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NEU: E‑Mail-Anhänge sind Vertragsbestandteil

Kurz + prä­zi­se: Ver­trags­recht – Abwick­lung von Ange­bo­ten per E‑Mail – auch „Anhän­ge” gehö­ren dazu *

Ver­stän­di­gen Sie sich mit Ihren Geschäfts­part­nern dar­auf, Ange­bo­te, Prei­se und sons­ti­ge Kon­di­tio­nen per E‑Mail zu abzu­spre­chen, soll­ten Sie ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le zur Kennt­nis nehmen.

Aus dem Urteil: „For­dert der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer per E‑Mail zur Abga­be eines Ange­bots auf und gibt der Auf­trag­neh­mer dar­auf­hin vor­be­halt­los ein Ange­bot ab, wer­den sämt­li­che Unter­la­gen Ver­trags­be­stand­teil, die der E‑Mail des Auf­trag­ge­bers als Anla­ge bei­gefügt waren” (OLG Cel­le, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).

Sie sind also gut bera­ten, alle im Zusam­men­hang mit einem Ange­bot über­sand­ten Anhän­ge und deren Inhalt tat­säch­lich zur Kennt­nis zu neh­men und zu prü­fen. Oft wer­den die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ange­hängt – die­se sind dann auto­ma­tisch Vertragsbestandteil.

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GmbH-Verträge: Unentgeltliche Rückgabe-Verpflichtung für GmbH-Anteil ist nichtig

Erhält ein GmbH-Gesell­schaf­ter gegen Ent­gelt (z. B. als Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung und Bestand­teil sei­ner Ver­gü­tung) eine Betei­li­gung an der GmbH, ist …

eine Ver­pflich­tung zur ent­gelt­lo­sen Rück­über­tra­gung bei Been­di­gung des Ver­tra­ges (hier: Aus­schei­den aus der GmbH wegen Errei­chens der Alters­gren­ze) nicht zuläs­sig. Die Ver­trags­klau­sel ist nich­tig (BGH, Urteil vom 22.1.2013, II ZR 80/10).

Für die Pra­xis: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) beur­teil­te die­se Ver­ein­ba­rung als nich­tig, weil sie nicht als Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges, son­dern im Rah­men eines Zusatz­ver­tra­ges (im Bei­spiel: im Arbeits- oder Anstel­lungs­ver­trag) ver­ein­bart war. Zuläs­sig ist es aber, die Rück­gabeverpflichtung als Gesell­schaf­ter­pflicht (Beschrän­kung der Über­trag­bar­keit mit Rück­ga­be­ver­pflich­tung) im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Wur­de der Anteil ent­gelt­lich abge­ge­ben muss dann aller­dings auch eine ange­mes­se­ne Abfin­dung für den Anteil gezahlt wer­den. Die Ver­ein­ba­rung einer ent­gelt­lo­sen Rück­ga­be ist aber nicht zulässig.