Über die Verpflichtung der BUV/BSV zur Zahlung von Cororna-bedingten Umsatzausfällen haben wir bereits berichtet (vgl. dazu die Urteile unten). Soeben hat auch das Landgericht (LG) Düsseldorf bestätigt: Die Versicherung muss auch dann zahlen, wenn Covid19 noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde – in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aber auf das IfSG Bezug genommen wird (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2021, 40 O 53/20). Im Urteilsfall ging es um einen Barbetrieb. Wichtig: Lassen Sie sich also nicht auf ein Kompromissangebot der Versicherung ein – die Chancen auf volle Zahlung stehen gut. Zu den weiteren Urteil in der Sache siehe unten …
Geschäftsführer einer GmbH/UG (hier: Hotel, Gastro, Einzelhandel usw.), die eine Betriebsunterbrechungsversicherung (Betriebsschließungsversicherung) abgeschlossen haben, sind gut beraten, Ansprüche aus Corona-bedingten und durch die von den Behörden dazu verordneten Betriebsschließungen/Einschränkungen verursachten Umsatzausfälle gegen ihre BUV anzumelden bzw. gerichtlich durchzusetzen. Hintergrund: In einem ersten Urteil zur Sache hat das Landgericht (LG) München entschieden, dass der Ausschluss unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so ganz einfach nicht möglich ist – zumal das Infektionsschutzgesetz in den letzten Jahren mehrmals geändert wurde (LG München, Urteil v. 1.10.2020, 12 O 5895/20). Auch wichtig: „Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele”.
Unterdessen hat das LG München einen weiteren Fall abgeschlossen: Die Versicherung muss dem klagenden Gastwirt ca. 420.000 EUR zahlen (Urteil v. 22.10.2020, 12 O 5868/20). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Interessant > Die Urteilsbegründung mit den wichtigsten Auszügen.
ACHTUNG: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherer (hier: zu zahlen ca. 1 Mio. EUR an den Wirt der Augustiner-Gaststätten) Einspruch einlegen wird und das Verfahren in die nächste Runde gehen wird. Dennoch: Das ist schon einmal eine Ansage. Sie sind also gut beraten, Ihren Versicherungsanspruch anzumelden bzw. einen Anwalt einzuschalten, der entsprechende Rechtsmittel einlegt, um vom laufenden Verfahren profitieren zu könne. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Für die Praxis: Derzeit scheint es gut möglich, mit dem Versicherer eine Vergleichslösung zu finden (siehe unten). Das kürzt das Verfahren ab und Sie können schneller über ihr Geld verfügen.
PS: Wir hatten zu anhängigen Verfahren und abschlägigen Versicherung-Bescheiden bereits berichtet – vgl. dazu Hier anklicken.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht München zwischen der Allianz-Versicherung und der Paulaner Gaststätte Am Nockherberg haben sich die Beteiligten am 21.10.2020 auf einen Vergleich geeinigt. Der Paulaner-Wirt forderte für die Zwangsschließung 1.1 Mio. EUR von der BUV. Wieviel die Allianz zahlt, darüber wurde Stillschweigen vereinbart. Vorteil für den Wirt: Er bekommt das Geld sofort und muss nicht erst jahrelang durch den weiteren Instanzenweg. Laut Allianz sind deutschlandweit 100 Verfahren gegen den Versicherer anhängig. Laut LG München sind alleine an diesem Gericht weitere 88 Verfahren anhängig.