Themen heute: Obergrenzen für Geschäftsführer-Gehälter – Front für 500.000 €-Grenze beim Betriebsausgabenabzug formiert sich + Fall „Schlecker”: Geschäfts- und Privatvermögen müssen strikt getrennt sein – wie geht das? + Jahressteuergesetz: Organschaft wird einfacher + Unsicher? Dann müssen Sie ein Zweit-Gutachten einholen + Teilwertabschreibung n auf Gesellschafter-Darlehen sind Betriebsausgaben + ACHTUNG: GmbH muss bei Leistungskürzung der Pensionskasse draufzahlen + BISS …
28. KW 2012, Freitag, 13.7.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Steuerfronten für die Bundestagswahl 2013 nehmen Konturen an: Nach der SPD hat sich jetzt auch der Grünen-Finanzpolitiker Thomas Gambke öffentlich dazu bekannt, die Gehälter für Geschäftsführer und Manager auf jährlich 500.000 € zu deckeln. Und zwar flächendeckend. Das betrifft dann auch Sie als GmbH-Geschäftsführer unmittelbar.
Bisher richteten sich die Politiker-Forderungen nach Gehalts-Obergrenzen ausschließlich an die Firmen-Chefs in öffentlich-rechtlichen Unternehmen – also solchen AGs und GmbHs, in denen der Staat – etwa durch den Verwaltungsrat – seine Interessen als Arbeitgeber des Geschäftsführers rechtlich durchsetzen kann. Nach den neuen Plänen soll die Obergrenze mit den Mitteln des Steuerrechts durchgesetzt werden. Konkret fordern die Grünen: „Gehälter über 500.000 € sollen nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden können“. Die Steuererhöhung gilt dann für alle Gehälter – auch für die der GmbH-Geschäftsführer in privaten Unternehmen. Die Gesamtbelastung bei Zahlungen über 500.000 € liegt dann bei ca. 80 % (KSt, Soli, GewSt, ESt, Soli). Na dann!
Jahrssteuergesetz 2013: Steuerliche Organschaft wird einfacher
Unterdessen liegt der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vor (Bundesrats-Drucksache 302/12). Wie berichtet wird es für Unternehmen nur zu marginalen Änderungen kommen (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 15/2012).
Für Unternehmen wichtig: Es zeichnet sich ab, dass es bei der steuerlichen Organschaft zu einigen Erleichterungen kommen wird. Hier sollen die steuerliche Anerkennung der Organschaft (das betrifft: Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Verlustverrechnung) vereinfacht werden und bereits mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt werden. Bisher muss ein Gewinnabführungsvertrag mit fester Laufzeit (5 Jahre) abgeschlossen werden. und eine Verlustübernahme zwingend vereinbart sein. Laut Planung soll es möglich sein, im Ergebnisabführungsvertrag (EAV) die Übernahme des handelsrechtlichen Gewinns zu vereinbaren, so dass keine Steuerbilanz-Kriterien bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen, da die bisherigen Vorgaben für den Ergebnisabführungsvertrag an dieser Stelle unklar ausgelegt waren und es in der Praxis zu zahlreichen Anerkennungsproblemen bei der steuerlichen Organschaft kam.
Für die Praxis: Ob es darüber hinaus zu Änderungen des Außensteuergesetzes kommen wird, ist weiter fraglich. Strittig ist hier die Besteuerung von unselbständigen ausländischen Betriebsstätten. Zwar sollen damit Doppelbesteuerungen vermieden werden. Unklar ist aber weiterhin, ob damit tatsächlich Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen geschaffen wird, da dies je nach Stand und Ausprägung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen variiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Fall „Schlecker“: Unternehmer müssen Vermögenssphären abgrenzen
Eines zeigt der Fall des Unternehmers Anton Schlecker überdeutlich: Die unklare Abgrenzung der Vermögenssphären zwischen privat und geschäftlich wird dem Unternehmer und seiner Familie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Konstruktion einer sog. haftungsoffenen Gesellschaftsform hat sich der Unternehmer ganz bewusst für eine Gestaltung seiner geschäftlichen Aktivitäten entschieden, die im Krisenfall – wie jetzt – unvermeidlich auch zu einem Zugriff auf große Teile des vermeintlich privaten Vermögens juristisch möglich macht. Diesen Preis zahlte der Unternehmer, weil er den direktesten Einfluss auf alle geschäftlichen Entscheidungen nehmen wollte (und wahrscheinlich nehmen musste). Er brauchte sich auf keiner Ebene mit Aufsichtsgremien oder operativen Geschäftsführern abzusprechen oder arrangieren. Er musste keine Formvorschriften für Vorgaben (Weisungsrecht über die Gesellschafterversammlungen eventuell mit Absprachen mit Ehegatten) einhalten und konnte jederzeit in allen Angelegenheiten „durchregieren“. Selbst die Diversifizierung der einzelnen Schlecker-Aktivitäten (Logistik, Immobilien, Vertrieb, Filialgeschäft) konnte den Zugriff auf das Privatvermögen nicht verhindern. Das Konglomerat aus persönlich haftenden Gesellschaftsformen mit Privat-Darlehen und Bürgschaften konnte zu keinem Zeitpunkt eine klare Abgrenzung der Vermögenssphären garantieren.
Die meisten Unternehmer wickeln ihre Geschäfte über Kapitalgesellschaften ab und lassen sich entsprechend beraten, welche Geschäftsmodelle die unternehmerischen und privaten Ziele am besten abbilden. Die Zahlen sprechen für sich: Allein im Jahr 2011 stieg die Zahl der GmbHs in Deutschland um 27.000 auf einen neuen Höchststand von 1.071.908 (GmbH und UG) (Quelle: GmbH-Rundschau 2012, Seite 728 ff.). Besonders im kleineren Bereich ist die Sensibilität in Sachen Haftungsbegrenzung und Vermögenstrennung weiter gestiegen. So stieg die Zahl der Unternehmergesellschaften (UG) in 2011wieder um 45% auf rund 47.000.
Für die Praxis: Sicher ist die Person Schlecker ein sehr eigenwilliger Unternehmer, der über Alles die letzte Entscheidung haben musste. Das Problem des „Loslassens“ ist verbreitet und auch aus Nachfolge-Konflikten bekannt. Fast alle Unternehmer tun sich schwer damit, Entscheidungen zu delegieren. Als Unternehmer sind Sie nicht gut beraten, wenn Sie die Frage der Sicherung des Vermögens hinter die Möglichkeit der direkten Einflussnahme zurückstellen. Bei größeren Geschäftsmodellen, die über mehrere Untenehmen abgewickelt werden, ist oberstes Gebot, Privat- und Geschäftsvermögen rechtsverbindlich abzugrenzen. Das geht in der Regel nur über Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, UG) mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten (Mitsprache der Organe, Offenlegung). Prüfen Sie regelmäßig Ihr eigenes Geschäftsmodell. Veranschaulichen Sie sich, welche Verquickungen zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bestehen (Bürgschaften, Darlehen) und ob diese Konstellationen erwünscht sind. Berücksichtigen Sie Ihre privaten Vermögensziele bei dem jährlichen Beschluss über die Gewinnverwendung (Ausschüttung in das Privatvermögen).
GmbH-Krise: Im Zweifel müssen Sie ein Zweit-Gutachten beauftragen
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich fachkundigen Rat zur Erkennung der wirtschaftlichen Krise einzuholen (vgl. Nr 24/2012) . Dazu folgende Zusatz-Information: Ist z. B. ein – in diesen Dingen unerfahrener – Steuerberater nicht in der Lage, zweifelsfrei zu erkennen, ob Überschuldung vorliegt, ist der Geschäftsführer immer noch nicht aus der Haftung. U. U. ist er dann dazu verpflichtet, ein Zweit-Gutachten einzuholen (so gemäß OLG Schleswig, Urteil vom 11.2.2010, 5 U 60/09). Haben Sie den Eindruck, dass der Berater „überfordert“ ist, sollten Sie sich zusätzlich absichern und ein Zusatzgutachten einholen.
BFH: Teilwertabschreibungen von Gesellschafter-Darlehen sind Betriebsausgaben
Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen entstehen, unterliegen mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht dem Abzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Das gilt allerdings nur, wenn das Darlehen der Gesellschafter an ihre GmbH wie zwischen Dritten üblich vereinbart ist und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH, Urteil vom 18.4.2012, X R 7/10).
Für die Praxis: Damit stellt sich der BFH gegen die Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug von Teilwertabschreibungen von Gesellschafter-Darlehen des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom November 2010, BStBl. I 2010, Seite 1292). Wichtig: Auch der BFH stellt auf das Kriterium der „Fremdüblichkeit“ ab. Achten Sie also auch im Krisenfall darauf, dass übliche Zinsen vereinbart bleiben – nehmen Sie also erst eine Teilwertabschreibung vor und keinen Zinsverzicht, z. B. dann wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die GmbH die vereinbarten Zinsen an die Vermögens GbR nicht mehr erwirtschaftet.
ACHTUNG: GmbH muss bei Leistungskürzung der Pensionskasse draufzahlen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, wenn die Pensionskasse ursprünglich vereinbarte Leistungen nicht mehr an die Arbeitnehmer auszahlen kann – z. B. weil die Einnahmen der Kasse zurückgehen (§1 Abs. 3 BetrAVG). Die Rechtslage ist eindeutig und nach diesem höchstrichterlichen Urteil nicht mehr anzufechten (BAG, Urteil vom 19.6.2012, 3 AZR 408/10).
Für die Praxis: Gegen dieses Ausfallrisiko gibt es u. E. keinen wirksamen Schutz. Wichtig ist aber, dass Sie vor Abschluss und Übertragung eines von Ihnen zugesagten Pensionsanspruchs für Ihre Mitarbeiter an eine externe Unterstützungskasse genauestens prüfen lassen, inwieweit die Kasse laut Satzung berechtigt ist, Leistungen zu kürzen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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