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Schlagwort: Beschluss v. 8.4.2019
Nach einem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die GmbH ihren Jahresabschluss fristgerecht erstellen muss. Dazu hat die GmbH eine Rückstellung zu bilden, damit sichergestellt ist, dass ein sachkundiger Externer (Stb) mit der Erstellung des Jahresabschlusse beauftragt und vergütet werden kann. Aber: Das OLG Braunschweig hat jetzt im Revisionsverfahren dazu festgestellt: Unterlässt der Geschäftsführer ein Rückstellung, kann er dafür strafrechtlich nicht belangt werden (OLG Braunschweig, Beschluss v. 8.4.2019, 1 Ss 5/19).
Gibt es Hinweise darauf, dass eine GmbH nur deswegen verkauft wird, um den Zugriff der Gläubiger auf Restvermögen der GmbH zu erschweren (sog. Firmenbestattung ohne Insolvenz oder ordnungsgemäße Auflösung/Beendigung), muss der Notar die Beteiligten auf gesetzwidriges Verhalten hinweisen. Das ist z. B. der Fall, wenn Firmenaufkäufe geschäftsmäßig – also regelmäßig – vorgenommen werden, oder wenn die Käufer nicht willens oder in der Lage sind, ein ordnungsgemäßes Abwicklungsverfahren zu gewährleisten (BGH, Beschluss v. 8.4.2019, NotSt(Brfg) 5/18).