Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen (hier: Haustürwerbung zum Wechsel des Energieversorgers) der von ihm vertretenen GmbH nur dann persönlich, wenn er
Schlagwort: I ZR 242/12
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Volkelt-Brief 31/2014
Themen heute: Arbeitgeber-Beurteilungen: So verbessern Sie Ihr Rating + Geschäftsführer-Tantieme: FG Köln bremst Steuerprüfer aus + Einpersonen-GmbH: Keine Registrierung gegen die Kichensteuer + Compliance: Höhere Bußgelder statt Unternehmensstrafrecht + IHK-Pflichtbeitrag: Keine Chance gegen den Gerichtsvollzieher + Firmenwagen: Weniger Lohnsteuer für Leasing-Sonderzahlung + Haftung: Geschäftsführer haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der GmbH + GmbH-Finanzen: Neue EU-Fördermittel für kleinere Unternehmen + BISS …