Selbst wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) ordnungsgemäß festgestellt und angenommen haben, sind Sie als Geschäftsführer noch längst nicht aus der Haftung für die Richtigkeit der Angaben. In der Praxis …
gibt es immer wieder den Fall, dass ein Minderheits-Gesellschafter den Feststellungsbeschluss gerichtlich prüfen lässt.
Zum Beispiel, wenn der den Eindruck hat, das „geschönt“ wurde (hier: Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten werden nicht verbucht). Da das aber die Bilanz verhagelt hätte, wäre die anstehende Vertragsverlängerung für den Geschäftsführer nicht so leicht zu machen gewesen. Eine solche Politik ist für den Geschäftsführer eine Gratwanderung. Stellt das Gericht solche Fehler (Manipulationen) fest, ist der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses inkl.Entlastung des Geschäftsführers unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Jahresabschluss nachgebessert wird. Unterlässt er das, liegt darin eine Pflichtverletzung (Verstoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vielen Geschäftsführer-Verträgen ist für solche Fälle ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Aber auch ohne eine solche Klausel, besteht bei Manipulation das Recht zur fristlosen Kündigung inkl. Schadensersatzanspruch.
Für die Praxis: Als „ordentlicher“ Kaufmann sollten Sie sich in Buchführungs- und Bilanzsachen an das Vorsichtsprinzip halten. Sind zukünftige Verpflichtungen absehbar, ist es nicht nur aus steuerlichen Erwägungen sondern aus handelsrechtlicher Verpflichtung geboten, Vorsorge zu treffen (Rückstellungen). Vor Manipulationen zur Schönung des Ergebnisses (z. B. um eine Vertragsverlängerung mit besseren Konditionen durchzusetzen) wird dringend abgeraten. Gehen Sie davon aus, dass solche Eingriffe in aller Regel früher oder später öffentlich werden. In diesen Fällen können Sie dann aber nicht mehr mit einer zweiten Chance rechnen.