Es liegt im Trend der Zeit, dass sich Senior-Geschäftsführer heutzutage gerne schon etwas früher aus dem Geschäft zurückziehen wollen. Stichworte: Lebensqualität und Work-Life-Balance. Gut, wenn das Finanzamt da mitmacht. Z. B. indem eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit des Seniors mit Lohnverzicht nicht mit einer Aberkennung der Steuervorteile der Pensionszusage bestraft wird (vgl. dazu Nr. 17/2015). Das Kompliment für eine zeitbezogene Anschauung in Sachen Steuerrecht geht in diesem Fall an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12). …
Schlagwort: 6 K 6045/12
Volkelt-Brief 17/2015
Intuition: Stimmt die Chemie mit den Gesellschaftern noch? – Wie Sie ein Gespür dafür bekommen + Bürokratie-Abbau: Der Mindestlohn ist nur ein (kleiner) Baustein + Ressort-Geschäftsführer: Passen die Aufgaben und Qualifikationen noch? + Neues Urteil: Geschäftsführer können Laufbahn-Ende flexibler planen + Steuer: Unternehmensvertrag darf nicht nur auf dem Papier stehen + Betriebsprüfung: Finanzamts-sichere Kassensysteme kommen + BISS …
Viele Geschäftsführer haben zur Alterssicherung eine Pensionszusage mit der GmbH vereinbart. Problem bisher: Werden nicht alle steuerlichen Voraussetzungen eingehalten, drohen bei einer Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen. Z. B., wenn eine sog. Überversorgung vorliegt. Das ist nach Auffassung der Finanzbehörden immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden mehr als 75 % seines letzten Bruttoverdienstes aus seiner Altersversorgung erhält. So monieren die Finanzämter, wenn die Pensionszusage auf 75% des letzten Aktivbezugs vereinbart wird, für den Geschäftsführer aber zusätzlich eine Direktversicherung von der GmbH gezahlt wird. Kam es zu einer Betriebsprüfung, dann musste die überhöhte Pensionsrückstellung aufgelöst werden und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen.