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Volkelt-Brief 35/2018

GmbH/Recht: Darf der Kol­le­ge dem Kol­le­gen kün­di­gen? Ehe­gat­ten-GmbH: Wenn es in der Part­ner­schaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digi­ta­les: Vor­sicht bei Ihrem Invest in digi­ta­les Geld GmbH-Zah­len: SIE ver­ant­wor­ten des Jah­res­ab­schluss Mit­ar­bei­ter: Gut­ver­die­ner als lei­ten­de Ange­stell­te VW-Fol­gen: Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung + GmbH/Steuer: Sanie­rungs­ge­winn im Insol­venz­ver­fah­ren Frei­wil­lig ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Vol­ler KV-Bei­trag auf die Sofortrente

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 31. August 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ist Sache der Gesell­schaf­ter. Nicht immer. Nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gibt es eine Aus­nah­me: Dann darf der Kol­le­ge den Kol­le­gen kün­di­gen. Und zwar dann, wenn die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer zwar abbe­ru­fen, aber nicht gekün­digt haben (BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17).

Bei­spiel: Weil der Anstel­lungs­ver­trag ver­trags­ge­mäß nur „aus wich­ti­gem Grund” gekün­digt wer­den kann und die Gesell­schaf­ter sich nicht schlüs­sig dar­über sind, ob der Abbe­ru­fungs­grund zugleich auch ein wich­ti­ger Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ist, ver­zich­ten sie zunächst auf die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Leis­tet sich der abbe­ru­fe­ne aber noch ange­stell­te Geschäfts­füh­rer im wei­te­ren Ver­lauf eine Pflicht­ver­let­zung, die eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­tigt, dann darf ein inzwi­schen neu bestell­ter Geschäfts­füh­rer den Kol­le­gen kün­di­gen. Das ergibt sich laut BGH „aus der Geschäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis des neu­en Geschäfts­füh­rers”. Kuri­os: Im Ver­fah­ren ging es um die geschäfts­füh­ren­den Anwäl­te einer Rechts­an­walts-GmbH. Offen­sicht­lich woll­te man es „juris­tisch” ganz genau wis­sen, so dass die Betei­lig­ten sich erst dem Urteil des obers­ten deut­schen Zivil­ge­richts beugten.

Noch schwie­ri­ger ist die Rechts­la­ge, wenn der abzu­be­ru­fen­de Geschäfts­füh­rer zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH ist. Dann soll­ten Sie auf Sicher­heit gehen und die Kün­di­gung des „läs­ti­gen” Gesell­schaf­ters unbe­dingt auf der Grund­la­ge eines for­mal kor­rek­ten Gesell­schaf­ter-Beschlus­ses aussprechen.

 

Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt – was tun? 

Eigent­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine sta­bi­le Bezie­hung auf der Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Ebe­ne nicht schlecht: Bei­de enga­gie­ren sich für die glei­che Sache „GmbH”, bei­de sind dar­auf ange­wie­sen, dass das geschäft­lich Umfeld und alle damit zusam­men­hän­gen­den The­men (und Pro­ble­me) regel­mä­ßig kom­mu­ni­ziert wer­den. Man hat gemein­sa­me Freun­de und Bekann­te. Dage­gen steht: Genau die­se Nähe ist auch ein Beschwer­nis. Es feh­len neue Anre­gun­gen. Es bleibt wenig Zeit für die Freun­de, für Kul­tu­rel­les, selbst für gemein­sa­me Urlau­be bleibt wenig Zeit. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn (klei­ne) Kin­der da sind und bei­de ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen wei­ter wahr­neh­men wol­len. Kommt es zur Tren­nung, sind die Betei­lig­ten – was nicht ganz leicht – gut bera­ten, jeder­zeit höchst ver­ant­wort­lich zu agie­ren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemein­sa­men Fir­ma nicht zu gefähr­den. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lie­ber ein Ende mit Schre­cken, als ein Schre­cken ohne Ende.

Die Rechts­la­ge: Dazu gibt es ein inter­es­san­tes Grund­satz-Urteil für alle Ehe­gat­ten-GmbHs vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Und zwar für den Fall, dass bei­de an der GmbH betei­ligt sind, bei­de in der GmbH mit­ar­bei­ten und die Ehe aus­ein­an­der geht. Abge­se­hen von den per­sön­li­chen Stress-Momen­ten geht das meis­tens auch zu Las­ten der GmbH. In der Regel wer­den dann wirt­schaft­lich klei­ne­re Bröt­chen geba­cken als möglich.

Im kon­kre­ten Fall gab es 4 Gesell­schaf­ter, davon ein Ehe­paar. Alle waren zugleich Res­sort ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer. Nach der pri­va­ten Tren­nung zeich­ne­te sich ab, dass eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit in der GmbH schwie­rig sein wür­de. Dabei ver­hielt sich der Ex-Ehe­mann (wie lei­der sehr oft) unge­schickt und mach­te Feh­ler. Die Ex-Ehe­frau beschloss dann mit den bei­den ande­ren Gesell­schaf­tern, den Aus­schluss ihres Ex-Ehe­gat­ten. Das war laut Gesell­schafts­ver­trag mög­lich. Und zwar für den Fall, dass in der Per­son des Gesell­schaf­ters „ein wich­ti­ger Grund“ vor­lag, der eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit unmög­lich macht. Die Rechts­la­ge: Bevor die Gesell­schaf­ter den Aus­schluss ein­lei­te­ten, gin­gen sie schritt­wei­se vor und zwar so:

  • Ers­te Pflicht­ver­let­zun­gen des betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rers (Ter­min­ver­säum­nis­se) wur­den anwalt­lich abge­mahnt. Und zwar ins­ge­samt 3mal (Vor­aus­set­zung: Beschluss der übri­gen Gesell­schaf­ter mit ¾‑Mehrheit, eine ent­spre­chen­de Abmah­nung auszusprechen).
  • Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Dar­an hielt sich der Geschäfts­füh­rer nicht. Er ver­such­te, sei­ne Tätig­keit wei­ter aus­zu­üben, leg­te aber kei­ne Rechts­mit­tel ein (Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit des Gesellschafterbeschlusses).
  • Dar­auf­hin erfolg­ten die Beschluss­fas­sung über die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grun­de und der Beschluss über den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grunde.

Wie der Aus­gang die­ses Ver­fah­rens belegt, ist die­ses Vor­ge­hen erfolg­reich. Die ein­zel­nen Schrit­te sind ange­mes­sen, juris­tisch begrün­det und bele­gen, dass das Fehl­ver­hal­ten über­wie­gend beim aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst liegt (der im Übri­gen schlecht bera­ten war, ohne juris­ti­schen Bei­stand „ins offe­ne Mes­ser“ zu ren­nen). Der BGH hält die­ses Vor­ge­hen der ver­blie­ben Gesell­schaf­ter für rechtmäßig.

Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung: Laut Gesell­schafts­ver­trag ist der Aus­schluss gere­gelt und die Aus­schluss­grün­de wer­den genannt. Das gilt dann und ist wört­lich zu neh­men. Das wie oben beschrie­be­ne Ver­fah­ren zum Aus­schluss ist damit recht­mä­ßig (BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 216/11).

Schwie­ri­ger ist der Kon­flikt­fall (z. B. bei Tren­nung und Schei­dung von Gesell­schaf­tern und den anschlie­ßen­den Gra­ben­kämp­fen), wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Aus­schluss­klau­sel ver­ein­bart ist. Dann ist ein Aus­schluss kaum mög­lich. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein lang­wie­ri­ges gericht­li­ches Ver­fah­ren not­wen­dig wird. Gehen Sie auch davon aus, dass die Gerich­te ohne Aus­schluss­klau­sel den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters wie oben beschrie­ben nicht mit­ge­tra­gen hät­ten. Even­tu­ell wäre dann nur die Auf­lö­sung der Gesell­schaft recht­lich mög­lich gewe­sen. Bes­ser ist es, wenn der Aus­schluss im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt wird. Zugleich soll­te im Ehe­ver­trag gere­gelt wer­den, wie die Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Stel­lung im Schei­dungs­fall behan­delt wird (Been­di­gung der akti­ven Mit­ar­beit, Aus­schei­den aus der Gesellschaft).

 

Digitales: Vorsicht bei Ihrem Invest in digitales Geld 

Kryp­to-Wäh­run­gen bie­ten Vor­tei­le (vgl. Nr. 50/2017) und Risi­ken. Dass das Spe­ku­lie­ren mit Kryp­to-Wäh­run­gen nicht uner­heb­li­che Risi­ken birgt, haben jetzt 30.000 Anle­ger des Fin­Tech-Unter­neh­mens Eni­von AG erfah­ren müs­sen. Der Anla­ge-Ver­lust beläuft sich auf rund 100 Mio. US-Dol­lar. Was ist hier falsch gelau­fen und wor­auf müs­sen Sie  bei der Anla­ge in Kryp­to-Wäh­run­gen ach­ten? Aus­gangs­punkt war ein Ren­di­te­ver­spre­chen von 161 % im Janu­ar die­ses Jahres.

Bei der Aus­ga­be von vir­tu­el­len Akti­en wur­de ein Envi­on-Token mit einem Dol­lar gehan­delt, unter­des­sen ist er nur noch 8 Cent wert. Jetzt wur­de bekannt, dass das Ber­li­ner Unter­neh­men nie­mals einen Geschäfts­be­trieb aus­üb­te – das aus der Kryp­to-Wäh­rung geschürf­te Geld nie in kon­kre­te Pro­jek­te ange­legt wur­de. Die Pro­spek­te der Eni­von AG waren zwar aus­ge­spro­chen umfang­reich und war­ben mit bekann­ten Gesich­tern aus der Finanz-Bran­che, waren aber zu kei­nem Zeit­punkt von den zustän­di­gen Behör­den geprüft oder geneh­migt.  Die bei­den Grün­der pro­zes­sie­ren gegen­ein­an­der. Nach einer Stu­die der US-Bera­tungs­ge­sell­schaft Satis sind 80 % aller vir­tu­el­len Bör­sen­gän­ge (ICO) Betrug. Also aufgepasst.

Infor­mie­ren Sie sich bei (nen­nens­wer­ten) Invests in Kryp­to­wäh­run­gen aus ers­ter Hand. Aus­sa­ge­kräf­ti­ge Infor­ma­tio­nen zu den Anla­ge­ge­sell­schaf­ten gibt es bei der Euro­päi­schen Bör­sen­auf­sicht und bei der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tun­gen (BaFin). Deren Aus­künf­te sind in der Regel fun­diert, gut begrün­det und geben kon­kre­te Warn­hin­wei­se – bis hin zu Hin­wei­sen zu einem mög­li­chen Total­ver­lust. Im Fal­le Eni­von hat­ten die Auf­sichts­be­hör­den ent­spre­chen­de War­nun­gen aus­ge­spro­chen – ohne Erfolg.

 

GmbH-Zahlen: SIE verantworten des Jahresabschluss 

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit den Zah­len sei­ner GmbH nicht hin­ter­her kommt und den Jah­res­ab­schluss sei­ner mit­tel­gro­ßen GmbH eigent­lich bis zum 31.8. des Jah­res – also bis Ende die­ses Monats – durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss (Datum des Beschluss-Pro­to­kolls). Danach müs­sen GmbHs jähr­lich einen kom­plet­ten Jah­res­ab­schluss auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (Rechts­quel­le: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer:

  • Sie sind zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesell­schaf­tern fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss der GmbH an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steu­er­vor­schrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  • Außer­dem kön­nen die Gesell­schaf­ter der GmbH den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: Das Kam­mer­ge­richt (KG) Ber­lin hat kon­kret zu die­sem Sach­ver­halt ent­schie­den. Dort heißt es: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­ge­legt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Fol­ge: Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – und zwar sogar aus wich­ti­gem Grund. Das heißt: Ist per Gesell­schafts­ver­trag eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grun­de vor­ge­se­hen, dann genügt die­ses Ver­ge­hen für eine Abbe­ru­fung. Wei­te­re Rechts­fol­ge: In der Regel kann auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit frist­los auf­ge­kün­digt wer­den (so zuletzt Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, soll­ten Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses genau neh­men. Dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs ent­steht. Beden­ken Sie, dass Ihnen ein Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit. Es gilt: Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 6.000.000 €, Umsatz bis 12.000.000 €, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 30.11. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein. Für alle ande­ren GmbHs ist der 31.8. der letz­te Zeit­punkt. Im Urteils­fall hat­te der Geschäfts­füh­rer bis zuletzt den Jah­res­ab­schluss aus dem vor­vo­ri­gen Jahr nicht vor­ge­le­gen können.

 

Mitarbeiter: Gutverdiener als leitende Angestellte

Die Bun­des­re­gie­rung plant Aus­nah­men vom Kün­di­gungs­schutz. Danach sol­len Gut­ver­die­ner mit einem Jah­res­ein­kom­men > 234.000 EUR in Zukunft als lei­ten­de Ange­stell­te qua­li­fi­ziert wer­den. Vor­teil für die Unter­neh­men: Die­se sog. Risi­ko­trä­ger in den Unter­neh­men (hier: Ban­ken­bran­che) genie­ßen dann nicht mehr den vol­len Kün­di­gungs­schutz. Für das im Koali­ti­ons­ver­trag bereits ver­ein­bar­te Vor­ha­ben liegt aller­dings noch kein kon­kre­ter Gesetz­ent­wurf vor.

 

VW-Folgen: Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung

Weil der VW-Vor­stand Heinz-Jakob Neu­ßer bei der Auf­klä­rung der Die­sel-Affä­re gegen sei­ne arbeits­recht­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht (so aus­drück­lich ver­ein­bart im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) ver­sto­ßen hat, wur­de er mit sofor­ti­ger Wir­kung frei­ge­stellt und frist­los gekün­digt. Der wird die­se Kün­di­gung nicht hin­neh­men, son­dern die Recht­mä­ßig­keit vor dem Arbeits­ge­richt klä­ren las­sen. Inter­es­sant auch für Geschäfts­füh­rer: Kann sich ein Vor­stands­mit­glied, Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­der Ange­stell­ter auf sei­ne arbeits­ver­trag­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht beru­fen, wenn im staatsanwaltlichen/gerichtlichen Ver­fah­ren ermit­telt wird? Und: Ist eine so begrün­de­te frist­lo­se Kün­di­gung kor­rekt und wirk­sam. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren

Dass sog. Sanie­rungs­ge­win­ne laut BMF-Erlass steu­er­be­güns­tigt blei­ben, spielt im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren kei­ne Rol­le. Im Urteils­fall muss­te das Gericht dar­über ent­schei­den, ob das Finanz­amt die Steu­er für einen Sanie­rungs­ge­winn unzu­tref­fend erho­ben hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te bereits in vor­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen dazu Stel­lung genom­men und die Steu­er­be­güns­ti­gung nach dem Sanie­rungs­er­lass als unzu­läs­sig abge­lehnt (BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17).

Das Urteil betrifft nur sog. Alt­fäl­le bis zum 8.2.2017. Inzwi­schen hat der Gesetz­ge­ber zwar eine neue gesetz­li­che Grund­la­ge für die Besteue­rung von Sanie­rungs­ge­win­nen beschlos­sen. Aller­dings hat der EuGH (vgl. Nr. 28/2018, 45/2017, 12/2017 und 37/2014) die deut­schen Sanie­rungs­re­ge­lun­gen für unzu­läs­sig erklärt und die Besteue­rungs­pra­xis als unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe außer Kraft gesetzt. In der Pra­xis bleibt es bei einer erheb­li­chen Rechts­un­si­cher­heit. Inwie­weit die Finanz­be­hör­den Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen rück­wir­kend zurück neh­men, ist der­zeit offen.

 

Freiwillig versicherte Geschäftsführer: Voller KV-Beitrag auf die Sofortrente

Geschäfts­füh­rer, die frei­wil­li­ge Mit­glie­der der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) sind und eine Direkt- bzw. pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung mit Aus­zah­lungs­wahl­recht abge­schlos­sen haben, müs­sen auf den vol­len Aus­zah­lungs­be­trag der Sofort­ren­te und nicht nur auf den Kapi­tal­zu­wachs Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge zah­len. Damit bestä­tigt das Bun­des­so­zi­al­ge­richt die bis­her bereits den Sozi­al­ge­rich­ten ent­schie­de­ne Rechts­la­ge und bestä­tigt sei­ne bereits dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dung vom 10.10.2017 (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil v. 15.8.2018, B 12 R 5/17 R).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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