Wird eine GmbH zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, genügt es nicht, dass einer der Geschäftsführer diese zeichnet. Die eidesstattliche Versicherung muss von der vertretungsberechtigten Anzahl der Geschäftsführer abgegeben werden. Ist Einzelvertretungsbefugnis vereinbart, genügt die Abgabe der Versicherung durch einen Geschäftsführer (OLG Hamburg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).
Schlagwort: Vertretung der GmbH
Erteilt der Geschäftsführer der GmbH einem Anwalt die Vollmacht, die GmbH – z. B. im registergerichtlichen Verfahren – zu vertreten, dann erlischt diese Vollmacht nicht, wenn der Geschäftsführer der GmbH ausscheidet. Die Vollmacht ist wirksam bis zu einem offiziellen Widerruf durch den Vertreter der GmbH – also durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).
Im entschiedenen Fall hatte zunächst der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer dem Anwalt eine sog. Handelsregistervollmacht ausgestellt. Später wurde die Vertretungsregelung der GmbH geändert – die Geschäftsführung inkl. dem früheren Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer – war danach Gesamtvertretungsberechtigt. Alle Geschäftsführer gemeinsam waren vertretungsberechtigt. Anschließend schied der ehemalige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer aus der GmbH aus. Die von ihm erteilte Vollmacht für den Anwalt wurde davon aber nicht tangiert – der kann die GmbH weiterhin in Handelsregisterangelegenheiten per Vollmacht vertreten