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Volkelt-Briefe

Senior-Geschäftsführer: So planen SIE Ihren Ausstieg „flexibel”

Es liegt im Trend der Zeit, dass sich Seni­or-Geschäfts­füh­rer heut­zu­ta­ge ger­ne schon etwas frü­her aus dem Geschäft zurück­zie­hen wol­len. Stich­wor­te: Lebens­qua­li­tät und Work-Life-Balan­ce. Gut, wenn das Finanz­amt da mit­macht. Z. B. indem eine stu­fen­wei­se Redu­zie­rung der Arbeits­zeit des Seni­ors mit Lohn­ver­zicht nicht mit einer Aberken­nung der Steu­er­vor­tei­le der Pen­si­ons­zu­sa­ge bestraft wird (vgl. dazu Nr. 17/2015). Das Kom­pli­ment für eine zeit­be­zo­ge­ne Anschau­ung in Sachen Steu­er­recht geht in die­sem Fall an das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg (Urteil vom 2.12.2014, 6 K 6045/12). …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 17/2015

Volkelt-NLIntui­ti­on: Stimmt die Che­mie mit den Gesell­schaf­tern noch? – Wie Sie ein Gespür dafür bekom­men + Büro­kra­tie-Abbau: Der Min­dest­lohn ist nur ein (klei­ner) Bau­stein + Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Pas­sen die Auf­ga­ben und Qua­li­fi­ka­tio­nen noch? + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer kön­nen Lauf­bahn-Ende fle­xi­bler pla­nen + Steu­er: Unter­neh­mens­ver­trag darf nicht nur auf dem Papier ste­hen + Betriebs­prü­fung: Finanz­amts-siche­re Kas­sen­sys­te­me kom­men +  BISS

 

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Neues Urteil: Als Geschäftsführer können SIE IHR Laufbahn-Ende flexibler planen

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben zur Alters­si­che­rung eine Pen­si­ons­zu­sa­ge mit der GmbH ver­ein­bart. Pro­blem bis­her: Wer­den nicht alle steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten, dro­hen bei einer Betriebs­prü­fung saf­ti­ge Nach­zah­lun­gen. Z. B., wenn eine sog. Über­ver­sor­gung vor­liegt. Das ist nach Auf­fas­sung der Finanz­be­hör­den immer dann der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer nach dem Aus­schei­den mehr als 75 % sei­nes letz­ten Brut­to­ver­diens­tes aus sei­ner Alters­ver­sor­gung erhält. So monie­ren die Finanz­äm­ter, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf 75% des letz­ten Aktiv­be­zugs ver­ein­bart wird, für den Geschäfts­füh­rer aber zusätz­lich eine Direkt­ver­si­che­rung von der GmbH gezahlt wird. Kam es zu einer Betriebs­prü­fung, dann muss­te die über­höh­te Pen­si­ons­rück­stel­lung auf­ge­löst wer­den und dem Papier-Gewinn der GmbH zugeschlagen.