Schließen Sie mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung, um die Zahlungsunfähigkeit des Kunden zu vermeiden, müssen Sie aufpassen. Laut BGH gilt:…
„Kommt es aufgrund der Ratenvereinbarung zu Zahlungen vom Kunden an den Lieferanten und werden diese später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert, muss der Lieferant beweisen, dass durch die Ratenvereinbarung tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit des Kunden nachträglich entfallen ist“ (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – IX ZR 3/12). In diesem Fall unterstellt das Gericht dem Lieferanten (also Ihnen) einen Benachteiligungsvorsatz gegenüber den anderen Lieferanten. Diesen können Sie widerlegen, wenn Sie nachweisen, dass der Kunde nach einer Zahlungseinstellung nicht nur an Sie, sondern an alle Gläubiger die Zahlungen aufgenommen hat. Können Sie das nicht, besteht das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung. Dann müssen Sie bereits erhaltene Raten zurückzahlen.
Für die Praxis: In einfachen Fällen – also, wenn es um unbeträchtliche Beträge geht – bleibt abzuwägen, ob Sie in der wirtschaftlichen Krise Ihres Kunden trotzdem eine Ratenvereinbarung abschließen. Im Insolvenzfall des Kunden ist der Aufwand ziemlich groß, solche Forderungen gegen Ihre GmbH rückwirkend durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter wird das nur bei „spürbaren“ Beträgen tun. Besser ist es, in den AGB einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Nachträglich lässt sich allerdings nichts mehr machen. Besser ist es also, Kunden vorher mit den üblichen Verfahren (Schufa, Marktbeobachtung, eigene Informationen) abzuscannen.