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Geschäftsführer-Haftung: GmbH muss Rückstellung für Jahresabschluss bilden

Nach einem Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig ist der GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, Vor­keh­run­gen für den Fall zu tref­fen, dass die GmbH ihren Jah­res­ab­schluss frist­ge­recht erstel­len muss. Dazu hat die GmbH eine Rück­stel­lung zu bil­den, damit sicher­ge­stellt ist, dass ein sach­kun­di­ger Exter­ner (Stb) mit der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­se beauf­tragt und ver­gü­tet wer­den kann. Aber: Das OLG Braun­schweig hat jetzt im Revi­si­ons­ver­fah­ren dazu fest­ge­stellt: Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer ein Rück­stel­lung, kann er dafür straf­recht­lich nicht belangt wer­den (OLG Braun­schweig, Beschluss v. 8.4.2019, 1 Ss 5/19).

Auch wenn kei­ne straf­recht­li­chen Fol­gen dro­hen, sind Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, eine ent­spre­chen­de Rück­stel­lung zu ver­an­las­sen. Allei­ne schon aus Grün­den der Gewinn­min­de­rung – aber auch, damit Ihnen kein Ver­stoß gegen die Buch­füh­rungs­pflich­ten unter­stellt wer­den kann.

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Volkelt-Brief 11/2014

The­men heu­te: Unter­neh­mens-Füh­rung – War­um loben so schwer fällt und eigent­lich ganz ein­fach ist + Feh­ler, Män­gel und Scha­dens­fäl­le: Der Geschäfts­füh­rer ist gefor­dert  + NEU! FG Rhein­land-Pfalz: Geschäfts­ver­tei­lung muss schrift­lich ver­ein­bart sein + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Bei Krank­heit gibt es Schon­zeit+ Behör­den: Wie­der Kar­tell­stra­fen gegen mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men + Arbeits­kos­ten: Job­cen­ter setzt Aus­gleichs­zah­lun­gen durch + BISS