Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Anerkennung eines Berater-Honorars sollten Sie bestehende Vertragsgestaltungen prüfen. Das betrifft z. B. den Beratervertrag mit dem Senior-Gesellschafter nach dessen Ausscheiden oder den Beratervertrag, den der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Erbringung zusätzlicher Leistungen für die GmbH abgeschlossen hat. Danach gilt: „Eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen wie unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder das „Ob” noch das „Wie” bzw. „Wann” der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, hält einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht stand” (BFH, Urteil v. 12.9.2018, I R 77/16). Im Klartext: Eine vage Formulierung des Beratungszeitpunkts und ‑gegenstandes führt dazu, dass das Beraterhonorar nicht als Betriebsausgabe anerkannt bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt wird. Im Urteilsfall war lediglich vereinbart, dass ein bestimmter Stundensatz (hier: 96 DM im Streitjahr 1995) und Reisekosten erstattet werden. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob die Definitonen Ihrer Beratungs-Leistungen den Kriterien der Finanzbehörden genügen.
Die Rechtslage: …