Geschäftsführer kleinerer Unternehmen kennen die Problematik um die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Das beginnt mit der 5/10-Mitarbeiter-Grenze, die über den Kündigungsschutz entscheidet. Selbst hier ist die Verunsicherung hoch, weil es viele Sondervorschriften für die Berechnung gibt, etwa für die Teilzeitbeschäftigte, Mini-Jobber, AZUBIs oder BUFDIs. Geschäftsführer von Unternehmen, die an der Grenze zu einem Schwellenwert (z. B. 500 oder 2.000 Mitarbeitern) liegen, müssen ab 1.4.2017 die neue Rechtslage für Leiharbeiter einplanen.
Danach gilt: …