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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 31/2019

CO2-Abga­be: Som­mer­thea­ter oder Kos­ten­spi­ra­le? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Siche­rung der Fami­li­en-GmbH + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XIV) – Betr.: Geschäfts­rei­sen + GmbH-Finan­zen: Was tun bei stei­gen­den Prei­sen für Roh­stof­fe und Ener­gie? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: GmbH muss Rück­stel­lung für Jah­res­ab­schluss bil­den Ter­min­sa­che: GmbH-Grün­dung und  Zweig­nie­der­las­sun­gen „online” Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: VW haf­tet, das Auto­haus nicht + GmbH-Bestat­tung: BGH nimmt Nota­re in die Pflicht + Steu­ern: BFH ent­schei­det in Sachen Cum-Ex-Geschäfte

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Geschäftsführer-Haftung: GmbH muss Rückstellung für Jahresabschluss bilden

Nach einem Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig ist der GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, Vor­keh­run­gen für den Fall zu tref­fen, dass die GmbH ihren Jah­res­ab­schluss frist­ge­recht erstel­len muss. Dazu hat die GmbH eine Rück­stel­lung zu bil­den, damit sicher­ge­stellt ist, dass ein sach­kun­di­ger Exter­ner (Stb) mit der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­se beauf­tragt und ver­gü­tet wer­den kann. Aber: Das OLG Braun­schweig hat jetzt im Revi­si­ons­ver­fah­ren dazu fest­ge­stellt: Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer ein Rück­stel­lung, kann er dafür straf­recht­lich nicht belangt wer­den (OLG Braun­schweig, Beschluss v. 8.4.2019, 1 Ss 5/19).

Auch wenn kei­ne straf­recht­li­chen Fol­gen dro­hen, sind Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, eine ent­spre­chen­de Rück­stel­lung zu ver­an­las­sen. Allei­ne schon aus Grün­den der Gewinn­min­de­rung – aber auch, damit Ihnen kein Ver­stoß gegen die Buch­füh­rungs­pflich­ten unter­stellt wer­den kann.

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GmbH-Bestattung: BGH nimmt Notare in die Pflicht

Gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass eine GmbH nur des­we­gen ver­kauft wird, um den Zugriff der Gläu­bi­ger auf Rest­ver­mö­gen der GmbH zu erschwe­ren (sog. Fir­men­be­stat­tung ohne Insol­venz oder ord­nungs­ge­mä­ße Auflösung/Beendigung), muss der Notar die Betei­lig­ten auf gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten hin­wei­sen. Das ist z. B. der Fall, wenn Fir­men­auf­käu­fe geschäfts­mä­ßig – also regel­mä­ßig – vor­ge­nom­men wer­den, oder wenn die Käu­fer nicht wil­lens oder in der Lage sind, ein ord­nungs­ge­mä­ßes Abwick­lungs­ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten (BGH, Beschluss v. 8.4.2019, NotSt(Brfg) 5/18).

Ver­letzt der Notar sei­ne Auf­klä­rungs­pflich­ten, kann er für einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den in die Haf­tung genom­men wer­den.  Beach­ten Käu­fer und/bzw. Ver­käu­fer die Hin­wei­se des Notars nicht, han­delt es sich u. U. bereits um einen straf­recht­lich rele­van­ten Vor­gang – mit ent­spre­chen­den Kon­se­quen­zen für die wei­te­ren beruf­li­chen Mög­lich­kei­ten der Betei­lig­ten – Stich­wort: Berufs­ver­bot als Geschäftsführer.