Möchte einer von mehreren Gesellschafter einer Familien-GmbH seinen Anteil verkaufen, ist der in der Regel daran interessiert einen Höchstpreis zu erzielen. Das geht aber nur, wenn ihm zur Bewertung des Anteils sämtliche Informationen und Interna aus der GmbH zur Verfügung stehen, also z. B. aus dem Geschäftsbericht oder dem Jahresabschluss. Als Gesellschafter hat er Zugang zu diesen Informationen. Weder Sie als Geschäftsführer noch die Mit-Gesellschafter haben dann einen Einfluss darauf, wenn der verkaufswillige Gesellschafter diese Interna – die ausführlicher sind als die offiziell im Unternehmensregister ausgewiesenen Informationen über die GmbH – an einen potenziellen Käufer weiter gibt. Was aber, wenn er zusätzliche Informationen über die GmbH anfordert, z. B. um ein ausführliches Due-Diligence-Gutachten erstellen zu lassen? …
Schlagwort: Auskunftsersuchen
Flattert ein offizielles Schreiben einer Behörde auf den Schreibtisch, gehen die meisten Bundesbürger davon aus, dass es sich um einen korrekten und rechtlich abgesicherten Vorgang handelt. Das ist aber nicht unbedingt so. Immer wieder gibt es Fälle, …
in denen Vorsicht angebracht ist. Beispiel: Die Steuerfahndung verlangt im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner, z. B. über den Umfang des Geschäftsvolumens, über Konten, an die Sie Zahlungen für ihn geleistet haben.
Jetzt stoppten die Richter des BFH übereifrige Fahnder, die Auskunft über die Konten des Geschäftsführers eines Vereins verlangten. Unter Verweis auf ein Strafverfahren, obwohl eben dieses Verfahren gegen den Geschäftsführer bereits offiziell eingestellt war. Versehen mit dem Hinweis: „ zur Auskunft verpflichtet, sonst droht Zwangsgeld“. Aber so geht das nicht. Die so erlangten Informationen dürfen auch nicht im Steuerverfahren weiter verwendet werden (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).
Für die Praxis: Will die Steuerprüfung Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner oder Kunden, sollten Sie vorsichtig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Auskünfte erteilen. Nur wenn das Verfahren noch läuft – also nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde – müssen Sie antworten. Beantworten Sie nur genau die Sachverhalte, die angefragt werden. Am besten sichern Sie sich per Rücksprache mit Ihrem Steuerberater ab.