Für einige Verwunderung sorgte in den letzten Wochen die Fernseh-Werbung für ein Glückspielangebot. Besonderheit: Im Werbespot wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Angebot nur für Zuschauer aus Schleswig-Holstein gilt. Dazu hat das Landgericht (LG) Köln jetzt entschieden: „Es ist unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften”. Der Werbespot darf bis auf weiteres nicht ausgestrahlt werden (LG Köln, Urteil v. 18.2.2020, 31 O 152/19).
In der Praxis ist es nämlich nicht möglich zu kontrollieren, ob der Teilnehmer am Glücksspiel aus Schleswig-Holstein stammt oder nicht. Einen solchen Freiraum darf es laut Gericht nicht geben. Danach gilt: „Die Ausstrahlung von Werbespots im Fernsehen, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten, bleibt bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 1.7.2021 verboten”. Den bisherige Glücksspielstaatsvertrag gilt nach wie vor in allen Bundesländern – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein. Dennoch: In leicht modifizierter Form läuft der Spot auf einigen privaten Sendern (Sport1) weiter.
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