Die Abberufung des Geschäftsführers ist jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung ist dem Handelsregister durch die verbleibenden, vertretungsberechtigten Geschäftsführer zu melden. Berufen die Gesellschafter den einzigen Geschäftsführer ab und können diese sich nicht auf die Berufung eines neuen Geschäftsführers einigen, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Gesellschafter einen Not-Geschäftsführer, der dann die Abberufung des Geschäftsführers dem Handelsregister meldet.
Die Abberufung kann im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden, sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Gesellschafter, der ein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung beendet nur ausnahmsweise den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Dieser muss gesondert beendet werden. Der Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der ordentlichen Abberufung darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund darf der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ist die Abberufung grundsätzlich wirksam. Mit der Anfechtungsklage kann die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden.
Arbeitshilfe: Beschluss Abberufung des Geschäftsführers
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