Gratwanderung: Unternehmens-PR in Zeiten des Donald Trump + Forecast 2017: Gesellschafter-Beschlüsse in der GmbH/UG + Mitarbeiter: Was tun gegen Verweigerer + GmbH-Recht: Neue Rechtslage für GmbH-Erben + Steuer: Neues Urteil zu Gesellschafter-Darlehen + E-Commerce: Höchste Vorsicht mit Werbe-E-Mails + BISS …
Der Volkelt-Brief 05/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 3. Februar 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
derzeit werden immer wieder Kollegen von den Wirtschafts-Redaktionen ihrer regionalen Tageszeitungen und Medien angefragt. Was halten Sie vom neuen US-Präsidenten Donald Trump und dessen wirtschaftspolitischen Plänen? Dabei ist eine polarisierende Darstellung verständliches Anliegen der Medien. Aber: Als Geschäftsführer tun Sie sich und insbesondere Ihrer Firma also nicht unbedingt einen Gefallen, wenn Sie sich in der Öffentlichkeit und in diesem Umfeld – wie auch immer – positionieren (lassen).
Aus PR-Sicht sind zwei Dinge wichtig: 1. Machen Sie deutlich, dass Ihr O‑Ton nur veröffentlicht werden darf, wenn es sich tatsächlich um den von Ihnen autorisierten O‑Ton handelt. 2. Legen Sie Wert darauf, dass Sie vor Veröffentlichung den gesamten Kontext zur Kenntnis erhalten – also den gesamten Themenbeitrag. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche Verabredungen (E‑Mail-Protokoll). Lehnt die Redaktion Ihr Anliegen ab, sollten Sie keine Zustimmung zu einer Veröffentlichung geben. Wichtig ist , dass Sie keine unüberlegten persönlichen, emotionalen Urteile zum Besten geben, sondern dass Sie jederzeit auf der geschäftlichen, fundierten Sachebene bleiben. Verweisen Sie im Konfliktfall darauf, dass Sie auf einer Gegendarstellung bestehen werden (vgl. Nr. 49/2015).
Forecast 2017: Gesellschafter-Beschlüsse in der GmbH/UG
Als Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft sind Sie verantwortlich dafür, dass die Gesellschafter zu den notwendigen Gesellschafterversammlungen geladen werden (§ 49 GmbH-Gesetz). Dazu müssen vorab die Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden. Sollen auf der Gesellschafterversammlung rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, muss der Beschlussgegenstand und ggf. der Beschlussinhalt mitgeteilt werden. Werden die Beschlüsse einstimmig gefasst, ist das unproblematisch. Gibt es aber abweichende Meinungen, müssen die strengen Formalien beachtet werden. Ansonsten sind Beschlüsse unwirksam und können damit gerichtlich „gekippt“ werden. Der Geschäftsführer ist also gut beraten, hierbei keine Fehler zuzulassen.
Termin | Betrifft | Gesetz
Anlass |
Anmerkungen
Notweniger Gesellschafter-Beschluss |
eilig | GmbH/UG mit einem Unternehmenswert bis 26 Mio. EURO
hier: Abschlag auf den Firmenwert |
Erbschaftsteuerreform | Nur wenn die unten genannten Regelung bereits 2 Jahre gilt, können GmbH/UG den Abschlag von 30% auf den Firmenwert beanspruchen:
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sofern betroffen | Geschäftsführer im Konzern
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09 | Im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Konzern dürfen nicht alle Konzern-Kunden ausgeschlossen werden und keine überhöhten Strafen vereinbart werden.
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sobald die Kriterien aus Spalte 4 erreicht sind | Unternehmergesellschaft
hier: Änderung in eine GmbH |
§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG | Unternehmergesellschaften, deren Stammkapital plus gesetzliche Rücklage 25.000 EUR erreichen, können in eine GmbH umfirmieren. Dazu brauchen Sie:
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30.8.2017 | Mittelgroße und große GmbHs
hier: Feststellung des Jahresabschluss |
§ 42a GmbHG | Laut HGB müssen die Gesellschafter der mittelgroßen und der großen GmbH den Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr „feststellen“, über die Verwendung des Gewinns der GmbH beschließen und den Geschäftsführer entlasten.
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30.11.2017 | Kleine GmbH/UG
hier: Feststellung des Jahresabschluss |
§ 42a GmbH | Laut HGB müssen die Gesellschafter der kleinen GmbH/UG den Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr „feststellen“, über die Verwendung des Gewinns der GmbH beschließen und den Geschäftsführer entlasten.
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Mitarbeiter: Was tun gegen Verweigerer
Einige Kollegen machen jetzt die Erfahrung, dass Mitarbeiter die für das Geschäftsjahr 2017 notwendigen Neuerungen und Änderungen (z. B. Arbeitsregelungen, Neu-Organisationen von Abläufen nicht mittragen, ablehnen oder sogar verweigern. Beispiele: Anrechnung der Raucherpausen auf die Pausenzeit oder die Anforderung, Kundenkontakte gezielt zum Verkaufsgespräch zu nutzen. Also organisatorische Maßnahmen, die in der Regel ohne Zustimmung der Mitarbeiter bzw. des Betriebsrats möglich sind.
Die Praxis zeigt, dass es immer mindestens einen Mitarbeiter gibt, der zum Problem wird. Insbesondere dann, wenn der versucht andere Mitarbeiter in seinem Sinne zu beeinflussen. Was tun? Wichtig sind schlüssige Argumente, transparente Zahlen und, dass sich die Geschäftsführung den Mitarbeitern stellt und die neuen Vorgaben ausführlich erläutert. Damit allein schon können Sie den Großteil der Mitarbeiter für Veränderungen mitnehmen.
Gute Erfahrungen machen die Kollegen damit, wenn Sie sich ihre direkte Ansprache an die Mitarbeiter vorher immer wieder und wieder im Kopf durchgehen, die Argumentation straffen, die einzelnen Formulierungen präzisieren und mit konkreten Beispielen belegen. Teilen Sie den Mitarbeitern die neuen Vorgaben zusätzlich in Schriftform mit. Achten Sie darauf, dass die schriftlichen Unterlagen übersichtlich und verständlich sind. Lassen Sie den Mitarbeitern Zeit, sich damit auseinanderzusetzen, Fragen zu stellen und eigene Vorschläge einzubringen. Mit dieser offenen Form der Veränderungs-Kultur erreichen Sie auf jeden Fall, dass Sachlichkeit hergestellt ist. Verweigerer haben es dann deutlich schwerer, auf Besitzständen zu beharren und die Belegschaft zu spalten.
GmbH-Recht: Neue Rechtslage für GmbH-Erben
Der Erbe eins GmbH-Anteils kann seine Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht) nur dann wahrnehmen, wenn er als Gesellschafter rechtmäßig in die Gesellschafterliste des Handelsregisters eingetragen ist. Für die Eintragung und korrekte Führung dieser Liste ist der Geschäftsführer der GmbH zuständig (OLG Naumburg, Urteil vom 1.9.2016, 2 U 95/15).
Steuer: Neues Urteil zu Gesellschafter-Darlehen
Laut Finanzgericht (FG) Düsseldorf ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zinsen für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen nach der Kostenaufschlagmethode berechnet werden. Nach diesen Entscheidung sind im Einzelfall aber auch andere anerkannte Standardmethoden (Preisvergleichsmethode oder Wiederverkaufspreismethode) zulässige Verfahren, um die Höhe der vereinbarten Zinsen gegenüber den Finanzbehörden zu belegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2016, 13 K 4037/13 K, F).
E‑Commerce: Höchste Vorsicht mit Werbe-E-Mails
Hat ein potentieller Kunde oder ein ehemaliger Geschäftspartner Sie darauf hingewiesen, dass er keine Werbe-E-Mails erhalten möchte und dies in einem Abmahnverfahren erfolgreich gegen Androhung einer Vertragsstrafe (hier: 3.000 €) durchgesetzt hat, kann dieser für jeden Verstoß eine solche Strafe einfordern und – laut OLG Hamm – auch erfolgreich durchsetzen (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, 9 U 66/15).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst