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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 37/2018

Kom­mu­na­le GmbHs: Vie­le Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter immer noch „top secret”  + Rechts­strei­tig­kei­ten: Geord­ne­tes Vor­ge­hen ist Chef­sa­che + Digi­ta­les: Die Ver­si­che­rungs-Poli­ce vom Sprach­as­sis­ten­ten + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag kann münd­lich gekün­digt wer­den Pla­nung: Min­dest­lohn­ge­setz gilt auch für aus­län­di­sche Trans­por­teu­re + Ach­tung: Finanz­amt behan­delt Kunst­spen­den als vGA +

 

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Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden

Für die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­ge gilt: Eine münd­li­che Kün­di­gung ist mög­lich. Grund­sätz­lich siche­rer ist es aber, wenn Sie schrift­lich – bzw. im Bei­sein Drit­ter – kün­di­gen. Das gilt auch für die Kün­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Aus­nah­me: Im Anstel­lungs­ver­trag ist für die Kün­di­gung aus­drück­lich „Schrift­form” ver­ein­bart. Das gilt dann so wie im Ver­trag fest­ge­schrie­ben. Ein Son­der­fall wur­de jetzt vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ver­han­delt. Hier ging es die münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Danach gilt: „Ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kann – wenn im Ver­trag selbst kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de – auch durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung been­det wer­den” (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).

Hin­wei­se bzw. Indi­zi­en, die für eine münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung spre­chen, sind danach zum Bei­spiel: ein vor­ge­nom­me­ne Abmel­dung des Geschäfts­füh­rers aus der Sozi­al­ver­si­che­rung oder Aus­künf­te des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers vor dem Fami­li­en­ge­richt bzw. zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, die für eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses sprechen.

Im Urteils­fall ging es um einen ange­hei­ra­te­ten Geschäfts­füh­rer, des­sen Ehe mit der Nich­te des Allein-Gesell­schaf­ters der GmbH geschei­tert war. Er ver­wies auf die feh­len­de schrift­li­che Kün­di­gung, um zusätz­li­che Gehalts­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeits­recht­li­chen For­ma­li­en beein­dru­cken, son­dern Bestand auf einer tat­säch­li­chen Beweis­auf­nah­me. Erfreulich.

Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist es hilf­reich und nütz­lich, wenn Sie dar­auf behar­ren, dass im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass Ände­run­gen des Ver­tra­ges nur per „Schrift­form” wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen. Ver­wen­det Ihr Arbeit­ge­ber „GmbH” einen Stan­dard­ver­trag ohne die­se Ein­schrän­kung, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass – zumin­dest der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Mit­wir­kungs­mög­lich­keit an der Beschluss­fas­sung in der GmbH – im Kon­flikt­fall eine Kün­di­gung nach Guts­her­ren­art droht: „Sie sind gefeu­ert”. Kann der Allein-Gesell­schaf­ter die­ses Vor­ge­hen mit einem Zeu­gen bewei­sen und setzt er die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit anschlie­ßend um (Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers und Mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter, Abmel­dung aus der Sozi­al­ver­si­che­rung, kei­ne Gehalts­zah­lun­gen), haben Sie schlech­te Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. Inso­fern hat in die­sem Fall das Klein­ge­druck­te gro­ße Wir­kung und bedeu­tet einen gewis­sen Schutz in Ihrer Stel­lung als Geschäfts­füh­rer – ohne oder ledig­lich mit einer Min­der­heits-Betei­li­gung an der GmbH.