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Geschützt: Volkelt-Brief 38/2020

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Volkelt-Brief 28/2020

Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: BfJ macht wie­der ernst! + MWSt: Vor­sicht beim Kal­ku­lie­ren und Nach­den­ken über Prei­se + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Nur Gewin­ner oder schon Pro­fi­teur? + Digi­ta­les: Wenig Inter­es­se an Zeug­nis­sen für Arbeit­ge­ber + GmbH-Not­ver­kauf: Immer schön ehr­lich blei­ben + Steu­er: Finanz­amt muss geän­der­ten KSt-Bescheid berück­sich­ti­gen + Betriebs­rat: Kein Ein­blick in die elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te + Mit­ar­bei­ter: Kurz­ar­beit geht nur mit Zustim­mung + Freie Mit­ar­bei­ter: Aus­kunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

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Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat einen Anspruch auf Lohn­gleich­heit (hier: Jour­na­lis­tin des ZDF-Maga­zins „Fron­tal”) abge­lehnt, weil die­se nicht aus­rei­chend dar­le­gen konn­te, dass sie auf­grund ihres Geschlechts weni­ger Geld erhielt als ver­gleich­ba­re männ­li­che Kol­le­gen. Der Jour­na­lis­tin steht daher weder eine wei­te­re Ver­gü­tung, noch eine Ent­schä­di­gung oder ein Scha­dens­er­satz zu (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass die Vor­ga­ben des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes nur für Arbeit­neh­mer gel­ten, nicht aber – wie hier im Fal­le des ZDF – für freie Mit­ar­bei­ter. Wört­lich heißt es dazu im Urteil: „Der Klä­ge­rin steht als freie Mit­ar­bei­te­rin kein Aus­kunfts­an­spruch nach § 10 Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz zu”. Kei­ne Aus­füh­run­gen macht das Gericht dazu, wel­che Anfor­de­run­gen an den kon­kre­ten Nach­weis der Benach­tei­li­gung wegen Geschlechts zu stel­len sind. Dazu wird es  wei­te­re Urtei­le geben. Mit die­sem Urteil ist eine neue Serie offe­ner Rechts­fra­gen um Gen­der­rech­te eröffnet.

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Freie Mitarbeiter

Durch die gesetz­li­chen Ände­run­gen im Bereich der Schein­selb­stän­dig­keit kann im Ein­zel­fall trotz Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen eines frei­en Mit­ar­bei­ter­ver­trags im arbeits­recht­li­chen Sin­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des frei­en Mit­ar­bei­ters ein­tre­ten. Dies mit der Fol­ge, dass auch der Auf­trag­ge­ber bei­trags­pflich­tig wird, obwohl kei­ne abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung im arbeits­recht­li­chen Sin­ne vor­liegt. Inso­fern gehen Arbeits­recht und Sozi­al­ver­si­che­rung in ihrer Beur­tei­lung aus­ein­an­der, weil der Kri­te­ri­enk­a­tolg der Schutz­be­dürf­tig­keit in sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hin­sicht teil­wei­se ande­re Merk­ma­le ent­hält als der arbeitsrechtliche.

Daher soll­te auch beim Ein­satz von frei­en Mit­ar­bei­tern dar­auf geach­tet wer­den, dass auch in sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hin­sicht ein „ech­ter“ frei­er Mit­ar­bei­ter­ver­trag geschlos­sen wird. Wesent­lich ist hier die freie Betä­ti­gungs­mög­lich­keit des frei­en Mit­ar­bei­ters auf dem Markt, so dass kei­ne wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit von einem Auf­trag­ge­ber ange­nom­men wer­den kann. Die arbeits­recht­li­chen Kri­te­ri­en wie Wei­sungs­un­ab­hän­gig­keit, kei­ne Ein­glie­de­rung in eine bestehen­de Orga­ni­sa­ti­on und Hand­lungs­frei­heit bei der Durch­füh­rung des über­nom­me­nen Auf­trags sind auch wei­ter­hin ent­schei­dend für die Beant­wor­tung der Fra­ge, ob es sich um einen frei­en Mit­ar­bei­ter han­delt oder um einen abhän­gig beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter. Die­se Fra­ge wird im Streit­fall im Wege der Sta­tus­kla­ge geklärt.

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