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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2019

Der Fall „Lauf­fen­müh­le”: So schnell kommt es zu einem Straf­ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prü­fer darf prü­fen Geschäfts­füh­rungs-Per­spek­ti­ve: Fir­men­wa­gen, Die­sel­ga­te + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie wis­sen müs­sen – was die Geschäfts­füh­rung ver­an­las­sen muss + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XVI) GmbH/Finanzen: Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen an die Lage anpas­sen GmbH/Steuern: Feh­ler in der Kör­per­schaft­steu­er-Erklä­rung + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat hat kei­nen Anspruch auf Ein­sicht GmbH/Geld: UBS senkt Gren­ze für Straf­zins + GmbH-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­lie­fe­rung ohne Nut­zungs­ent­schä­di­gung + GmbH/Krise: Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­ger Kaufpreis

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GmbH/Krise: Beendigung des Insolvenzverfahrens einer GmbH

Eine GmbH kann nach Auf­he­bung des Insol­venz­plan­ver­fah­rens nicht kraft Fort­set­zungs­be­schlus­ses ihres Allein­ge­sell­schaf­ters fort­ge­setzt wer­den, wenn der Insol­venz­plan kei­ne Fort­füh­rungs­pla­nung ent­hält. Liegt zwi­schen der Auf­he­bung des Insol­venz­plan­ver­fah­rens sei­tens des Insol­venz­ge­richts und dem Fort­set­zungs­be­schluss des Gesell­schaf­ters eine nicht uner­heb­li­che Zeit­span­ne – im Streit­fall etwa sechs Mona­te –, so kommt auch die Anwen­dung der Vor­aus­set­zun­gen einer wirt­schaft­li­chen Neu­grün­dung im Anmel­de­zeit­punkt des Fort­set­zungs­be­schlus­ses in Betracht (OLG Cel­le, Beschluss v. 8.3.2019, 9 W 17/19).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te nach­ge­prüft, ob eine Fort­set­zung der Gesell­schaft ohne den dazu laut Insol­venz­ord­nung (InsO vor­ge­se­he­nen Fort­füh­rungs­plan mög­lich ist. Das OLG Cel­le kommt aller­dings  zu der Fest­stel­lung, dass die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen kor­rek­ten Ein­trag nicht gege­ben sind. Das Gericht lässt unter die­sen Umstän­den aber eine Ein­tra­gung als Neu­grün­dung der GmbH zu.