GmbH-Geschäftsführer müssen für ihre Fehler einstehen. Viele Kollegen sichern sich – soweit es geht – dagegen ab. Entweder mit einer D & O – Versicherung oder mit besonderen vertraglichen Vereinbarungen, z. B. als Zusatz im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (vgl. Nr. 28/2017). Zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Dabei ging es um ein sog. Verfallklausel.
Dazu das Gericht: …