In Anlehnung an internationales Gesellschaftsrecht und moderne Unternehmensführung (Management-Board) gehen immer mehr mittelständische GmbHs dazu über, das Geschäftsführungs-Gremium arbeitsteilig zu organisieren. Ähnlich dem AG-Vorstandsvorsitzenden wird so ein Vorsitzender bzw. ein Stellvertreter des Vorsitzenden mit entsprechenden Rechten und Pflichten eingerichtet. Nach aktueller Rechtsprechung werden solche Funktionen aber nicht in das Handelsregister eingetragen (OLG München, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).
Für die Praxis: Im Innenverhältnis sind diese Gestaltungen aber rechtswirksam. Dazu notwendig ist aber eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. U. U. genügt eine solche Regelung im Rahmen einer Geschäftsordnung, die als Bestandteil im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Zu beachten ist aber die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Eintragung ins Handelsregister zusteht.