Kategorien
Volkelt-Briefe

Verspätete Abgabe der Jahresumsatzsteuer-Erklärung kostet

Rei­chen Sie die Jah­res­um­satz­steu­er-Erklä­rung erst nach Auf­for­de­rung des Finanz­am­tes ein, sind die Finanz­be­hör­den berech­tigt, …Ver­spä­tungs­zu­schlag zu berech­nen. Und zwar auch dann, wenn Sie im Lau­fe des Ver­fah­rens die Umsatz­steu­er-Erklä­rung voll­stän­dig nach­rei­chen und die Umsatz­steu­er­schuld bezahlt haben (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, XI B 50/13).

In der Regel erhal­ten Sie die Auf­for­de­rung zur Ein­rei­chung der Jah­res­um­satz­steu­er-Erklä­rung, wenn Sie die Erklä­rung nicht zum 31.5. des Fol­ge­jah­res ein­rei­chen. Die­se ent­hält auch die Andro­hung eines Zwangs­gel­des. Reagie­ren Sie nicht, wird das Finanz­amt die Umsatz­steu­er schät­zen, einen ent­spre­chen­den Bescheid erlas­sen und den Ver­spä­tungs­zu­schlag festsetzen.

Schreibe einen Kommentar