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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 16/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Geben Sie Ihrer GmbH das rich­ti­ge Gesicht + Ehe­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brü­che geht? Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (II) Die GmbH in der Kri­se: Pri­va­tes Ver­mö­gen bleibt Pri­vat­sa­che + Dis­kus­si­on um Pflicht­mit­glied­schaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung geht in die nächs­te Run­de GmbH/Fuhrpark: Daim­ler muss Lkw-Käu­fer entschädigen

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht?

Jede drit­te Ehe schei­tert. Beson­ders schwie­rig sind Tren­nun­gen, wenn die Ehe­part­ner nicht nur pri­vat son­dern auch geschäft­lich auf­ein­an­der ange­wie­sen sind. Nur die wenigs­ten Men­schen schaf­fen es im Kri­sen­fall, eine sol­che Situa­ti­on sach­lich, ver­ant­wort­lich und kon­struk­tiv zu lösen. Beson­ders schwie­rig wird es, wenn es im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kei­ne Rege­lung gibt, die für einen sol­chen Kri­sen­fall Lösun­gen anbietet.

Die Rechts­la­ge:

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Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt …

Eigent­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine sta­bi­le Bezie­hung auf der Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Ebe­ne nicht schlecht: Bei­de enga­gie­ren sich für die glei­che Sache „GmbH”, bei­de sind dar­auf ange­wie­sen, dass das geschäft­lich Umfeld und alle damit zusam­men­hän­gen­den The­men (und Pro­ble­me) regel­mä­ßig kom­mu­ni­ziert wer­den. Man hat gemein­sa­me Freun­de und Bekann­te. Dage­gen steht: Genau die­se Nähe ist auch ein Beschwer­nis. Es feh­len neue Anre­gun­gen. Es bleibt wenig Zeit für die Freun­de, für Kul­tu­rel­les, selbst für gemein­sa­me Urlau­be bleibt wenig Zeit. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn (klei­ne) Kin­der da sind und bei­de ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen wei­ter wahr­neh­men wol­len. Kommt es zur Tren­nung, sind die Betei­lig­ten – was nicht ganz leicht – gut bera­ten, jeder­zeit höchst ver­ant­wort­lich zu agie­ren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemein­sa­men Fir­ma nicht zu gefähr­den. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lie­ber ein Ende mit Schre­cken, als ein Schre­cken ohne Ende.

Die Rechts­la­ge: