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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 48/2018

Neue Wirt­schafts­po­li­tik: Mer­kel-Nach­fol­ge setzt Phan­ta­sie frei + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Hand­werks-GmbHs hal­ten das Geld zusam­men + NEU: „Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung” +  Digi­ta­les: Fin­Tech – alle Bran­chen mischen in Zukunft mit + Geschäfts­füh­rer- mit-nur-Res­sort-Ver­ant­wor­tung: Gren­zen, Grau­zo­nen und per­sön­li­che Risi­ken + GmbH-Kri­se: So defi­nie­ren die Gerich­te Zah­lungs­un­fä­hig­keit + Ach­tung: Klein­ge­druck­tes bei Aus­la­ge­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge + GmbH in der Kri­se: Rang­rück­tritt des Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers + GmbH/Finanzen: Kein Insol­venz­geld nach Krisen-Gründung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 30. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

end­lich kommt wie­der Schwung in die Uni­on” – so die Ein­schät­zung vie­ler Kol­le­gen, die mit dem Ende der Ära Ange­la Mer­kel auch einen wirt­schafts­po­li­ti­schen Neu­start erwar­ten. Erfreu­lich: Es gibt tat­säch­lich ers­te Anzei­chen und Aus­füh­run­gen dahin gehend, dass ein stra­te­gi­scher Wech­sel der Sicht­wei­se in der Uni­on um sich greift – mit ernst gemein­ten Aus­sich­ten auf Umset­zung. Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er kann sich vor­stel­len, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag noch zügi­ger als bis­her geplant und dar­über hin­aus kom­plett abzu­schaf­fen. CDU-Spit­zen­kan­di­dat Fried­rich Merz sieht Hand­lungs­be­darf für eine Reform der Unter­neh­mens­steu­er in Deutsch­land (Gesamt­be­las­tung:  15 % KSt + 5,5 % der Steu­er­schuld als Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Gewer­be­steu­er 14,5% = ca. 30 % Gesamt­be­las­tung) und ver­weist auf die USA (Unter­neh­mens­steu­er: 25 %), Groß­bri­tan­ni­en (19 %) und dem­nächst auch auf Frank­reich (28 %).

Und in der Tat  gibt es gute Grün­de, Gewin­ne der Unter­neh­men erst mit der Aus­schüt­tung an die Inha­ber und Anteils­eig­ner voll zu ver­steu­ern. Und es setzt sich erfreu­li­cher­wei­se auch wie­der die Ein­sicht durch, dass ein kom­pli­zier­tes Besteue­rungs­ver­fah­ren wesent­li­cher Bestand­teil der all­seits beklag­ten Büro­kra­tie und der dadurch ver­ur­sach­ten unpro­duk­ti­ven Kos­ten ist. Das The­ma ein­heit­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge der Besteue­rung gehört drin­gend auf die Agen­da – auch und gera­de einer erneu­er­ten Union.

Zu unse­rer Mer­kel-Nach­fol­ge-Umfra­ge > Hier ankli­cken

Aus Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve ist die­se Ent­wick­lung grund­sätz­lich zu begrü­ßen. Vor­sicht: Aller­dings kann das zu einer Belas­tung der Kol­le­gen in klei­ne­ren Unter­neh­men füh­ren, die ihre Alters­ver­sor­gung in ers­ter Linie aus Gewinn­aus­schüt­tun­gen finan­zie­ren – z. B. zur Anschaf­fung von pri­va­ten Immo­bi­li­en und ande­ren Invests. Und zwar dann, wenn im Gegen­zug zur Unter­neh­mens­steu­er­re­form die Abgel­tungs­steu­er her­auf­ge­setzt wird.

 

NEU: Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung

Wo man auch hin­schaut: Über­all „digi­ta­li­siert” es. Was bedeu­tet das aber ganz kon­kret für die Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers – für IHRE Auf­ga­ben im Unter­neh­men? Sicher­lich reicht es nicht mehr, das bewähr­te Geschäfts­mo­dell ein­fach weiterzufahren.

Ich habe in den letz­ten Mona­ten mit vie­len Grün­dern gespro­chen, Grün­der­zen­tren besucht, die Start­Up-Sze­ne beob­ach­tet und mit vie­len Kol­le­gen über das „hier und jetzt” gespro­chen, Ent­wick­lun­gen dis­ku­tiert und über Kom­men­des spe­ku­liert. Die Ent­wick­lung von neu­en Geschäfts­mo­del­len beglei­tet. Beob­ach­tet, wie neue Bran­chen-Clus­ter ent­ste­hen und wie neue Pro­duk­te kre­iert und in den Markt gescho­ben wer­den. Wie viel Unsin­ni­ges finan­ziert wird und wie (bewusst) Geld ver­bra­ten wird und wie sich die Old Ecno­my behaup­tet und behaup­ten will.

All die­se Erfah­run­gen habe ich jetzt in „Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung” zusam­men­ge­fasst. Neu­gie­rig? Schau­en Sie doch ein­fach ein­mal hin­ein. Ich jeden­falls wür­de mich freu­en, wenn ich Ihnen auf dem Weg in die Digi­ta­li­sie­rung ein paar prak­ti­sche Anstö­ße und Anre­gun­gen mit­ge­ben kann. Ihr Feed­back ist zugleich auch die Chan­ce auf einen Wis­sen­vor­sprung für alle Kollegen.

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Geschäftsführer-Gehalt 2018: Handwerks-GmbHs halten das Geld zusammen

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Hand­werks-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Ergeb­nis: Gegen­über dem Geschäfts­jahr 2017 muss in eini­gen Bran­chen beim Fest­ge­halt mit einem Abschlag gerech­net wer­den (vgl. Nr. 46/2017). Im Durch­schnitt wird unter­des­sen im Hand­werk rund ein Fünf­tel (ca. 20 %)  des Gehalts als Erfolgs­be­tei­li­gung aus­ge­zahlt. Ein Grund für die sta­gnie­ren­den Fest­be­zü­ge dürf­te dar­in zu sehen sein, dass in immer mehr Hand­werks-GmbHs Tan­tie­men gezahlt wer­den. Wir gehen davon aus, dass sich in der zurück­hal­ten­den Gehalts­ent­wick­lung auch Struk­tur­ver­än­de­run­gen im Hand­werk abbil­den. Stich­wor­te: zuneh­men­de Kon­zen­tra­ti­on des Mark­tes mit einem Trend zu grö­ße­ren Hand­werks­be­trie­ben in der Rechts­form GmbH mit arbeits­tei­li­ger Geschäfts­füh­rung. Nicht end­gül­tig klä­ren lässt sich die sta­gnie­ren­de bis zurück­hal­ten­de Gehalts­ent­wick­lung gegen­über dem Vor­jahr. Gera­de im Bereich „Bau­en” (das betrifft 6 der hier auf­ge­führ­ten 13 Gewer­ke) waren die meis­ten Betrie­be auch in die­sem Jahr bis zum Anschlag ausgelastet.

Groß­han­del mit … Fest­ge­halt

2017

Fest-Gehalt

2018

Anteil

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

inkl. Tan­tie­me 2018

Gesund­heit 118.000 EUR 131.000 EUR 12 % 147.000 EUR
Nahrung/Genuss 120.000 EUR 122.000 EUR  16 % 138.000 EUR
Elek­tro­in­stal­la­ti­on 117.000 EUR 112.000 EUR  25 % 139.000 EUR
Metall/Maschinen 112.000 EUR 116.000 EUR 19 % 140.000 EUR
Stra­ßen-/Tief­bau 106.000 EUR 112.000 EUR 12 % 126.000 EUR
Dru­cke­rei 110.000 EUR 114.000 EUR 26 % 128.000 EUR
Bau­un­ter­neh­men 100.000 EUR 101.000 EUR 24 % 125.000 EUR
Bau­ne­ben­ge­wer­be 96.000 EUR 99.000 EUR 21 % 120.000 EUR
Dach­de­cker 92.000 EUR 99.000 EUR 20 % 119.000 EUR
Büro­elek­tro­nik 110.000 EUR 106.000 EUR 11 % 118.000 EUR
Heizung/Sanitär/Klima 95.000 EUR 96.000 EUR 17 % 112.000 EUR
Den­tal­la­bor 99.000 EUR 93.000 EUR 20 % 112.000 EUR
Tischler/Ladenbau 102.000 EUR 93.000 EUR 18 % 110.000 EUR

 

Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Hand­wer­ker-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Hand­wer­ker-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 100.000 bis 150.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 140.000 und 190.000 €. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 180.000 € und 240.000 € (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221 Karls­ru­her Tabel­len, jähr­li­che Stei­ge­rungs­ra­te: 3 %). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird (Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2019, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet).

 

Digitales: FinTech – alle Branchen mischen in Zukunft mit

Die Finanz­bran­che gehört zu den Dienst­leis­tungs-Berei­chen, die von der Digi­ta­li­sie­rung beson­ders stark ver­än­dert wer­den. Die­ser Pro­zess bezieht sich auf ver­schie­de­nen Ebe­nen: Auf das eigent­li­che Bank­ge­schäft. Jün­ge­re Kun­den ver­zich­ten zuneh­mend auf eine klas­si­sche Bank­be­zie­hung, die über eine Schal­ter­be­zie­hung zum Kun­den defi­niert ist. Sie wickeln ihre Bank­ge­schäf­te über Apps ab. Es gibt kei­ne per­sön­li­chen Bezie­hun­gen mehr zur Bank. Über­wei­sun­gen kön­nen bereits per Sprach­ein­ga­be (Siri, Ale­xa usw.) vom Sofa aus in Auf­trag gege­ben wer­den. Ledig­lich die Über­wei­sungs­frei­ga­be muss aus Sicher­heits­grün­den noch hän­disch via Smart­phone ver­an­lasst wer­den. Dazu gibt es Aus­wer­tungs-Apps, mit denen das Aus­ga­ben­ver­hal­ten erfasst wird. Der zwei­te Bereich umfasst die (indiv­du­el­le) Kun­den- bzw. Anla­ge­be­ra­tung. Hier kön­nen und wer­den mit Hil­fe von Algo­rith­men und Künst­li­cher Intel­li­genz bereits gute Ergeb­nis­se erzielt. Ergänzt wer­den die Bera­tun­gen um die The­men Alters­ver­sor­gung und Versicherungen.

Eine neue Rol­le wird z. B. der Steu­er­be­ra­ter für Unter­neh­mens­man­da­te über­neh­men. Sei­ne Tätig­keit wird sich – so die Selbst­ein­schät­zung der Bran­che – zum Finanz- und Unter­neh­mens­be­ra­ter wei­ter ent­wi­ckeln. Das betrifft betrieb­li­che Finan­zie­run­gen und Ver­si­che­run­gen, aber auch die Bera­tung zu den Fol­gen von betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­run­gen (Ver­käu­fe, Zukäu­fe, Teil­still­le­gun­gen, Umwand­lun­gen usw.) und zu Steu­er­ge­stal­tun­gen in inter­na­tio­na­len Geschäftsaktivitäten.

Wie bereits in vie­len ande­ren Bran­chen (Pkw-Finan­zie­run­gen, Immo­bi­li­en, Wohn­aus­stat­tun­gen, auch: Lebens­mit­tel-Ket­ten usw.) prak­ti­ziert, wer­den in Zukunft auch klei­ne­re Unter­neh­men (Hand­wer­ker, Dienst­leis­ter) im Ver­bund Finan­zie­rungs-Lösun­gen (Lea­sing, Raten­zah­lung) für ihre Kun­den anbie­ten, bar­geld­lo­sen und bank-unab­hän­gi­gen Zah­lungs­ver­kehr imple­men­tie­ren und Crowd­fun­ding-Finan­zie­rungs­lö­sun­gen selbst orga­ni­sie­ren. Die Zei­chen ste­hen auf Umbruch und betref­fen alle Branchen.

Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men bie­ten sich damit rich­tig gute Chan­cen. Zum Bei­spiel bei der Liqui­di­täts­pla­nung. Selbst in der andau­ern­den Nied­rig­zins­pha­se rech­nen die Ban­ken Über­zie­hun­gen ohne „wenn und aber” teu­er ab. Über­zie­hungs­zin­sen im Bereich 12 bis 15 % sind nach wie vor kei­ne Aus­rei­ßer son­dern übli­che Berech­nungs­pra­xis. Fakt ist unter­des­sen auch, dass immer mehr Kol­le­gen auch klei­ne­rer Unter­neh­men ban­ken-unab­hän­gi­ge Finan­zie­run­gen anstre­ben und immer öfter auch umset­zen. Stich­wort: Crowd­fun­ding, pri­va­te Equi­ty, Mit­tel­stands­an­lei­hen, Fin­Tec-Platt­for­men usw. (vgl. dazu zuletzt aus­führ­lich in Nr. 16, 19/2018).

 

Geschäftsführer-mit-nur-Ressort-Verantwortung: Grenzen, Grauzonen und persönliche Risiken

Steht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH „Gesamt­ver­tre­tung“, müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer nicht bei jeder Ver­trags­un­ter­zeich­nung skla­visch dar­an halten.

Bei­spiel: Als Geschäfts­füh­rer Mar­ke­ting beauf­tra­gen Sie eine Agen­tur mit einer grö­ße­ren Akti­on. Dann kön­nen Sie den Auf­trag allei­ne unter­schrei­ben, ohne dass Ihnen das spä­ter ein­mal nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den kann. Dass es nicht immer völ­lig for­mal kor­rekt zuge­hen muss, hat das OLG Mün­chen so fest­ge­stellt (OLG Mün­chen, Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).

ACHTUNG: Das gilt für Geschäf­te, die typi­scher­wei­se im Res­sort anfal­len, wie z. B. die Ver­ga­be einer Wer­be­ak­ti­on oder für den IT-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer der Ein­kauf von Hard- und Soft­ware. Die Ent­schei­dungs­frei­heit des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers endet aber dort, wo der Gesell­schafts- oder Anstel­lungs­ver­trag zusätz­lich Vor­ga­ben macht. Z. B. dann, wenn es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te gibt, wonach ein bestimm­tes Bud­get (z. B. 50.000 EUR) von der Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter abhän­gig gemacht ist oder wenn es um die Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern im Res­sort geht und das jähr­li­che Gehalt den zustim­mungs­pflich­ti­gen Betrag übersteigt.

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH soll­ten Sie sich auf die­se Rechts­la­ge aller­dings nicht ver­las­sen. Das Gericht bestä­tigt eine sol­che Hand­lungs­frei­heit aus­drück­lich nur für den Fall, dass die Geschäfts­füh­rer zugleich auch die ein­zi­gen Gesell­schaf­ter der GmbH sind. Aber auch dann, wenn Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht 100-pro­zen­tig homo­gen mit­ein­an­der aus­kom­men, sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie die im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­ben Gesamt­ver­tre­tung wört­lich neh­men und Ver­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich mit den Unter­schrif­ten aller Geschäfts­füh­rer bzw. in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl versehen.

 

GmbH-Krise: So definieren die Gerichte Zahlungsunfähigkeit

Für die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bedarf es einer geord­ne­ten Gegen­über­stel­lung der zu berück­sich­ti­gen­den fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und liqui­den Mit­tel des Schuld­ners, etwa in Form einer Liqui­di­täts­bi­lanz. Von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist danach regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen, wenn die Liqui­di­täts­lü­cke des Schuld­ners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (LG Darm­stadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17).

Das Land­ge­richt Darm­stadt ori­en­tiert sich bei die­ser Defi­ni­ti­on an der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Der hat im Grund­satz­ur­teil vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) die­se Kri­te­ri­en bereits her­aus­ge­ar­bei­tet. Für den Prak­ti­ker ist wich­tig: In vie­len Insol­venz­ver­fah­ren gesteht der Ver­wal­ter die 10 % Liqui­di­täts­lü­cke dem Geschäfts­füh­rer nicht zu und ver­legt so den Zeit­punkt für die Insol­venz­an­trags­pflicht um ein paar (u. U. ent­schei­den­de) Wochen nach hin­ten, so dass Sie als Geschäfts­füh­rer für die zwi­schen­zeit­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung per­sön­lich haften.

 

Achtung: Kleingedrucktes bei Auslagerung der Pensionszusage

Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Ver­kaufs – Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds aus­ge­la­gert, soll­ten Sie mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die­se ver­pflich­tet ist, beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Besteue­rung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stel­len (zustim­men­de Bedin­gung). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie für den bis dahin ange­spar­ten Pen­si­ons­an­spruch nur antei­lig Lohn­steu­er zah­len müs­sen (FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16).

Es han­delt sich um eine Son­der­zah­lung an einen Pen­si­ons­fonds, die steu­er­pflich­tig ist (gemäß § 40b Abs. 4 EStG i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 2 EStG).  Ver­hin­dern kön­nen Soie die Besteue­rung nur, wenn die GmbH bean­tragt, die zugrun­de lie­gen­de Pen­si­ons­rück­stel­lung im Lau­fe von 10 Jah­ren antei­lig auf­zu­lö­sen (§ 4e Abs. 3 EStG). Mit der Fol­ge, dass auch die Über­tra­gung auf den Pen­si­ons­fonds nur antei­lig zum Lohn­zu­fluss und ent­spre­chen­der Besteue­rung führt. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Der BFH wird dazu wohl noch abschlie­ßend ent­schei­den. Steht eine Über­tra­gung an, unbe­dingt den Steu­er­be­ra­ter einschalten.

 

GmbH in der Krise: Rangrücktritt des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine von der Allein­ge­sell­schaf­te­rin gegen­über einer GmbH für Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen abge­ge­be­ne Rang­rück­tritts­er­klä­rung, die eine Til­gung auch aus dem frei­en Ver­mö­gen zulässt, führt nicht zu einem Pas­si­vie­rungs­ver­bot. (FG Müns­ter, Urteil v. 13.9.2018, 10 K 504/15).

Um eine Über­schul­dung und dem dan­mit ver­bun­de­nen Antrag auf Insol­venz zu ver­mei­den, erklär­te der Allein-Gesell­schaf­ter sei­nen Rang­rück­tritt für seo­in Dar­le­hen in Höhe von 3 Mio. EUR. Mit der Ein­schrän­kung, dass das Dar­le­hens­for­de­rung wie­der auf­lebt, sobald die GmbH in der Lage ist, aus zukünf­ti­gen Jah­res­über­schüs­sen oder sons­ti­gen Ver­mö­gens­über­schüs­sen zu til­gen. Das Finanz­amt lös­te die dar­auf­hin  aus­ge­wie­se­ne Rück­la­ge Gewinn erhö­hend auf – mit Steu­er­fol­gen. Das FG Müns­ter sieht das anders, hat aber Revi­si­on zuge­las­sen. Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: XI R 32/18. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH/Finanzen: Kein Insolvenzgeld nach Krisen-Gründung

Wird ein Start­Up als UG oder GmbH gegrün­det und ist das Unter­neh­men bereits mit der Grün­dung insol­venz­reif oder gefähr­det, hat das Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Insol­venz­geld für die Arbeit­neh­mer – inkl. dem ange­stell­ten Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung am Unter­neh­men. Nach einem aktu­el­len Urteil des Sozi­al­ge­richts (SG) Heil­bronn hat das insol­ven­te Unter­neh­men kei­nen Anspruch auf Insol­venz­geld für deren Arbeit­neh­mer. Das ist der Fall, wenn des Unter­neh­men bei der Grün­dung unter­fi­nan­ziert ist bzw. Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung vor­liegt (SG Heil­bronn, Urteil v. 16.10.2018, S 1 AL 3799/16).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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