Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien (BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, 1 BvR 2222/12 und 1106/13) .
Fazit: Nichts zu machen. Das höchstrichterliche Urteil bedeutet ein Ende der Diskussion – bzw. gibt für alle anderen anhängigen Verfahren vor, wie diese juristisch einzuschätzen sind.