Derzeit versteuern GmbH-Gesellschafter ausgeschütteten GmbH-Gewinn mit 25% Abgeltungssteuer oder – bei geringerem persönlichen Steuersatz – nach dem für ihn günstigeren Teileinkünfteverfahren. Ziel der Bundesrats-Initiative ist es, ausgeschüttete GmbH-Gewinne wieder nach dem (in der Regel höheren) persönlichen Steuersatz des Gesellschafters zu besteuern (BR vom 25.9.2015). …
Schlagwort: GmbH Steuer
Die neueste Studie des Bundes der Steuerzahler belegt: Die Steuermentalität sinkt. Unter Steuermentalität versteht man die Einstellung der Bürger zum Steuersystem, zur Steuergerechtigkeit und zu ihrer individuellen Steuerlast. 85 % der Deutschen halten ihre Steuern für zu hoch – der höchste Wert seit 25 Jahren. Hinzu kommt der Eindruck, dass der zeitliche und finanzielle Aufwand zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu hoch ist. Was tun?
Abgeltungsteuer
Seit 1.1.2009 unterliegen Gewinne, die dem Gesellschafter aus der GmbH zufließen, der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem Steuersatz in Höhe von 25%. Werbungskosten können dabei nicht angesetzt werden. Es spielt keine Rolle mehr, ob
> Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
> im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.
Soweit es im Einzelfall für den Steuerzahler günstiger ist, kann er beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Darstellung und Wirkung der Abgeltungssteuer
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