Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei 3 Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird (BAG, Urteil v. 30.1.2019, 5 AZR 556/17).
Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt. Eine solche Unterbrechung – so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz – darf nicht zu Lasten des einstellenden Unternehmens gehen. Erfreulich: Das bringt in der Sache endlich Rechtssicherheit für alle Unternehmen.