Ist der Arzt nicht bereit, einen Behandlungstermin außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu legen, handelt es sich um ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis, das der Arbeitgeber dulden muss. Ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgesehen, dass bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genannten Fall eines unverschuldeten Arbeitsversäumnisses – sprich: für den Arztbesuch während der Arbeitszeit (LAG Niedersachen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).
Schlagwort: Lohnfortzahlung
Volkelt-Brief 29/2014
Themen heute: Employer Branding: Geben Sie Ihrer GmbH ein „Gesicht” + BGH-aktuell: Gesellschafter-Rauswurf ohne Abfindung ist unzulässig +Geschäftsführer-Vertrag: Krankheitsfall unbedingt vertraglich regeln + Künstlersozialabgabe: Nutzen Sie den Freibetrag für kleinere Firmen + Unentschuldigtes Fehlen: 6 Regeln, die die Mitarbeiter-Disziplin verbessern + Steuer: Finanzamt darf EK 02 besteuern + Kündigung: Erst müssen Sie freie Stellen anbieten + Recht: Behörde darf Beherrschungsvertrag nicht einfach löschen + BISS …
Wissen Sie, wie in Ihrem Anstellungsvertrag der Krankheitsfall geregelt ist? Fakt ist, dass in vielen Geschäftsführer-Anstellungsvertragen eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten vereinbart ist. Wenn Sie als Geschäftsführer keine Regelung im Anstellungsvertrag dazu haben,