Haben die Finanzbehörden bereits Kenntnis über einem steuerlichen Sachverhalt, können sie über diese nicht mehr in Unkenntnis gelassen werden (§ 370 Abs. 1 Ziffer 2. AO). Das gilt z. B. dann, wenn das Finanzamt von einer Trennung der Ehegatten Bescheid weiß, aber dennoch die Steuerklassen für Eheleute anwendet. Es ist dann nicht zulässig, dem Steuerzahler Steuerhinterziehung vorzuwerfen (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.7.2018, 1 Ss 51/18).