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Volkelt-Brief 05/2016

Volkelt-FB-01Nach­ge­tre­ten: Wie der Fall Hoe­neß die Finanz­be­hör­den stark gemacht hat + Risi­ko­ge­schäf­te: Finanz­ver­wal­tung muss Ver­lus­te ver­rech­nen + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Kei­ne Aus­nah­me für Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten + Zwei­per­so­nen-GmbH: Der schnel­le­re Gesell­schaf­ter hat die bes­se­re Kar­ten + Geschäf­te: Öffent­li­che Aus­schrei­bun­gen noch geziel­ter nut­zen + GmbH-Recht: Ein­ge­zo­ge­ner GmbH-Anteil „geht unter” + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Der Han­dy-Akku ist leer + GmbH-Finan­zen: Über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an den Seni­or + BISS

 

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Frei­burg 29. Janu­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vor der Ver­schär­fung der steu­er­li­chen Selbst­an­zei­ge zum 1.1.2015 stieg die Zahl der Selbst­bezichtiger im Jahr 2014 auf einen Höchst­stand von rund 40.000 Anzei­gen. Und selbst seit­her ist die Angst vor einer Voll­ver­ur­tei­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung so groß, dass es selbst unter ver­schärf­ten Bedin­gun­gen in 2015 noch rund 15.000 Selbst­an­zei­gen gab. Die pro­mi­nen­tes­ten Fäl­le hat­ten dabei sicher­lich die größ­te abschre­cken­de Wir­kung – so wie der spek­ta­ku­lä­re Fall Zum­win­kel (vgl. Nr. 5/2009) oder der wohl popu­lärs­te Fall Hoe­neß (vgl. Nr. 18/2013).

Ent­schei­dend für die hohe Zahl an Selbst­an­zei­gen war dabei das Geschäfts­mo­dell „Steu­er-CD“. Ein recht­lich (höchst) umstrit­te­nes Geschäfts­mo­dell. Die Finanz­be­hör­den hat das aller­dings nicht davon abhal­ten kön­nen, fis­ka­li­sche Inter­es­sen durch­zu­set­zen. Und zwar in vol­lem Umfang und flä­chen­de­ckend, wenn man ein­mal davon absieht, dass die saar­län­di­schen Finanz­be­hör­den eini­ge Fäl­le wohl­wol­lend bis zur Ver­jäh­rung über­se­hen haben sol­len. Zur Erin­ne­rung: Wer heu­te eine Selbst­an­zei­ge schal­tet, muss rück­wir­kend für 10 Jah­re sämt­li­che steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te auf den Tisch legen und lücken­los erklä­ren. Das gilt auch für betrieb­li­che Steu­ern. Das Risi­ko, dass sich hier­bei Feh­ler ein­schlei­chen, ist groß. Mit der Fol­ge, dass die Straf befrei­en­de Wir­kung ver­lo­ren geht. Das Straf­maß rich­tet sich dann nach Höhe der hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern – vom BGH vor­ge­ge­ben nach dem Fall Boris Becker.

Dabei kommt sicher­lich dem ehe­ma­li­gen Bay­ern Mün­chen Mana­ger Uli Heo­neß die undank­ba­re Rol­le zu, dass er das tro­cke­ne The­ma Steu­ern bis in die Bou­le­vard-Pres­se gebracht hat. Und das wochen­lang, so dass die Abschre­ckung bis in die hin­ters­ten Win­kel der Repu­blik wirk­te. Es gab wohl auch kei­nen spek­ta­ku­lä­re­ren Fall, der klar uns allen mach­te, wie kurz der Weg von der bür­ger­li­chen Exis­tenz bis ins Gefäng­nis ist. Die Zei­ten, dass Steu­er­ver­ge­hen als Kava­liers­de­likt durch­gin­gen, sind lan­ge schon Geschichte.

Risikogeschäfte: Finanzverwaltung muss Verluste verrechnen

Vie­le GmbHs hat­ten und haben Pro­ble­me, ihre liqui­den Mit­tel sinn­voll anzu­le­gen. Die Zin­sen sind im Kel­ler. Das Ste­hen­las­sen auf einem fest ver­zins­ten Kon­to deck­te und deckt gera­de ein­mal die ohne­hin kaum exis­tie­ren­de Infla­ti­ons­ra­te. Bes­se­re Anla­gen sind in Regel risi­ko­be­haf­tet. Vie­le Anla­gen bin­den das Geld zudem zu lan­ge. Vie­le Geschäfts­füh­rer sind aus die­sem Grund zu einer gemisch­ten Anla­ge über­ge­gan­gen. Dabei wird ein Teil der nicht benö­tig­ten Liqui­di­tät vor­rä­tig gehal­ten, ein Teil in fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re mit kur­zen Lauf­zei­ten ange­legt und ein Teil in Risi­ko behaf­te­te Anlageformen.

Pro­blem: In letz­ter Zeit haben eini­ge Finanz­äm­ter gewei­gert, Ver­lus­te aus sol­chen Risi­ko­an­la­gen bei der GmbH steu­er­lich anzu­er­ken­nen. Begrün­dung: Risi­ko­ge­schäf­te sind dem pri­va­ten Inter­es­se des (beherr­schen­den) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zuzu­rech­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings in einem Mus­ter­ver­fah­ren ent­schei­den, dass „die GmbH grund­sätz­lich frei sei, sol­che geschäft­li­chen Chan­cen und Risi­ken ein­zu­ge­hen“ (BFH, Urteil vom 31.3.2004, I R 83/03). Auch dann, wenn zwi­schen dem Risi­ko­ge­schäft und dem Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH kein enger Zusam­men­hang besteht. Bis zuletzt hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die­se Rechts­la­ge aber nicht aner­kannt und sogar außer Kraft gesetzt (sog. Nicht­an­wen­dungs­er­lass, so im BMF-Schrei­ben vom 20.5.2003, IV A 2 – S 2742 – 26/03). Jetzt haben die Finanz­be­hör­den bei­gege­ben. Die Finanz­äm­ter wer­den in Zukunft Ver­lus­te aus Risi­ko­ge­schäf­ten der GmbH zurech­nen, wenn es kei­nen Zusam­men­hang zwi­schen Unter­neh­mens­ge­gen­stand und Risi­ko­ge­schäft gibt. So ist es in einem aktu­el­len BMF-Erlass schwarz auf weis nach­zu­le­sen (BMF-Schrei­ben vom 14.12.2015, IV C 2 – S 2742/07/10004).

Das war über­fäl­lig. Gera­de in der Nied­rig­zins­pha­se haben vie­le GmbHs auf ein dyna­mi­sches Liqui­di­täts-Manage­ment umge­stellt, dass auch Risi­ko-Geschäf­te beinhal­tet bzw. beinhal­ten muss­te. Ohne Risi­ko wur­de Ver­lust geschrie­ben. Wer zu hoch gepo­kert hat­te, muss­te auch noch damit rech­nen, dass die Finanz­be­hör­den den Ver­lust nicht ange­rech­net haben und die betrof­fe­nen GmbHs ihre Rech­te erst vor dem Finanz­ge­richt im Ein­zel­ver­fah­ren durch­set­zen konn­ten. Die­se Rechts­un­si­cher­heit ist mit dem neu­en Erlass aus der Welt. Sie haben also jetzt das Pla­zet der Finanz­ver­wal­tung, wenn Sie in Risi­ko investieren.

Pflichtoffenlegung: Keine Ausnahme für Unternehmergesellschaften

Anfra­ge eines Kol­le­gen, der in eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) aus­ge­grün­det hat: „Gel­ten die Vor­schrif­ten für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses auch für die UG?“. Ant­wort: JA – und zwar unein­ge­schränkt. Die letz­ten Zwei­fel dazu hat soeben das OLG Köln besei­tigt (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, 28 Wx 12/15). Das gilt auch für Sank­ti­ons­vor­schrif­ten. Also für die Durch­set­zung der Offen­le­gung im Buß­geld­ver­fah­ren durch das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ). Aller­dings: Vie­le Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sind klei­ne oder kleins­te Unter­neh­men. Für die­se gel­ten Erleich­te­run­gen für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung. So kön­nen klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und damit alle klei­ne­ren UG einen ver­kürz­ten Jah­res­ab­schluss ins Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­stel­len. Kleins­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen den Jah­res­ab­schluss nicht ver­öf­fent­li­chen, son­dern ledig­lich zur Ver­öf­fent­li­chung hin­ter­le­gen. Im Ein­zel­nen beach­ten Sie dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 2/2015 + 4/2015.

Wenn Sie Post vom Bun­des­amt für Jus­tiz mit einer Buß­geld­an­dro­hung wegen Ver­stoß gegen die Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten des Jah­res­ab­schlus­ses 2014 ver­mei­den wol­len, soll­ten Sie die Ver­öf­fent­li­chung umge­hend nach­ho­len bzw. den Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend anwei­sen. Oder Sie machen den Selbst-Check unter www.unternehmensregister.de > Fir­men­na­me ein­ge­ben > Bereich: Ver­öf­fent­li­chun­gen. Ist Ihr Jah­res­ab­schluss 2014 abruf­bar, sind Sie und Ihre GmbH aus dem Schneider.

2‑Personen-GmbH: Der Schnellere hat die bessere Karten

Bei Zer­strit­ten­heit der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) in der Zwei­per­so­nen-GmbH gilt: Wer zuerst mahlt, hat die bes­se­ren Kar­ten. Kon­kret: Der Gesell­schaf­ter, der als ers­ter die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zum Beschluss über den Aus­schluss des Mit-Gesell­schaf­ters ein­be­ruft, gibt vor, wie das recht­li­che Ver­fah­ren läuft. Und zwar Schritt für Schritt:

  1. Der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) hat grund­sätz­lich das Recht, in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit dem TOP „Aus­schlie­ßung des Gesell­schaf­ters“. ein­zu­be­ru­fen (§ 49 GmbH-Gesetz).
  2. Der Beschluss wird in der Regel mit 75 % – Mehr­heit gefasst. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat kein Stimm­recht. Damit ist es sogar mög­lich, dass der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter einen ent­spre­chen­den rechts­wirk­sa­men Aus­schluss des Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ters beschließt.

Der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter muss anschlie­ßend die Initia­ti­ve ergrei­fen und die Beschluss­fas­sung anfech­ten. Ganz unab­hän­gig davon, wie der Aus­schluss­ver­fah­ren begrün­det wird, ist der aus­ge­schlos­se­ne in der Defen­si­ve. Er muss im Gerichts­ver­fah­ren errei­chen, dass das Gericht den Gesell­schaf­ter­be­schluss für unwirk­sam erklärt. Dazu muss er ent­we­der einen for­ma­len Feh­ler (feh­ler­haf­te Ein­be­ru­fung) vor­tra­gen kön­nen oder er muss einen Feh­ler in der Beschluss­fas­sung bean­stan­den (feh­len­der wich­ti­ger Grund). Ob der behaup­te­te Aus­schluss­grund tat­säch­lich vor­liegt, wird dann meist erst in 2. Instanz geklärt. Das kos­tet – Zeit und Geld.

Geht es vor Gericht, wird in die­ser Rei­hen­fol­ge geprüft: Der Aus­schluss darf nur das letz­te Mit­tel sein, um die GmbH zu ret­ten. Ein Aus­schluss ist nur mög­lich, wenn es einen wich­ti­gen Grund gibt (in der Per­son des Gesell­schaf­ters, Krank­heit oder wenn ein laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­be­ner Grund vor­liegt wie Insol­venz des Gesell­schaf­ters, Errei­chen eines bestimm­ten Alters).

Geschäfte: Öffentliche Ausschreibungen noch gezielter nutzen

Sämt­li­che öffent­li­chen Auf­trä­ge müs­sen euro­pa­weit aus­geschrieben wer­den. Auch wenn das längst noch nicht in allen Fäl­len und allen Län­dern sys­te­ma­tisch pas­siert, sind in den letz­ten Jah­ren zahl­rei­che Inter­net-Por­ta­le ent­stan­den, mit denen die öffent­li­che Auf­trags­ver­ga­be trans­pa­ren­ter gewor­den ist. Den­noch: Vie­le klei­ne­re Unter­neh­men nut­zen die damit ver­bun­de­nen Geschäfts­chan­cen nicht sys­te­ma­tisch. Haupt­grund: „Da geht es fast immer um Groß­pro­jek­te“. Stimmt nicht: Ein Blick in die Aus­schrei­bungs­über­sich­ten des Bun­des und der Län­der z. B. zeigt, dass auch in klei­ne­ren Tran­chen aus­ge­schrie­ben wird, und zwar nach alle mög­li­chen Wirt­schafts­gü­tern und Dienst­leis­tun­gen (z. B. Büro­aus­stat­tun­gen, Werk­zeug­aus­stat­tun­gen, medi­zi­ni­sche Spe­zi­al­ge­rä­te, Wei­ter­bil­dung, Bera­tungs­leis­tun­gen, Leasing­angebote usw.).

Einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über die Aus­schrei­bun­gen des Bun­des und der Län­der mit Sor­tie­rung nach Bran­chen, Gewer­ken, Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen gibt es unter > https://www.bund.de > Aus­schrei­bun­gen. In den meis­ten Regio­nen gibt es außer­dem regio­na­le Ver­ga­be-Por­ta­le, die Sie über die ent­spre­chen­de Such­ein­ga­be in Goog­le, Bing oder ande­ren Such­ma­schi­nen schnell fin­den – so zum Bei­spiel die regio­na­len Ver­ga­be-Por­ta­le der Fraunhofer-Gesellschaft.

GmbH-Recht: Eingezogener GmbH-Anteil „geht unter”

Laut § 34 GmbH-Gesetz kön­nen die Gesell­schaf­ter den GmbH-Anteil eines Mit-Gesell­schaf­ters nur ein­zie­hen, wenn das im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH aus­drück­lich zuge­las­sen ist. Wird der GmbH-Anteil auf­grund die­ser Klau­sel ein­ge­zo­gen, „geht er unter“. Er kann nicht mehr nach­träg­lich geteilt und auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter über­tra­gen wer­den (OLG Dres­den, Urteil vom 28.10.2015, 13 U 788/15, Quel­le: GmbH Rund­schau 2016, S. 56 ff.).

Der ein­ge­zo­ge­ne Geschäfts­an­teil wird ver­nich­tet, er geht mit allen Rech­ten und Pflich­ten unter. Das Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft ändert sich jedoch nicht. Es erhö­hen sich die Nenn­be­trä­ge jedes ver­blie­be­nen Geschäfts­an­teils entsprechend.

Geschäftsführer unterwegs: Der Handy-Akku ist leer

Bereits das blo­ße Anschlie­ßen eines Mobil­te­le­fons, um es wäh­rend der Fahrt auf­zu­la­den, ist ver­bo­ten und kann mit Buß­geld belangt wer­den (OLG Olden­burg, Beschluss vom 7.12.2015, 2 Ss (OWI) 290/15).

Im Urteils­fall traf es einen Lkw-Fah­rer, der nach lan­ger Fahrt den unter­des­sen zur Nei­ge gehen­den Akku auf­la­den woll­te – so jeden­falls sei­ne Anga­ben vor Gericht. Unab­hän­gig davon, ob das Gericht dies als Tat­be­stand oder Aus­re­de bewer­te­te, ist damit gerichts­fest und immer­hin in zwei­ter Instanz fest­ge­stellt, dass die­ser Vor­gang zu Recht mit Buß­geld geahn­det wer­den darf.

GmbH-Finanzen: Überhöhte Gehaltszahlungen an den Senior

Ist der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter-GmbH naher Ange­hö­ri­ger eines Kom­man­di­tis­ten der Mut­ter­ge­sell­schaft (hier: GmbH & Co. KG), kann das Finanz­amt eine über­höh­te Gehalts­zah­lung als vGA bewer­ten und als Kapi­tel­er­trä­ge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ver­steu­ern (BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13).

Das Urteil offen­bart, wie genau die Steu­er­prü­fer arbei­ten. Im ent­schie­de­nen Fall waren die Väter der Kom­man­di­tis­ten als (über­be­zahl­te) Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH ein­ge­stellt. Damit soll­te erreicht wer­den, die Senio­ren aus dem ope­ra­ti­ven Geschäft her­aus­zu­neh­men, ihnen aber zugleich noch einen attrak­ti­ver Ver­dienst anzu­bie­ten. Macht das Finanz­amt so nicht mit.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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