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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2019

EXPRESS: Büro­kra­tie­kos­ten: Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz geht in die nächs­te Run­de + GmbH kom­pakt: Wich­ti­ge Recht­spre­chung zur GmbH/Geschäftsführung 2018  + Digi­ta­les: Neue Märk­te erschlie­ßen mit Land­sca­ping  + Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Haupt­kun­den schwä­chelt?  + GmbH/Steuer: Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor nicht als Fir­men­wa­gen aner­kannt + Refor­men: Kom­mis­si­on für ein Unter­neh­men­steu­er­ge­setz­buch + Neu­es Urteil: Unkennt­nis schützt den GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht + Anzahl der Beschäf­tig­ten: Finanz­amt muss rich­tig zählen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 18. Janu­ar 2019

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

seit einem Jahr gilt das Ent­gelt­trans­pa­renz-Gesetz. Danach haben die Mit­ar­bei­ter in Unter­neh­men ab 200 Beschäf­tig­ten das Recht, Aus­kunft dar­über zu ver­lan­gen, wie viel die Kol­le­gen­In­nen in ver­gleich­ba­rer Beschäf­ti­gung ver­die­nen. Jetzt – ein Jahr spä­ter – lie­gen ers­te Erkennt­nis­se dar­über vor, wel­che Wir­kun­gen und Aus­wir­kun­gen das Gesetz in der Pra­xis hat. Das Ergeb­nis ist – zumin­dest aus Sicht Macher – aus­ge­spro­chen ernüch­ternd. In über 90 % aller Unter­neh­men spielt der gesetz­li­che Anspruch auf Lohn-Aus­kunft kei­ne Rol­le. Für die betrof­fe­nen Per­so­nal-Abtei­lun­gen bedeu­tet das umge­kehrt: Ent­war­nung. Die befürch­te­te Büro­kra­tie-Belas­tung ist damit ausgeblieben.

Aller­dings muss befürch­tet wer­den, dass die Par­tei­en die Wir­kungs­lo­sig­keit des Geset­zes in Sachen Gen­der Pay Gap nicht unwi­der­spro­chen hin­neh­men wer­den. Etwa, indem man nach­träg­lich mit einer Buß­geld­re­ge­lung oder einer tota­len Lohn-Tran­s­­pa­renz nach­rüs­tet. Auf die Ein­sicht, dass gesetz­li­che Rege­lun­gen nur bedingt in der Lage sind, gesell­schaft­li­che Struk­tu­ren, Phä­no­me­ne und Ent­wick­lun­gen zu ver­än­dern, darf man als Prag­ma­ti­ker wohl nicht set­zen. Zumal Ver­gü­tungs­fra­gen immer auch eine Fra­ge der Leis­tungs­fä­hig­keit und der Leis­tungs­be­reit­schaft sind – und hof­fent­lich bis auf wei­te­res auch bleiben.

(Quel­le: HiB v. 16.1.2018 „Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rin Gif­fey kün­dig­te an, im Juli die­ses Jah­res die Eva­lu­ie­rung zum Engelt­trans­pa­renz­ge­setz vor­zu­stel­len. Bis 2020 soll nach Anga­ben der Minis­te­rin die Gleich­stel­lungs­stra­te­gie der Bun­des­re­gie­rung fer­tig­ge­stellt und eine Bun­des­stif­tung Gleich­stel­lung ins Leben geru­fen wer­den“).

Im Juli 2019 ist eine ers­te Eva­lua­ti­on zur Wirk­sam­keit des Geset­zes durch die Bun­des­re­gie­rung geplant. Dabei – so steht es im Koali­ti­ons­ver­trag – „wird ein beson­de­res Augen­merk auf die Erfül­lung der ent­spre­chen­den Berichts­pflich­ten und Aus­kunfts­an­sprü­che lie­gen”. Wört­lich heißt es da: Auf Grund­la­ge der ers­ten Erfah­run­gen ist über wei­te­re erfor­der­li­che Schrit­te zu ent­schei­den. Das The­ma ist also kei­nes­wegs ausgestanden.

 

GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen. Dazu müs­sen Sie die Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier Vie­les in Bewe­gung. Wir haben die wich­tigs­ten Neue­run­gen aus 2018 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

GmbH-Recht

 

GF-Frei­stel­lung: Der Gesell­schaf­ter einer GmbH ist bei sei­ner Wahl und Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer nicht vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen. Das gilt so auch für den Gesell­schaf­ter­be­schluss über eine spä­te­re Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers – auch unter Anrech­nung sei­ner Urlaubsansprüche. OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47

Fund­stel­le: Nr. 50/2018

GF-Unter­schrift: Unter­zeich­net der Geschäfts­füh­rer ein Doku­ment (hier: die Quit­tung für ein Bank­dar­le­hen) mit sei­nem Namen ohne Ver­tre­tungs­zu­satz (hier: für die A‑GmbH), ist der Ver­trags­part­ner nicht berech­tigt, den Geschäfts­füh­rer dafür in die Haf­tung zu neh­men, wenn er (hier: der Bank­sach­be­ar­bei­ter) wuss­te, dass das Dar­le­hen aus­schließ­lich für betrieb­li­che Zwe­cke der GmbH bestimmt war (hier: Bezah­lung eines Sub­un­ter­neh­mers der GmbH). OLG Karls­ru­he, Urteil v. 25.9.2018, 9 U 117/16, nicht rechtskräftig

Fund­stel­le: Nr. 49/2018

Ver­tre­tungs­be­fug­nis des GF: Schließt der Geschäfts­füh­rer Ver­trä­ge ab, zu denen er laut Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht berech­tigt ist, haf­tet er per­sön­lich für einen dar­aus ver­ur­sach­ten Scha­den. Es han­delt sich um eine Pflicht­ver­let­zung  des Geschäftsführers. OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17

Fund­stel­le: Nr. 46/2018

Beschluss­fä­hig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Neh­men alle Gesell­schaf­ter an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil, han­delt es sich nur dann um eine beschluss­fä­hi­ge Voll­ver­samm­lung im Sin­ne des GmbH-Geset­zes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschluss­ge­gen­stand frist­ge­mäß in der Tages­ord­nung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wurde. OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17

Fund­stel­le: Nr. 41/2018

Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils: Steht im Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung über die Ein­zie­hung eines Gesell­schafts­an­teils fest, dass das freie Ver­mö­gen der Gesell­schaft zur Bezah­lung der Abfin­dung nicht aus­reicht, ist der Ein­zie­hungs­be­schluss nichtig. BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16

Fund­stel­le: Nr. 33/2018

GF-Haf­tung Kri­sen­an­zei­chen recht­zei­tig erken­nen: Für die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bedarf es einer geord­ne­ten Gegen­über­stel­lung der zu berück­sich­ti­gen­den fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und liqui­den Mit­tel des Schuld­ners, etwa in Form einer Liqui­di­täts­bi­lanz. Von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist danach regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen, wenn die Liqui­di­täts­lü­cke des Schuld­ners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten zuzu­mu­ten ist. LG Darm­stadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17

Fund­stel­le: Nr. 48/2018

GF-Ver­trag Über­tra­gung der Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds: Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Ver­kaufs – Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds aus­ge­la­gert, soll­ten Sie mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die­se ver­pflich­tet ist, beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Besteue­rung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stel­len (zustim­men­de Bedin­gung). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie für den bis dahin ange­spar­ten Pen­si­ons­an­spruch nur antei­lig Lohn­steu­er zah­len müssen. FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16

Fund­stel­le: Nr. 48/2018

Zeit­wert­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers: Die dem Zeit­wert­kon­to eines allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zuge­führ­ten Beträ­ge sind ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Sie sind nicht als Arbeits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Es han­delt sich daher um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und nicht um Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit”. FG Müns­ter, Urteil v. 5.9.2018, 7 K 3531/16 L

Fund­stel­le: Nr. 44/2018

Kün­di­gung durch den GF-Kol­le­gen: Leis­tet sich der abbe­ru­fe­ne aber noch ange­stell­te Geschäfts­füh­rer eine wei­te­re Pflicht­ver­let­zung, die eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­tigt, dann darf ein inzwi­schen neu bestell­ter Geschäfts­füh­rer den Kol­le­gen kündigen. BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17

Fund­stel­le: Nr. 35/2018

 

Digitales: Neue Märkte erschließen mit Landscaping 

In Sachen Digi­ta­li­sie­rung dreht sich (fast) Alles um Start­Ups. Kon­zer­ne betei­li­gen sich. Inves­to­ren suchen nach Gewinn ver­spre­chen­den Betei­li­gun­gen, mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men inten­si­vie­ren ihre Digi­ta­li­sie­rungs-Stra­te­gien. Auch in den Unter­hal­tungs­pro­gram­men vie­ler TV-Sen­dern buh­len Fir­men­grün­der um finan­zi­el­le Start­hil­fen und Betei­li­gun­gen – zum Teil mit mehr oder weni­ger abstru­sen Ideen und nai­ven Vor­stel­lun­gen über Inno­va­ti­ons­pro­zes­se, Markt­me­cha­nis­men und Mar­ke­ting. Das ist Unter­hal­tungs­fern­se­hen. Unter­des­sen hat sich die Start- Up-Sze­ne pro­fes­sio­na­li­siert. Es gibt gut geschul­te Grün­dungs­be­ra­ter (Inku­ba­to­ren, Acce­le­ra­to­ren), KfW-För­der­pro­gram­me, Infor­ma­ti­ons­por­ta­le der Minis­te­ri­en, Uni­ver­si­tä­ten, der Wirt­schafts- und Branchenverbände.

Es gilt: Unpro­fes­sio­nel­le Grün­der ohne aus­ge­reif­ten Mas­ter- und Busi­ness­plan schaf­fen es viel­leicht noch in das Unter­hal­tungs-TV, aber nicht mehr zu den pro­fes­sio­nel­len Inves­to­ren. Spä­tes­tens mit der zwei­ten Finan­zie­rungs­run­de ist Schluss.

Fazit: Schafft das Start­Up die Unter­neh­mens­grün­dung, kön­nen Sie in der Regel davon aus­ge­hen, dass das zugrun­de lie­gen­de digi­ta­le Geschäfts­mo­dell Poten­zi­al hat, an dem Sie Ihre eige­ne digi­ta­le Aus­rich­tung ori­en­tie­ren kön­nen. Neben die­sen Aus­wahl­kri­te­ri­en für digi­ta­les Erfolgs­po­ten­zi­al  ist glo­ba­le Start­Up-Recher­che not­wen­dig. Dazu gehört, sich via Inter­net und allen dort ver­füg­ba­ren Daten­ban­ken einen umfas­sen­den Über­blick über die welt­wei­te Start­Up-Sze­ne und damit über neue Bran­chen-Lösun­gen zu ver­schaf­fen. Bei­de Aus­rich­tun­gen erge­ben einen Aus­blick. Der Digi­tal­ex­per­te Chris­toph Kee­se for­mu­liert: „Zwei Metho­den fin­den zusam­men, um die Bruch­li­nie in den alten Bran­chen zu erken­nen”.  Im Fach­jar­gon: Land­sca­ping – die welt­wei­te, bran­chen­sys­te­ma­ti­sche Suche und Recher­che nach neu­en, digi­ta­len Lösun­gen und Geschäftsmodellen.

Bei der Start­Up-Recher­che im deutsch­spra­chi­gen Raum hilf­reich sind die Por­ta­le der Grün­der­sze­ne (z. B. www.gruenderszene.de oder www.deutsche-startups.de). Gute Ergeb­nis­se lie­fert die Goog­le-Suche nach Start­up + Bran­che oder Grün­der­sze­ne + Bran­che. Wei­ter­füh­ren­de Län­der-Infos gibt es über die Koope­ra­tio­nen und die welt­wei­ten Aus­tausch­pro­gram­me des Bun­des­ver­ban­des Deut­sche Start Ups e. V. Einen guten Über­blick über die Start­Up-Sze­ne in den EU-Staa­ten gibt es in der jähr­lich ver­öf­fent­lich­ten Über­sicht aller euro­päi­schen Akti­vi­tä­ten unter Euro­pean Start­up Monitor.

 

NEU: Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung, Dipl. Vw. L. Vol­kelt, 155 Sei­ten (Info + Bestel­len > Cover anklicken)

Für vie­le Bran­chen – Dienst­leis­tung, Hand­werk, Han­del – sind der inter­na­tio­na­le Wett­be­werb, die zuneh­men­de digi­ta­le Dyna­mik und die gren­zen­lo­se Kon­kur­renz nicht selbst­ver­ständ­lich. Auch nicht für die Chefs und Geschäfts­füh­rer die­ser Unternehmen.Wir haben das The­ma für Sie gebün­delt. Aus Ihrer Sicht­wei­se – aus der Sicht­wei­se und Inter­es­sen­la­ge der Geschäfts­füh­rung – sys­te­ma­tisch dar­ge­stellt, mit den Aus­wir­kun­gen auf alle Funk­tio­nen, Abtei­lun­gen und Pro­jek­te, die in der GmbH zusam­men­wir­ken. Und geben Ihnen dazu ganz anschau­lich, unter­legt mit zahl­rei­chen Bei­spie­len (Bench­mar­king), und hilf­rei­chen Ver­wei­sen Anlei­tun­gen und Anre­gun­gen, wie Sie die (Dau­er-) Her­aus­for­de­rung „Digi­ta­li­sie­rung“ in Ihrem Unter­neh­men erfolg­reich ange­hen und umsetzen.

 

Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Hauptkunden schwächelt? 

Ein typi­scher Fall aus der Pra­xis: Einer Ihrer Haupt­kun­den (main cus­to­mer) schwä­chelt und muss Insol­venz anmel­den. In der Fol­ge prüft der Insol­venz­ver­wal­ter, inwie­weit bestehen­de Ver­trä­ge gekün­digt wer­den kön­nen bzw. inwie­weit über neue Zah­lungs­zie­le ver­han­delt wer­den kann. Für  die betrof­fe­ne GmbH bedeu­tet das: Wenn Sie kei­ne neu­en Kun­den fin­den, kann die GmbH die lau­fen­den Kos­ten für Mie­te und Löh­ne nur zah­len, indem Reser­ven – sprich: Gewin­ne – aus den Vor­jah­ren ver­braucht werden.

Damit wird auch ein Teil Ihres per­sön­li­chen Pols­ters und damit auch Ihres „per­sön­li­chen Ver­mö­gens” von der GmbH auf­ge­zehrt. Wie kön­nen Sie das ver­hin­dern und Ihr (zukünf­ti­ges) Ver­mö­gen bes­ser vor einem Zugriff von außen sichern? Bes­ser ist: Sie ent­neh­men Gewin­ne sofort nach Ablauf des Geschäfts­jah­res und zwar so viel, wie han­dels­recht­lich zuläs­sig ist. Der Gewinn geht dann sofort in Ihr pri­va­tes Ver­mö­gen über. Macht die GmbH im nächs­ten Jahr Ver­lus­te, steht die­ses Ver­mö­gen dann nicht mehr zur Ver­fü­gung. Ein Durch­griff auf Ihr pri­va­tes Ver­mö­gen ist aber so gut wie nicht mög­lich. Nach­teil: Die hohe Besteue­rung für aus­ge­schüt­te­te Gewin­ne (ca. 54 %). Vor­teil: Das Geld ist aus der GmbH „raus“.

Ist eine sol­che Situa­ti­on für Ihre GmbH abseh­bar, müs­sen Sie vor­beu­gend han­deln. Der Zugriff auf den an Sie aus­ge­schüt­te­ten Gewinn ist näm­lich immer dann noch mög­lich, wenn für den außen ste­hen­den Drit­ten bereits erkenn­bar war, dass es dadurch zu einem Liqui­di­täts­eng­pass oder einer Über­schul­dung kom­men kann. In die­sem Fall sind Sie ver­pflich­tet, Rück­stel­lun­gen zu bil­den und dür­fen den Gewinn nicht aus­schüt­ten (so zuletzt BGH, Urteil v. 22.9.2003, II ZR 229/02). In fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen ist es vor­teil­haft, wenn Sie Gewin­ne sofort aus­schüt­ten und mög­lichst viel Pri­vat­ver­mö­gen bil­den: Ihre GmbH ist von weni­gen Kun­den abhän­gig, so dass der Aus­fall eines Groß­kun­den nicht wett­zu­ma­chen ist. Ihre GmbH ist in einer Bran­che tätig, die sehr stark kurz­fris­ti­gen Trends und Gewinn­chan­cen unter­wor­fen ist (Ein­zel­han­del, Erleb­nis-Gas­tro­no­mie, Inter­net, Event usw.). Spricht etwas für die Wei­ter­füh­rung der GmbH, kön­nen Sie dann immer noch neu­es Kapi­tal zufüh­ren oder die GmbH mit Dar­le­hen aus dem Pri­vat­ver­mö­gen finanzieren.

 

Lamborghini Aventador nicht als Firmenwagen anerkannt

Der Fir­men­wa­gen darf zwar grund­sätz­lich „reprä­sen­ta­tiv” aus­fal­len. Aber: Nach der Recht­spre­chung der Finanz­ge­rich­te gibt es Gren­zen – der Fir­men­wa­gen darf ins­ge­samt nur „ange­mes­sen” sein, er muss zur Grö­ße und Bedeu­tung des Unter­neh­mens pas­sen. Laut Finanz­ge­richt (FG) Ham­burg ist ein unan­ge­mes­se­nes Fahr­zeug steu­er­lich als Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand zu behan­deln und wie eine Jagd oder ein Segel­boot nicht abzugs­fä­hig (FG Ham­burg, Urteil v. 11.10.2018, 2 K 116/18).

Die Klä­ge­rin betreibt ein Gebäu­de­rei­ni­gungs­un­ter­neh­men. Sie hat­te im Novem­ber 2016 einen gebrauch­ten Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor LP 700–4 (Kilo­me­ter­stand 18.700) mit trans­pa­ren­ter Motor­hau­be für 298.475 EUR brut­to erwor­ben. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist nicht mög­lich. Aus­nah­me: Han­delt das Unter­neh­men selbst mit reprä­sen­ta­ti­ven hoch­wer­ti­gen Auto­mo­bi­len, ist aus­nahms­wei­se ein Vor­steu­er- bzw. Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich (vgl. dazu auch Nr. 26/2018).

 

Reformen: Kommission für ein Unternehmensteuergesetzbuch

Zahl­rei­che Steu­er­ex­per­ten for­dern unter­des­sen die Ein­set­zung einer Regie­rungs­kom­mis­si­on zur Reform der Unter­neh­mens­steu­ern – und zwar noch vor Ablauf der Legis­la­tur­pe­ri­ode. Nur so kann die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deut­schen Wirt­schaft auf Dau­er gesi­chert wer­den. Zen­tra­ler Punkt der Reform wird danach eine kom­plet­te Nivel­lie­rung der Gewer­be­steu­er sein (Quel­le: Leit­li­ni­en für ein Unter­neh­men­steu­er­ge­setz­buch, in GmbHR 2019, R4 ff.).

 

Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht

Unkennt­nis über Steu­er­pflich­ten- und ‑fris­ten tau­gen nicht für den Geschäfts­füh­rer als Argu­ment im Finanz­ge­richts­ver­fah­ren. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): „Es bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken dage­gen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Haf­tungs­ver­fah­ren mit Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Steu­er­for­de­run­gen gemäß § 166 AO aus­ge­schlos­sen ist, wenn er der For­de­rungs­an­mel­dung des Finanz­sam­tes hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat. Man­geln­de Kennt­nis­se der Grund­pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH ent­schul­di­gen eine Pflicht­ver­let­zung nicht” (BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17).

Bei der Betriebs­prü­fung wur­den Män­gel in der Kas­sen­füh­rung fest­ge­stellt – so dass das Finanz­amt den Umsatz und den Gewinn der betrof­fe­nen GmbH schätz­te. Wich­tig: Auch und gera­de in der Insol­venz muss der Geschäfts­füh­rer Steu­er­for­de­run­gen prü­fen, ggf. wider­spre­chen und gericht­lich prü­fen lassen.

 

Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen

Die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me und die Fest­stel­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten sind zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen. Allein aus der Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me lässt sich nicht fest­stel­len, ob das Unter­neh­men mehr oder weni­ger als 20 Beschäf­tig­te hat und dem­nach die Ver­scho­nungs­reg­lung anzu­wen­den ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ver­langt zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen – eine Schät­zung der Beschäf­tig­ten­zahl ist nicht aus­rei­chend und hat kei­ne Bin­dungs­wir­kung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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