des Geschäftsanteils nimmt der Gesellschafter auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht an der Gewinnverteilung teil, vielmehr lässt die Vernichtung des Geschäftsanteils sämtliche nicht verselbstständigten, damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte untergehen.
Für die Praxis: Die Rechtslage ist nicht ganz unproblematisch. Für den Gesellschafter, dessen GmbH-Anteil eingezogen wird, bedeutet dies, dass er u. U. stark benachteiligt wird. Verzögern die verbleibenden Gesellschafter z. B. die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. den Gewinnverwendungsbeschluss, können Sie so einen Gesellschafter ausbluten lassen – z. B. wenn Sie Kenntnis davon haben, dass der Gesellschafter kurzfristig Liquiditätsprobleme hat. Umgekehrt bedeutet das: Die verbleibenden Gesellschafter haben jetzt ein wirksames Druckmittel, z. B. wenn ein Gesellschafter eine eingeforderte Einlage nicht einzahlen will. Ist der Beschluss zur Gewinnverwendung noch nicht zustande gekommen, können sie an sich zustehende Gewinnanteile vorenthalten. Es muss nur der Gewinnanteil ausgezahlt werden, der zum Zeitpunkt der Einziehung des Geschäftsanteils bereits im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses zur Ausschüttung beschlossen wurde.
Vorsicht beim Smartphone-Banking
Unterdessen geben die meisten Banken und Versicherungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass es keinen Schadensersatz bei Missbrauch gibt, wenn auf einem Mobilgerät zugleich Online-Banking und der sms-TAN-Empfang durchgeführt wird. Laut AGB muss der Kunde dann den entstandenen Schaden in voller Höhe selbst tragen. Darauf weist jetzt die Verbraucherzentrale Sachsen hin (Pressemitteilung VZ Sachen).
Für die Praxis: Auch wenn zur Zeit noch nicht klar ist, ob diese AGB gerichtlicher Prüfung stand hält, sollten Sie sich unbedingt daran halten – auch wenn das ansonsten komfortable Verfahren doch etwas umständlicher wird.
Versicherte können Zusatzbeitrag gerichtlich prüfen lassen
Nach einer Grundsatzentscheidung (LSG) des Landessozialgerichts Sachen-Anhalt haben Versicherte einen Anspruch darauf, einen von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag gerichtlich prüfen zu lassen. Dieses Recht steht nicht nur den Aufsichtsbehörden zu, sondern auch jedem einzelnen Versicherten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8.11.2011, L 10 KR 33/11 B ER).
Für die Praxis: U. E. ist davon auszugehen, dass viele Versicherte in Zukunft von diesem Recht Gebrauch machen werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten auf Verzicht oder Senkung auf Zusatzbeiträge nicht besonders hoch, zumal die Ansprüche des Gerichts an die Kalkulationsunterlagen der Krankenkassen nicht besonders spezifisch sind und „von den Gerichten nur eingeschränkt nachgeprüft werden können“.
Bewertung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern bei Umwandlung der GmbH
Wird die GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt, können die selbst geschaffenen und in der GmbH-Bilanz ausgewiesenen immateriellen Wirtschaftsgüter auch in die Bilanz der KG übernommen werden (FG Münster, Urteil 6.10.2011, 9 K 1308/10 K).
Für die Praxis: Nach ständige BFH-Rechtsprechung ist ein solche Bewertung bei Umwandlung der KG in eine GmbH grundsätzlich zulässig. Dementsprechend muss das auch bei der Rückumwandlung von der GmbH in die KG möglich sein. Aber: Der BFH wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts abschließend entscheiden. Das Finanzgericht Münster hat ausdrücklich Revision zugelassen. Über den Ausgang des Verfahrens halten Sie auf dem Laufenden.
Geschäftsführer privat – Düsseldorfer Tabelle bleibt 2012 unverändert
Geschäftsführer, die Kindesunterhalt zahlen, werden in 2012 nicht zusätzlich belastet. Die der Bemessung der Unterhaltshöhe zugrunde liegenden Werte der Düsseldorfer Tabellen werden in 2012 nicht verändert. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist das nicht erforderlich, weil es von 2011 zu 2012 nicht zu gesetzlichen oder steuerlichen Änderungen gekommen ist, die zu berücksichtigen wären (OLG Düsseldorf, PM vom 12.12.2011).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief