Nach EuGH-Rechtsprechung zählen Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten bei der Mitarbeiterzahl mit. Beispiel: Hat die GmbH 18 fest angestellte Mitarbeiter, einen Fremd-Geschäftsführer und 2 Praktikanten, ergibt das 21 Mitarbeiter. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dann muss das Unternehmen z. B. bei mehreren Kündigungen eine sog. Massenentlassungsanzeige. Unterlassen Sie das, sind die Kündigungen unwirksam (vgl. Nr. 32/2015). Für die Praxis ist wichtig: …