In der Regel bleibt ein Darlehensvertrag zwischen einer Tochtergesellschaft und der beherrschenden Muttergesellschaft auch dann noch ein Darlehensvertrag, wenn eine Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und/oder zu gewährende Sicherheiten fehlt. Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann aber dann anzunehmen sein, wenn – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, so dass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (FG Münster, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).
Schlagwort: Darlehensvertrag
Volkelt-Brief 24/2016
Strategie: Besser digitalisieren mit einem (geförderten) Innovations-Assistenten + Terminsache 21.6.: Raus aus teuren Darlehensverträgen + GmbH-Fuhrpark: Die richtige Strategie für die Blaue Plakette + Geschäftsführer privat: Wann gibt es Geld zurück vom Finanzamt? + GmbH-Recht: Einladung zur Gesellschafterversammlung im Feindesland + Steuer-Deal: Keine Rechtsgrundlage für Cum-Ex-Geschäfte + Haftung: Geschäftsführerin – auf „eigene Gefahr“ + BISS …
Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen Herbst 2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, können noch bis zum 21.6.2016 rückabgewickelt werden. Das betrifft alle privaten Darlehensverträge aus dieser Zeit, also auch Darlehensverträge, die im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung abgeschlossen wurden. Hier lohnt es zu widersprechen, wenn hohe Zinsen vereinbart wurden und es noch einige Zeit bis zur Umschuldung dauert. Experten gehen davon aus, dass rund 80 % aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Allerdings sollten Sie sich darauf einstellen, dass die Bank den Widerspruch nicht einfach hinnimmt. …