Reichen Sie die Jahresumsatzsteuer-Erklärung erst nach Aufforderung des Finanzamtes ein, sind die Finanzbehörden berechtigt, …Verspätungszuschlag zu berechnen. Und zwar auch dann, wenn Sie im Laufe des Verfahrens die Umsatzsteuer-Erklärung vollständig nachreichen und die Umsatzsteuerschuld bezahlt haben (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, XI B 50/13).
In der Regel erhalten Sie die Aufforderung zur Einreichung der Jahresumsatzsteuer-Erklärung, wenn Sie die Erklärung nicht zum 31.5. des Folgejahres einreichen. Diese enthält auch die Androhung eines Zwangsgeldes. Reagieren Sie nicht, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer schätzen, einen entsprechenden Bescheid erlassen und den Verspätungszuschlag festsetzen.