Als wir Mitte der Achtziger beim Umsteigen in Köln-Hbf in der S‑Bahn nachzahlen mussten, weil das eingelöste Ticket nur für die Zone 1 reichte, ahnten wir ja nicht, dass wir uns auf historischen Pfaden bewegen würden. Dem Taxifahrer war die anschließende Strecke vom Bahnhof Bergisch-Gladbach zu – nennen wir ihn – Dr. Frank G. nicht ganz unvertraut. Wie oft war er diese Tour schon gefahren? Erwartungsfrohe junge Gesichter auf dem Weg nach ganz oben. Männer wie Frauen. Juristen und Betriebswirte. Im Untergeschoss seines anschaulichen Neubaus hatte G. ein riesiges Büro eingerichtet. „Alles Dissertationen“, verkündete er mit einem gewissen Stolz und wies mit der ausgestreckten Hand auf hunderte und tausende von Buchrücken, die sich über die gesamte Länge seines stattlichen Büros über fast 25 Meter und sieben Regalböden streckte. „Welche wollen Sie haben?“. Es war eine rhetorische Frage, denn Dr. G. wusste ganz genau, dass wir nicht deswegen hier waren und dass es nicht ganz so einfach werden würde, die obligatorischen 30.000 DM einzustreichen. So wie von unserem damaligen Kollegen B., der sich aus dem Urlaub als Dr. B. im Betrieb zurückmeldete und (jedenfalls für ein paar Jahre) ein wenig Karriere machte, bevor er wieder im Nirvana einer sachbearbeitenden Position versank. Wir wissen nicht, ob Frau Schavan auch zu Dr. Gs KundInnen gehörte. Nur soviel: Während es die Spatzen von den Dächern prusteten und in der Wirtschaftspresse die Adressen der Promotionsberater wie Bravo-Starschnitte gehandelt wurden, trug der ordentliche Ordinarius Fliege und freute sich darüber, dass nun auch die Röcke der Student- und Assistentinnen kürzer wurden. Mein Gott, wenn interessiert es denn später schon mal, dass er die Kleine zwischen Bettkante und Frühstück zur Dissertation erst überreden musste. Und das war erst der Anfang in einem damals noch kopierfunktionslosen Zeitalter.
Schlagwort: Promotion
Laut Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf darf der als Ghostwriter tätige Schreiber von wissenschaftlichen Arbeiten nicht damit werben, das der „Marktführer“ sei. Das ist alleine schon deswegen unzulässig, weil er eine verbotene Dienstleistung anbietet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2011, I‑20 U 116/10).
Für die Praxis: Geklagt hatte ein anderer Ghostwriter – der die Marktführerschaft des „Kollegen“ so nicht hinnehmen wollte. Nach den neuesten Umständen ein bemerkenswertes Urteil, das wohl Einige aufschrecken wird, die ihrer Karriere mit einer Promotion einen zusätzlichen Kick geben wollen. Aus dem Urteil: Beide Ghostwriter verlangen für eine sog. „Übungsarbeit“ zwischen 10.000 und 20.000 €.
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