Solidaritätszuschlag
Nachfolge-Planung: Jetzt gibt es neue Möglichkeiten + Geschäftsführer-Gehalt: Die besten Argumente für eine Erhöhung + Geschäftsführer-Perspektive: Die Sache mit dem Soli + Digitales: Vor-Ort direkt in die Zentrale + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Januar 2020 + Neuer BMF-Erlass: Bilanzielle Erfassung der Pensionsrückstellung + Offenlegung des Jahresabschlusses 2018 + Finanzen: Darlehen an die GmbH ist keine gewerbliche Tätigkeit + Mitarbeiter: Arbeitnehmer dürfen Verstöße/Mängel anzeigen +
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Der Volkelt-Brief 01/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 3. Januar 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
schon gehört: „Verantwortungseigentum”? Damit sollen – so der politische Wille – auch die Unternehmen nachhaltig werden. Bosch und Alnatura praktizieren das bereits in der Form einer doppelten Stiftungsgesellschaft. Also ziemlich aufwändig und beratungsintensiv. Das soll anders werden.
Zwei Ziele sollen dann im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung des Unternehmens verankert werden. Zum einen sollen die für das Unternehmen handelnden Personen – also die Geschäftsführung und die Mitarbeiter – allein über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens entscheiden. Sie führen das Unternehmen in „Verantwortungseigentum”. Das ist ein klares weg von der Renditeorientierung der Investoren. Zum anderen wird vorgegeben, dass der gesamte Ertrag, den ein Unternehmen erwirtschaftet, in die Zukunft des Unternehmens investiert werden muss – Rücklagenbildung eingeschlossen. Das umzusetzen, haben sich 32 Unternehmer aus den verschiedensten Branchen und Unternehmensgrößen zum Ziel gesetzt und dazu die Stiftung Verantwortungseigentum begründet. Erster Erfolg: Es gibt bereits 200 Unternehmen in Deutschland, die nach den Grundsätzen des Verantwortungseigentums aufgestellt sind.
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Geschäftsführer-Gehalt: Die besten Argumente für eine Erhöhung
Wollen Sie als Fremd-Geschäftsführer ein höheres Gehalt durchsetzen, müssen Sie die Gesellschafter davon überzeugen – dazu gehören gute Argumente und etwas Verhandlungsgeschick. Ob als Fremd‑, Minderheits- oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Die (arbeitgebenden) Gesellschafter sind genau so schwer von einer angemessenen Gehaltserhöhung zu überzeugen wie das Finanzamt. Hier zählen nur gute Argumente und wirtschaftliche Fakten. Hier einige gute Argumente für mehr Gehalt.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Gehaltsforderung?
- In der Regel ist das der Zeitpunkt des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Entlastung des Geschäftsführers.
- Bei großen und mittleren GmbHs ist das spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der kleinen GmbH spätestens 6 Monate nach Ablauf desGeschäftsjahres. Achtung: Der Beschluss zur Gehaltserhöhung muss (sollte) als TOP in der Einladung zur Gesellschafterversammlung angekündigt werden (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer).
Ab welchem Zeitpunkt soll die Erhöhung gezahlt werden?
- Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem ……………… zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres, damit das Voraus-Gebot und damit die steuerliche Anerkennung für das gesamte Geschäftsjahr sichergestellt ist.
- Für den Fremd-Geschäftsführer zum .….….….……………ab dem nächsten Quartal, weil damit der Erfolg des letzten Geschäftsjahres zeitnah gewürdigt wird.
Um wie viel und um welche zusätzlichen Leistungen soll das Gehalt erhöht werden? Konkretisieren Sie Ihre Ansprüche: Z. B. beim Festgehalt um 3 % …
- weil der Lebenshaltungsindex um 3 % gestiegen ist,
- weil in der Branche 3 % mehr verdient wurde,
- weil ein Wachstum um 3 % erzielt wurde,
- weil der Ertrag um 3 % gesteigert wurde,
- weil die Mitarbeiter 3 % mehr Lohn beziehen,
- weil Ihnen ein solches Konkurrenzangebot vorliegt.
- Zusätzlich: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld (weil statusüblich, weil Sie nur ausnahmsweise in der Probezeit darauf verzichtet haben, weil diese Leistungen im Betrieb an alle Mitarbeiter gezahlt werden).
- Zusätzlich: Private Rente/Riester-Rente (weil die gesetzliche Altersvorsorge nichts bringt).
- Zusätzlich: der Anspruch auf eine betriebliche Pensionszusage, sofern bisher noch kein Anspruch besteht bzw. eine Aufstockung der bestehenden Pensionszusage.
- Zusätzlich: Sonstige neue Leistungen (Vorsorge-Check, Handynutzung, neuer Firmenwagen – Vorbild „E‑Car”).
Weitere „gute“ Argumente gibt es für eine Gehaltserhöhung?
- weil dies … anders als im letzten Jahr ist (Lebenshaltungskostenindex, neue Aufgaben, mehr Arbeitszeit, mehr Personalverantwortung, höhere Fluktuation, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachstum, Kooperationen, neue Produkte),
- weil diese Aufgaben neu hinzugekommen sind (Controlling, regelmäßige Personalgespräche, Erweiterung des Planungshorizontes),
- weil wir unterdessen 200 viele Mitarbeiter haben,
- weil der Geschäftsführer 50 Tage jährlich auf Geschäftsreise war oder
- weil .….…..
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Geschäftsführer-Perspektive: Die Sache mit dem Soli
Viele der Kollegen/Innen sind „Besserverdiener”. Sie verdienen so viel, dass sie – der Staatshaushalt wird´s danken – auch in Zukunft einen Solidaritätszuschlag werden leisten müssen. Sie werden allenfalls ein bisschen entlastet. Konkret ausgerechnet hat das der GmbH-Experte Hagen Prühs. Die Rechnung wird ab 1.1.2021 so aussehen: Ein allein stehender Geschäftsführer zahlt keinen Solidaritätszuschlag, wenn das Bruttogehalt unter 73.000 EUR im Jahr liegt. Liegt das Gehalt darüber, wird der Solidaritätszuschlag stufenweise abgebaut. Erhält der Geschäftsführer z. B. monatlich 7.500 EUR, zahlt er bisher 110 EUR Solidaritätszuschlag. Ab 1.1.2021 nur noch 71 EUR. Ersparnis: 39 EUR im Jahr. Ab einem Gehalt von 9.500 EUR monatlich bleibt alles beim alten. Apropos: Der „durchschnittliche” Geschäftsführer verdiente in 2018 immerhin 174.000 EUR. Die GmbH zahlt den Soli ohnehin bis auf weiteres weiter. Mit freundlichen Grüßen.
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Geschäftsführer/Compliance: Was SIE jetzt veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Azubis/Vergütung | Mit dem Jahreswechsel gilt das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG). Azubis, die in 2020 eingestellt werden, erhalten dann eine Mindestvergütung von 515 EUR. In den Folgejahren erhöht sich die zu zahlende Vergütung auf 550 (2021), 585 (2022) bzw. 620 (2023). | Informieren Sie sich: Für tarifgebundene Unternehmen sind Unterschreitungen möglich … |
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Digitales: Vor-Ort direkt in die Zentrale
Die Bremer Softwareschmiede Ubimax – drittplaziert beim Handelsblatt-Award „The Spark” für StartUps – schreibt Programme für sog. Datenbrillen. Mit denen sind z. B. die Service-Techniker der Aufzugssparte von Thyssen-Krupp unterwegs, wenn sie vor Ort inspizieren. Per Kamera werden Zustand und Problemstellen aufgezeichnet und per Video an die Spezialisten in der Zentrale weitergeleitet. Die können den Vor-Ort-Einsatz dann per Ferndiagnose unterstützen – etwa indem sie dem Vor-Ort-Techniker wichtige Informationen auf den Bildschirm der Brille direkt einspielen. Das StartUp beschäftigt unterdessen weltweit über 100 Mitarbeiter und wird in den nächsten Monaten eine Niederlassung in Palo Alto (Kaliformien) eröffnen, um von dort aus das weltweite Geschäft zu organisieren. 2018 gab es einen Umsatz von 3,8 Mio. EUR, für 2019 liegen noch keine Zahlen vor. Die dürften aber deutlich darüber liegen.
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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Januar 2020
Immerhin: Die jüngsten Meldungen von den weltwirtschaftlichen Krisenherden verbreiten eine gewisse Zuversicht. Die Handelsbeziehungen zwischen allen Protagonisten scheinen sich auf breiter Front zu stabilisieren. Auch das klare Brexit-Votum schafft planbarere Rahmenbedingungen für alle Beteiligten. Das wird schlussendlich auch den Handelsbeziehungen zwischen Deutschland, der EU und Great Britain gut tun. Dagegen steht: Am 3. November 2020 wird in den USA ein neuer Präsident gewählt.
Betrifft … | Trend |
Die „offizielle” Prognose | Die deutsche Wirtschaft befindet sich nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) weiter und damit das zehnte Jahr in Folge auf Wachstumskurs. Die Bundesregierung berechnete für das Jahr 2019 ein Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts um 0,5 % – im Jahr 2020 wird weiterhin ein Wachstum von 1,0 % erwartet. Und: Gleichzeitig entwickeln sich laut BMWi der Arbeitsmarkt ebenso wie die Löhne weiterhin positiv. Das führt durch Entlastungen bei Steuern und Abgaben zu steigenden privaten Einkommen. |
OECD-Prognose | Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) prognostiziert der deutschen Konjunktur für das kommende Jahr eine Talfahrt. Die Wirtschaftsleistung wird danach in Deutschland 2020 nur noch um 0,4 % wachsen. |
HWWI-Prognose | Das Hamburgische Weltwirtschafts-Institut (HWWI) erwartet dagegen nach einem Wachstum von 0,6 % in 2019 für dieses Jahr ein Wachstum von immerhin 1,4 % und für 2021 ein Wachstum von 1,5 %. Aber: „Die außenwirtschaftlichen Risiken und die damit verbundenen Rezessionsgefahren sind keineswegs ausgeräumt”. Die leichten Stockungen am Arbeitsmarkt werden bei einer weiteren positiven Entwicklung nur vorübergehend sein. U. E. eine ausgesprochen optimistische Einschätzung. |
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Neuer BMF-Erlass: Bilanzielle Erfassung der Pensionsrückstellung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Pensionsrückstellungen für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht zu verteilen sind (gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG; BFH, Beschluss v. 13.2.2019, XI R 34/16). Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19.10.2018 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst: „Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden. Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2018 G anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen zu verteilen” (BMF-Schreiben vom 17.12.2019, IV C 6 ‑S 2176/19/10001).
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Offenlegung des Jahresabschlusses 2018 im Unternehmensregister
Gegen GmbHs/UG, die die Offenlegung des Jahresabschlusses 2018 zum 31.12.2019 versäumt haben oder verweigern, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die GmbH/UG wird dann schriftlich aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen die offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen oder die Unterlassung per Einspruch zu begründen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld in einer Höhe von 2.500 EUR angedroht. Kommt die GmbH/UG der Aufforderung nicht nach, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Bei anhaltender Offenlegungssäumigkeit wird zusätzlich mit jeder Festsetzung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt. Dabei werden die Ordnungsgelder schrittweise erhöht. Sie sind also gut beraten, die Androhung des BfJ nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern umgehend zu erfüllen. Informieren Sie Ihren Steuerberater, wenn eine entsprechende Abmahnung eingeht.
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Finanzen: Darlehen an die GmbH ist keine gewerbliche Tätigkeit
Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung (BFH, Urteil v. 9.7.2019, X R 9/17).
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Mitarbeiter: Arbeitnehmer dürfen Verstöße/Mängel anzeigen
Seit 16.12.2019 gelten europaweit einheitliche Standards zum Schutz von Whistleblowern – also auch von Mitarbeitern, die Verstöße/Mängel im betrieblichen Ablauf anprangern bzw. öffentlich machen. Jetzt haben die Mitgliedsstaaten 2 Jahre Zeit, entsprechende Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 17.12.2021 sollen sich Whistleblower auf „sichere Kanäle” zur Informationsweitergabe sowohl innerhalb von Unternehmen als auch gegenüber den Behörden verlassen können. Sie können vorbauen – etwa durch Benennung einer unabhängigen Schiedsperson oder einer externen Stelle – etwa Ihres Hausjuristen.
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief