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Volkelt-Briefe

Steuerprüfung: Was das Finanzamt weiß

Haben die Finanz­be­hör­den bereits Kennt­nis über einem steu­er­li­chen Sach­ver­halt, kön­nen sie über die­se nicht mehr in Unkennt­nis gelas­sen wer­den (§ 370 Abs. 1 Zif­fer 2. AO). Das gilt z. B. dann, wenn das Finanz­amt von einer Tren­nung der Ehe­gat­ten Bescheid weiß, aber den­noch die Steu­er­klas­sen für Ehe­leu­te anwen­det. Es ist dann nicht zuläs­sig, dem Steu­er­zah­ler Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­zu­wer­fen (OLG Olden­burg, Urteil vom 10.7.2018, 1 Ss 51/18).