Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf keiner Genehmigung durch den (Haupt)Arbeitgeber. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer nur zur „Leistung der versprochenen Dienste” (§ 611 Abs. 1 BGB) und nicht, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BAG 14.8.69 DB 69, 1993).
Untersagt sind aber Nebentätigkeiten, die dem Hauptarbeitgeber direkt oder indirekt Konkurrenz machen oder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigen können. Eine Anzeigepflicht für den Arbeitnehmer besteht nur dann, wenn durch die Aufnahme der Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können (BAG 18.11.88 DB 89, 781; 18.1.96 DB 96, 2182).
Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot hat somit nur in sehr engen Grenzen Bedeutung. Das gleiche gilt auch für eine vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG dürfen bei der Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Nach Auffassung des BAG ist bei einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit der die Arbeitszeitgrenze übersteigende zusätzliche Arbeitsvertrag nichtig, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige Überschreitung handelt (BAG 14.12.67 BB 68, 206).
Unerlaubte Nebentätigkeiten können einen wichtigen Grund für außerordentliche Kündigungen darstellen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Gewerbe Konkurrenz macht, sich wegen der Nebentätigkeit seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen erheblich verschlechtern oder die Nebentätigkeit sich mit dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht vereinbaren lässt (BAG 21.1.82 ‑2 AZR 761/79 – unveröffentlicht).