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GmbH-Verkauf: Wie Sie als Geschäftsführer Alles richtig machen

Möch­te einer von meh­re­ren Gesell­schaf­ter einer Fami­li­en-GmbH sei­nen Anteil ver­kau­fen, ist der in der Regel dar­an inter­es­siert einen Höchst­preis zu erzie­len. Das geht aber nur, wenn ihm zur Bewer­tung des Anteils sämt­li­che Infor­ma­tio­nen und Inter­na aus der GmbH zur Ver­fü­gung ste­hen, also z. B. aus dem Geschäfts­be­richt oder dem Jah­res­ab­schluss. Als Gesell­schaf­ter hat er Zugang zu die­sen Infor­ma­tio­nen. Weder Sie als Geschäfts­füh­rer noch die Mit-Gesell­schaf­ter haben dann einen Ein­fluss dar­auf, wenn der ver­kaufs­wil­li­ge Gesell­schaf­ter die­se Inter­na – die aus­führ­li­cher sind als die offi­zi­ell im Unter­neh­mens­re­gis­ter aus­ge­wie­se­nen Infor­ma­tio­nen über die GmbH – an einen poten­zi­el­len Käu­fer wei­ter gibt. Was aber, wenn er zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen über die GmbH anfor­dert, z. B. um ein aus­führ­li­ches Due-Dili­gence-Gut­ach­ten erstel­len zu lassen? … 

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So reagieren Sie richtig, wenn die Steuerbehörde Auskunft über Geschäftspartner verlangt

Flat­tert ein offi­zi­el­les Schrei­ben einer Behör­de auf den Schreib­tisch, gehen die meis­ten Bun­des­bür­ger davon aus, dass es sich um einen kor­rek­ten und recht­lich abge­si­cher­ten Vor­gang han­delt. Das ist aber nicht unbe­dingt so. Immer wie­der gibt es Fälle, …

in denen Vor­sicht ange­bracht ist. Bei­spiel: Die Steu­er­fahn­dung ver­langt im Rah­men eines Steu­er­straf­ver­fah­rens Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner, z. B. über den Umfang des Geschäfts­vo­lu­mens, über Kon­ten, an die Sie Zah­lun­gen für ihn geleis­tet haben.

Jetzt stopp­ten die Rich­ter des BFH über­eif­ri­ge Fahn­der, die Aus­kunft über die Kon­ten des Geschäfts­füh­rers eines Ver­eins ver­lang­ten. Unter Ver­weis auf ein Straf­ver­fah­ren, obwohl eben die­ses Ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer bereits offi­zi­ell ein­ge­stellt war. Ver­se­hen mit dem Hin­weis: „ zur Aus­kunft ver­pflich­tet, sonst droht Zwangs­geld“. Aber so geht das nicht. Die so erlang­ten Infor­ma­tio­nen dür­fen auch nicht im Steu­er­ver­fah­ren wei­ter ver­wen­det wer­den (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).

Für die Pra­xis: Will die Steu­er­prü­fung Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner oder Kun­den, soll­ten Sie vor­sich­tig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Aus­künf­te ertei­len. Nur wenn das Ver­fah­ren noch läuft – also nicht zwi­schen­zeit­lich ein­ge­stellt wur­de – müs­sen Sie ant­wor­ten. Beant­wor­ten Sie nur genau die Sach­ver­hal­te, die ange­fragt wer­den. Am bes­ten sichern Sie sich per Rück­spra­che mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ab.