Sie erinnern sich: Im Jahr 2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die sog. 25 % – Regel für Tantieme-Zahlungen an den GmbH-Geschäftsführer gekippt (BFH, Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02). Damit war der Weg frei, dass sich Geschäftsführer mehr als 25 % ihres Gehaltes als Gewinntantieme auszahlen konnten, ohne dass das Finanzamt diese Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich besteuern konnte. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht war dieses Urteil ein Meilenstein hin zur Leistungsvergütung. Viele GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) haben diese Möglichkeit genutzt und somit ihre GmbH zugleich vor hohen Festgehalts-Ansprüchen des Geschäftsführers in wirtschaftlich schlechten Zeiten geschützt.
Jetzt – wie zuletzt zur Bundstagswahl 2013 (vgl. Nr. 28/2012) – formiert sich wieder die Front …